Erzbistum Köln
.Bestimmung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen für Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen
§ 1
§ 2
Bestimmung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen für Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen
und -referenten
Vom 22. November 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 192, S. 333
####§ 1
Übergangsbestimmung
(1) Die Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sowie die Diakone, die am 31.08.2025 eine Dienstwohnung bewohnen, behalten ihre Dienstwohnungsberechtigung bis zu ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
(2) Die Dienstwohnungsberechtigung bleibt auch bestehen, wenn sich die Pastoralen Dienste am 31.08.2025 in Elternzeit befinden und bisher eine Dienstwohnung genutzt haben.
#§ 2
Verzicht auf Dienstwohnung
(1) Die am 31.08.2025 dienstwohnungsberechtigten Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sowie Diakone haben jedoch ab dem 01.09.2025 jederzeit die Möglichkeit, auf ihre Dienstwohnungsberechtigung zu verzichten.
(2) 1Ein solcher Verzicht wird im Falle von Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten durch Unterzeichnung einer Verzichtserklärung gegenüber dem Erzbistum Köln und anschließender Unterzeichnung einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag erklärt. 2Diakone können ebenfalls eine solche Verzichtserklärung zu ihrer Ernennungsurkunde und der Dienstwohnungszuweisung abgeben.
(3) Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, finden die bis zum 31.08.2025 gültigen Regelungen betreffend die Zuweisung und Nutzung von Dienstwohnungen Anwendung.
#§ 3 Inkrafttreten
Mit Veröffentlichung dieser Bestimmung, werden die Übergangsregelungen rechtsverbindlich für alle Diakone im Hauptamt sowie Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten.