Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Förderung energetischer Sanierungen im Rahmen der Wärmewende an wirtschaftlich genutzten Gebäuden im Erzbistum Köln

Vom 19. März 2025

ABl. EBK 2025, Nr. 61, S. 97

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Präambel

1Wirtschaftlich genutzte Gebäude der Kirchengemeinden im Erzbistum Köln stellen wichtige Vermögenswerte dar, die auch zukünftig zur finanziellen Konsolidierung beitragen sollen. 2Durch die gesetzliche Notwendigkeit der Umstellung der Gebäude auf eine Beheizung mit erneuerbaren Energien ist ein Investitionsbedarf entstanden, der in der Rücklagenbildung der Vergangenheit oft nicht hinreichend berücksichtigt wurde. 3Das kann den Erhalt von ansonsten werthaltigen Gebäuden gefährden. 4Die in der vorliegenden Richtlinie geregelte Förderung soll einen Anreiz geben, diese werthaltigen Immobilien kurzfristig energetisch zu ertüchtigen um dadurch einen spürbaren Beitrag zum Beenden der Treibhausgasemissionen zu leisten.
5Diese Richtlinie ergänzt die Finanzierungsrichtlinie Bau des Erzbistums Köln bezüglich der wirtschaftlich genutzten Gebäude.
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1. Anwendungsbereich

1.1
Diese Richtlinie regelt die Förderung von Investitionskosten aus Kirchensteuermitteln von Maßnahmen an wirtschaftlich genutzten Miet-, Wohn- und Geschäftsgebäudeflächen, die sich im Eigentum der Kirchengemeinden befinden.
1.2
Förderfähig sind alle energetischen Sanierungsmaßnahmen und Planungsleistungen, die die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (Stand 2024) erfüllen.
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2. Förderziel

2.1
Die finanzielle Unterstützung der Umstellung der Beheizung der im Bestand verbleibenden und wirtschaftlich genutzten Flächen auf erneuerbare Energien.
2.2
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Umstellung des Gebäudes gemäß 2.1 durch Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln anteilig gefördert.
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3. Bedingungen für die Förderung

3.1
Die Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen ist vor Erteilung einer Förderzusage nachzuweisen.
3.2
1Durch die Sanierung steigt der Wert des Gebäudes, und die Betriebskosten werden reduziert. 2Mit Abschluss der Sanierung sind für die Wirtschaftlichkeit erforderliche Mietanpassungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
3.3
Das geförderte Gebäude verbleibt langfristig im Bestand der Kirchengemeinde.
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4. Förderquote

4.1
1Staatliche Förderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude. 2Gefördert wird der Anteil der förderfähigen Kosten nach Abzug der staatlichen Förderungen.
4.2
Eine Zusage der Förderung ist durch die Verfügbarkeit hinreichender Mittel im entsprechenden Förderbudget des Erzbistums Köln begrenzt.
4.3
1Investitionskosten gemäß dieser Richtlinie können anteilig mit 30 von Hundert aus Kirchensteuermitteln gefördert werden. 2Diese Fördermöglichkeit entfällt ab dem 31.12.2028; maßgeblich ist das Datum des vollständig vorliegenden und genehmigungsfähigen Antrags auf Kirchliche Baugenehmigung bis zu diesem Zeitpunkt.
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5. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2025 in Kraft.

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