Erzbistum Köln
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Diözesangesetz zur Errichtung der Serviceagentur sape

Vom 15. Oktober 2025

ABl. EBK 2025, Nr. 283, S. 565

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§ 1
Allgemeines

(1) Im Erzbistum Köln obliegen die Vertretung und Verwaltung des Vermögens in den einzelnen Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden dem Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung1#.
(2) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände bei der Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens nach Abs. 1 wird an der Erzbischöflichen Kurie eine Serviceagentur mit dem Namen „sape“ (Finanz- und Vermögensverwaltung für Kirchengemeinden im Erzbistum Köln) als eine rechtlich unselbständige Einrichtung mit eigener Organisation, eigenem Stellenplan und eigenem Haushalt eingerichtet.
(3) 1Die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes bzw. der Verbandsvertretung bleiben durch die Errichtung von sape unberührt. 2sape wird für die einzelnen Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände kraft Beschlusses des Kirchenvorstands oder der Verbandsvertretung in deren Namen und Auftrag tätig.
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§ 2
Beitritt und Beendigung

(1) 1Die Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbände sind berechtigt das Leistungsangebot von sape nach § 4 Abs. 1 in Anspruch zu nehmen. 2Dieses Angebot kann nur zur Gänze übernommen werden. 3Dazu bedarf es eines Antrages in Form eines Beschlusses der einzelnen Kirchengemeinde oder des (Kirchen-) Gemeindeverbands.
(2) Der Beitritt wird mit der schriftlichen Bestätigung des Eingangs des Antrags durch den Ökonomen wirksam.
(3) Eine Beendigung der Inanspruchnahme des Leistungsangebots von sape erfolgt nach denselben Regeln wie der Beitritt.
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§ 3
Organisation und Personal

(1) 1Die Leitung von sape obliegt der Geschäftsführung. 2Sie ist Vorgesetzte der Mitarbeitenden von sape.
(2) 1Die Geschäftsführung und Mitarbeitenden von sape als Einrichtung an der Erzbischöflichen Kurie sind Mitarbeitende des Erzbistums Köln. 2Dienstvorgesetzter ist die Amtsleitung. 3Die Geschäftsführung und die Mitarbeitenden von sape sind im Hinblick auf ihre Tätigkeit der Mitwirkung an der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung weisungsfrei. 4Sie verantworten ihre inhaltliche Tätigkeit ausschließlich gegenüber den kirchengemeindlichen Vertretungsorganen, unbeschadet der Aufsichtspflicht des Ordinarius, welche durch den Ökonomen wahrgenommen wird, vgl. § 5 Abs. 2.
(3) 1In ihrer Leistungserbringung bedient sich sape soweit erforderlich der Unterstützung der Erzbischöflichen Kurie. 2Dies betrifft insbesondere die Personaladministration, -gewinnung und -entwicklung, den Arbeitsschutz, das Gesundheitsmanagement, die Bereitstellung und Nutzung der IT-Infrastruktur, die Nutzung von Büroflächen sowie deren Verwaltung,die rechtliche Beratung, die Kommunikation sowie die Beschaffung und den Einkauf.
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§ 4
Aufgaben

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Vertretungsorgans kommen sape folgende Aufgaben zu:
  • Liegenschafts- und Mietverwaltung,
  • kaufmännische Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen,
  • Finanz- und Rechnungswesen,
  • Erstellung der Wirtschaftspläne und Vorbereitung zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung,
  • Aufstellung der Jahresabschlüsse und Vorbereitung zur Prüfung durch den Vermögensrat.
(2) 1In der Erfüllung der Aufgaben von sape ist die Geschäftsführung gegenüber den kirchengemeindlichen Vertretungsorganen zur Auskunftserteilung verpflichtet. 2Auf Verlangen ist Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren.
(3) Näheres, hierunter auch den Verfahrensweg für den Fall von Meinungsverschiedenheiten oder Beschwerden der Kirchengemeinde bzw. des (Kirchen-) Gemeindeverbands, regelt eine vom Erzbischof für sape zu erlassende Geschäftsordnung.
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§ 5
Aufsicht

(1) 1Die Zuständigkeit für die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung richtet sich nach der Kompetenzordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Beispruchsrechte sind zu beachten.
(2) 1Die Aufsicht über sape erfolgt durch den Ökonomen. 2Sie beschränkt sich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns von sape. 3Die Geschäftsführung erstattet dem Ökonomen regelmäßig Bericht. 4Außerplanmäßige Vorkommnisse und Entwicklungen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage von Bedeutung sind, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsführung und Mitarbeitenden von sape sind den inhaltlich zuständigen Bereichen und Fachbereichen der Erzbischöflichen Kurie zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Diözesangesetz tritt zum 1. November 2025 in Kraft.
(2) Die Ordnung für die Rendanturen im Erzbistum Köln (Rendanturordnung) vom 27. März 2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 113, S. 98 ff.) tritt zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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