Erzbistum Köln
.Leitlinien für die Einsatzplanung und
Leitlinien für die Einsatzplanung und
Richtlinien für den Einsatz der Pastoralen Dienste im Erzbistum Köln
Vom 22. November 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 193, S. 334
#1Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Einsatzplanung und den Einsatz der pastoralen Dienste im Erzbistum Köln.
2Sie treten an die Stelle des Stellenplans 2010+. 3Anders als beim Stellenplan 2010+ sehen die Leitlinien – bis auf einige wenige Ausnahmen – nicht mehr nach mehreren Kriterien vorgehend (Katholikenzahl, Zahl der Kirchen, wichtige Traditionen) unterschiedlich große und unterschiedlich zusammengesetzte Pastoralteams vor, sondern für alle Pastoralen Einheiten gleich große und gleich zusammengesetzte Pastoralteams.
##I. Einsatzplanung
1Basierend auf den vorliegenden Prognosen sind für eine Pastorale Einheit vorgesehen:
2030 | 1 leitender Pfarrer (in der Regel ein im Erzbistum Köln inkardinierter Priester) |
2 weitere im Erzbistum Köln inkardinierte Priester (Pfarrvikar(e) und/oder Kaplan/Kapläne) | |
1 Priester der Weltkirche | |
1 ständiger Diakon im Hauptberuf | |
2(-3) Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten | |
2035 | 1 leitender Pfarrer (in der Regel ein im Erzbistum Köln inkardinierter Priester) |
1 im Erzbistum Köln inkardinierter Priester (Pfarrvikar oder Kaplan) | |
1 Priester der Weltkirche | |
in etwa der Hälfte der Pastoralen Einheiten wird ein Diakon im Hauptberuf eingesetzt werden können. | |
2 Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten |
2Aufgrund ihrer Größe bzw. besonderen Situation reduziert sich die Anzahl der Ernennungen bzw. Beauftragungen in den folgenden Pastoralen Einheiten und muss individuell festgelegt werden:
- Velbert-Neviges
- Wuppertal (Südhöhen)
- Frechen
- Hürth
- Kürten
- Odenthal/Altenberg
3Die Pastoralen Einheiten
- Neuss-Mitte und Neuss-Nord und Neuss-Rund um die Erftmündung und Neusser Süden und Neuss West/Korschenbroich (Neuss),
- Lambertus und St. Antonius und Benediktus und St. Mauritius und Hl. Geist Meerbusch-Büderich (Düsseldorf ),
- Agnes und St. Gereon und St. Aposteln und St. Mauritius und Herz Jesu und St. Severin und Seelsorgebereich D (Köln)
- Aldegundis und St. Stephanus und SB Leverkusen Südost und St. Remigius und St. Maurinus (Leverkusen)
können nach Ermessen des Erzbischofs besser ausgestattet werden.
4Für den Einsatz für diözesanweite Aufgaben sind 2035 als Rahmenrichtwert
- 25 Priester
- 2 Diakone im Hauptberuf
- 9 Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und – referenten
vorgesehen.
5Für die seelsorgliche Begleitung, Entwicklung und Etablierung neuer Orte kirchlichen Lebens sind
- bis zu 5 Priester und
- bis zu 5 Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
vorgesehen.
6Aufgrund abnehmender Personalressourcen kann die hauptamtliche Präsenz der Kirche in den kategorialen Feldern nur noch exemplarisch erfolgen. 7Die inhaltliche Begründung dieser exemplarischen Orte wurde konzeptionell durch den Bereich Diakonische Pastoral und den Bereich Jugend-, Schul- und Hochschulpastoral erarbeitet.
8Bezüglich eines Einsatzes in der Militär- und Auslandsseelsorge sowie der Fides-Stellen wird es Einzelfallentscheidungen geben.
9Für den Einsatz in den kategorialen Bereichen stehen im Jahr 2035 als Rahmenrichtwert
- 15 Priester und
- 35 Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
zur Verfügung.
10Davon sind 41,5 Pastorale Dienste für die diakonische Pastoral und 8,5 Pastorale Dienste für die Jugend-, Schul- und Hochschulseelsorge vorgesehen.
#II. Zukünftige Rahmenbedingungen für die Einsätze der Pastoralen Dienste im Erzbistum Köln
#1. Residenzpflicht / Dienstwohnungen
1Priester, die zum leitenden Pfarrer oder Pfarrvikar oder Kaplan überwiegend in einer Pastoralen Einheit vom Erzbischof ernannt sind, sind (weiterhin) residenzpflichtig und damit berechtigt, seitens der/einer Kirchengemeinde eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen.
2Sollten sich Formen der vita communis unter Priestern verwirklichen, kann nach Einzelfallprüfung von einer Residenzverpflichtung abgesehen werden.
3Priester, die ihre Hauptaufgabe in einer diözesanen Aufgabe, einem Bereich der Felder diakonischer Seelsorge, der Jugend-, Schul- oder Hochschulseelsorge haben oder die freigestellt sind für die Militärseelsorge und die Auslandsseelsorge oder eine andere Aufgabe, sind von der Residenzpflicht befreit. 4Sie haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung. 5Sie erhalten zu ihrem Gehalt eine Wohnungszulage, um eine angemietete Wohnung zu finanzieren.
6Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten sind zukünftig von der Residenzpflicht befreit, haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung und können ihren Wohnsitz frei wählen.
7Auch ohne Residenzpflicht bleiben Priester, Diakone im Hauptamt und Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten weiterhin für eine Ernennung/Beauftragung durch den Erzbischof verfügbar bzw. versetzbar.
8Für vor dem 01.09.2025 geweihte Diakone bzw. beauftragte Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten gelten für die Dienstwohnungsberechtigung Übergangsregelungen.
9Priester im Ruhestand haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung und können als Subsidiare im Ruhestand ernannt werden. 10Priester im Ruhestand erhalten eine dem Ruhestandsgehalt angepasste Wohnungszulage.
11Diakone im Ruhestand haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung und erhalten keine Wohnungszulage. 12Sie können einen Subsidiarsauftrag erhalten.
#2. neue Einsatzbeschreibungen für Stellen von Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
1Einsatzstellen von Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten, die frei geworden sind und zur Neu-Beauftragung anstehen, werden im Amtsblatt des Erzbistums Köln und auf den Internetseiten/ Intranetseiten des Erzbistums veröffentlicht. 2Die Stellen werden mit inhaltlichen Profilbeschreibungen (Schwerpunkte des Einsatzes, Rahmenbedingungen, Beschreibung des Einsatzortes, Kontaktpersonen, etc.) hinterlegt, sobald sie erarbeitet sind.
#3. Einsätze Pastoraler Dienste in der Kategorialseelsorge
1Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten beginnen ihren Einsatz im Rahmen der Berufseinführung in einer Pfarrei/Pastoralen Einheit (Territorialseelsorge). 2Danach können sie für eine Stelle (in der Territorial- oder Kategorialseelsorge) ihr Interesse bekunden und vom Erzbischof für eine solche Stelle beauftragt werden.
3Ständige Diakone im Hauptberuf können – wenn es dem Profil des Diakons sowie den Kriterien der jeweiligen Stellenbeschreibung entspricht – zukünftig auch in geeigneten kategorialen Feldern eingesetzt werden.
#4. Zeitliche Begrenzungen/zeitliche Rahmenorientierungen der Ernennungen und Beauftragungen Pastoraler Dienste
1Leitende Pfarrer besitzen Beständigkeit im Amt. 2Ihr Einsatz richtet sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts.
3Folgende Einsatzzeiträume sind für die übrigen pastoralen Dienste vorgesehen:
Kapläne: | vier Jahre, im Einzelfall kann davon abgewichen werden |
Pfarrvikare: | bis zu zwölf Jahre, im Einzelfall ist eine begründete Verlängerung möglich. |
Diakone im Hauptberuf: | bis zu zwölf Jahre, im Einzelfall ist eine begründete Verlängerung möglich. |
Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten: | bis zu zwölf Jahre, im Einzelfall ist eine begründete Verlängerung möglich. |
4Für begründete Verlängerungen werden Kriterien erarbeitet.
#5. Inkrafttreten
Die Leitlinien für die Einsatzplanung und Richtlinien für den Einsatz der Pastoralen Dienste im Erzbistum Köln treten mit Wirkung zum 1. September 2025 in Kraft.