Erzbistum Köln
.
Ausführungsbestimmungen zu § 7 der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW, Personalbesetzung
Vom 6. November 2023
ABl. EBK 2023, Nr. 169, S. 219
#1Über die Mindestpersonalanforderung hinaus sollen pro Gruppe 9,75 Personalkraftstunden/Woche zusätzlich vorgehalten werden (Personalpuffer), die im Bedarfsfall auf die personelle Mindestbesetzung anrechnungsfähig sind. 2Die Anzahl der jeweiligen Gesamtpersonalkraftstunden (GPKS) gemäß der Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz ist hierbei nicht zu überschreiten.
3Eine einrichtungs- oder trägerbezogene Zusammenfassung der Stunden ist möglich (Springerkräfte). 4Der Einsatz der Kräfte ist jedoch einrichtungsscharf zu erfassen und im KiBiz-Verwendungsnachweis abzurechnen.
5Soweit die aktuell unbefristet vergebenen Ergänzungskraftstunden nicht auf die Mindestbesetzung angerechnet und damit nicht im Personalpuffer berücksichtigt werden können, ist ein Überhang dieser Ergänzungskraftstunden einrichtungsübergreifend bei einrichtungsscharf zu erfassendem Einsatz zu kompensieren, falls die Gesamtpersonalkraftstunden überschritten werden.
6Sollte trotz Kompensation ein Überhang von Ergänzungskraftstunden vorliegen (über die GPKS hinaus) sind einvernehmliche Anpassungen anzustreben.
7Die Finanzierung des mit der Verpflegung betrauten Personals erfolgt über das Verpflegungsentgelt. 8Liegt eine Mischtätigkeit vor, so hat eine Refinanzierung über das Verpflegungsentgelt für die anteiligen Stunden, die der Verpflegung zuzuordnen sind (einschl. Geschirrabräumen, Reinigung der Küche), zu erfolgen. 9Die übrigen Kosten können aus dem Kindpauschalenbudget gemäß KiBiz finanziert werden.
10Das sonstige nicht pädagogische Personal, welches sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet und bis 31. Juli 2020 über die Verfügungspauschale finanziert war, kann unverändert weiterbeschäftigt und über das Kindpauschalenbudget gemäß KiBiz finanziert werden.