Erzbistum Köln
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Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln

Vom 8. Dezember 2025

ABl. EBK 2026, Nr. 5, S. 20

Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe (KIWI-Ordnung) vom 15. Juli 2025 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 217, S. 456 ff.) wird die folgende Wahlordnung erlassen:
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I. Wahlvorbereitung

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§ 1
Vorbereitung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

Die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt dem Erzbischöflichen Generalvikariat. Dieses erlässt rechtzeitig vor den Wahlen die notwendigen Richtlinien.
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II. Wahl der Geistlichen

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§ 2
Sitzung des Priesterrates

Die Wahl zweier kanonischer Pfarrer der Erzdiözese Köln als Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der KIWI-Ordnung und der beiden Ersatzmitglieder erfolgt auf einer ordentlichen oder eigens für diesen Zweck einberufenen Sitzung des Priesterrates. Für die Wahl gelten die Vorschriften der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 59, S. 62 ff., geändert am 11. Dezember 2023, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 4, S. 4), soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist. Die zum Zwecke der Wahl stattfindende Sitzung des Priesterrates soll mindestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode stattfinden.
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§ 3
Ablauf der Wahl

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben.
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§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder

Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 5
Wahlprotokoll

( 1 ) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
( 2 ) Das Protokoll ist von dem Sekretär des Priesterrates und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Zentralen Wahlausschuss nach § 10 unverzüglich zuzuleiten.
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§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder

Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. Sofern beide Ersatzmitglieder ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der KIWI-Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Erzbischof von Köln die Mitglieder des Priesterrates über dessen Sekretär um einen Vorschlag bittet.
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III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Kirchengemeinden der Erzdiözese Köln

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§ 7
Wahlverfahren, Wahlbezirke

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 der KIWI-Ordnung erfolgt durch die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Erzbistum Köln.
( 2 ) In der Erzdiözese Köln werden fünf Wahlbezirke gebildet, aus denen 21 Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Wahlbezirke werden in einer Richtlinie festgelegt. Der Zuschnitt und die Anzahl der Mitglieder pro Wahlbezirk werden unter Anwendung der Kriterien aus Abs. 3 bestimmt.
( 3 ) Die einzelnen Wahlbezirke sollen jeweils eine vergleichbare Anzahl von Kirchenmitgliedern pro zu wählendes Mitglied beinhalten. Eine Abweichung der Kirchenmitgliederzahl eines Wahlbezirkes pro zu wählendes Mitglied vom Durchschnitt der Kirchenmitgliederzahl pro zu wählendes Mitglied aller Wahlbezirke von mehr als 15 Prozent ist unzulässig. Bei der Bestimmung der Wahlbezirke sollen bestehende geographische, politische und kirchengemeindliche Grenzen und Strukturen berücksichtigt werden. Zudem soll der Zuschnitt der Wahlbezirke darauf hinwirken, dass möglichst alle Regionen der Erzdiözese Köln angemessen im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vertreten werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat prüft spätestens zwölf Monate vor jeder Amtsperiode, ob der Zuschnitt der Wahlbezirke diesen Anforderungen noch genügt. Ist dies nicht der Fall, so sind die Wahlbezirke neu zu bestimmen.
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§ 8
Stimmenanzahl pro Pastoraler Einheit

( 1 ) Die Stimmenzahl einer Pastoralen Einheit bestimmt sich aus der Anzahl der Kirchenmitglieder gemäß der letzten Jahreserhebung zur kirchlichen Statistik der Bistümer in Deutschland. Pro 100 Kirchenmitglieder erhält die Pastorale Einheit eine Stimme.
( 2 ) Die Stimmenzahl einer Pastoralen Einheit wird gleichmäßig auf die Mitglieder der gewählten Kirchenvorstände in der Pastoralen Einheit verteilt. Es sind nur ganze Stimmen zulässig. Ist die Stimmenanzahl nicht teilbar durch die Anzahl der Kirchenvorstände, werden die noch nicht verteilten Stimmen an die Kirchenvorstände in alphanumerischer Ordnung vergeben.
( 3 ) Alle kanonischen Pfarrer in der Pastoralen Einheit legen dem Erzbischöflichen Generalvikariat mindestens drei Monate vor der Wahl eine Liste der jeweiligen Kirchenvorstände der Kirchengemeinden in der Pastoralen Einheit in Textform unter Angabe des vollen Namens, einer ladungsfähigen Adresse und einer E-Mail-Adresse vor. Spätere Adressänderungen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform unverzüglich mitzuteilen.
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§ 9
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidierenden

( 1 ) Die Aufstellung der Kandidierenden erfolgt separat für jeden Wahlbezirk. Kandidierende können nur im Wahlbezirk ihres Hauptwohnsitzes aufgestellt werden.
( 2 ) Die Kirchenvorstände, die Pfarrgemeinderäte und die mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, S. 24 ff, zuletzt geändert am 17. September 2025, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 261, S. 543f ) gebildeten andere Gremien haben das Recht, bis zu drei Monate vor der Wahl Kandidierende vorzuschlagen (Vorschlagsrecht). Die Ausübung des Vorschlagsrechtes erfolgt durch Mitteilung in Textform gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat. Der Vorschlag muss den Namen der Person, die Angabe von Alter und Beruf und eine ladungsfähige Anschrift sowie die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidierenden enthalten. Spätere Änderungen der Adresse sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
( 3 ) In jedem Wahlbezirk sollen sowohl Frauen als auch Männer als Kandidierende aufgestellt werden.
( 4 ) Ist drei Monate vor der Wahl in einem Wahlbezirk die Anzahl an Kandidierenden geringer als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, schlagen die Stadt-/Kreisdechanten in diesem Wahlbezirk weitere Kandidierende vor. Diese sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate vor der Wahl dem Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend Abs. 2 mitzuteilen.
( 5 ) Die vorgeschlagenen Kandidierenden müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der KIWI-Ordnung erfüllen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidierende, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ablehnen. Abgelehnte Kandidierende können nicht erneut vorgeschlagen werden.
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§ 10
Zentraler Wahlausschuss

( 1 ) Der Erzbischof von Köln beruft mindestens sechs Monate vor der Wahl insgesamt sieben Mitglieder für den Zentralen Wahlausschuss. Dieser besteht aus je einem Mitglied pro Wahlbezirk sowie zwei Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariates, die nicht Priester sind. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht Kandidierende sein. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied sowie eine Stellvertretung.
( 2 ) Dem Wahlausschuss obliegt die Durchführung und Überwachung der Wahl. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt er Schriftführende im Sinne von § 13 Abs. 1. Zudem obliegt ihm die Entscheidung über Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Wahl nach § 15.
( 3 ) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder aus den Wahlbezirken und ein Mitglied aus dem Erzbischöflichen Generalvikariat teilnehmen. Unter den Teilnehmenden muss auch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung sein.
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§ 11
Wahlakt

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates erfolgt als Online-Wahl in einem festgelegten Wahlzeitraum. Bei Nicht-Teilnahme einer wahlberechtigten Person entfällt deren Stimmrecht. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
( 2 ) Der Wahlzeitraum soll mindestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtsperiode stattfinden.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt mindestens neun Monate vor der Wahl die Art und Weise für den gemäß § 12 durchzuführenden Wahlvorgang. Diese sind im Amtsblatt des Erzbistums Köln bekannt zu geben und spätestens neun Monate vor der Wahl den Kirchenvorständen, den Pfarrgemeinderäten und den mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln gebildeten anderen Gremien schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Die wahlberechtigten Personen sind in Textform mindestens drei Wochen vor der Wahl zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung ist auf die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 und 3 hinzuweisen.
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§ 12
Ablauf des Wahlakts

( 1 ) Die Wahl erfolgt in einem Zeitraum, dessen Beginn und Ende durch Tag und Uhrzeit bestimmt sind. Der Wahlzeitraum soll mindestens drei und höchsten sieben Tage umfassen.
( 2 ) Die Wahl in den fünf Wahlbezirken erfolgt in einem Wahlgang durch einen digitalen Wahlzettel, der eine geheime Wahl zulässt. Die Wahlzettel enthalten die Namen, Vornamen und Titel der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge sowie die Angabe von Alter und Beruf nebst Ankreuzungsmöglichkeiten.
( 3 ) Bei der Wahl kann jede wahlberechtigte Person maximal genauso viele Kandidierende wählen, wie es zu wählende Mitglieder im jeweiligen Wahlbezirk gibt. Jeder ausgewählte Kandidierende erhält so viele Stimmen, wie der wahlberechtigten Person gemäß § 8 Absatz 2 zugeteilt sind.
( 4 ) Als Ergebnis der Wahl wird je Wahlbezirk eine Rangfolge der Kandidierende nach Anzahl der erreichten Stimmen erstellt. Die Rangfolge bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. Gewählt sind diejenigen Kandidierenden die in dieser Rangfolge auf den ersten vier bzw. fünf Plätzen liegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Als Ersatzmitglieder sind die Kandidierenden gewählt, die in der Rangliste die meisten Stimmen erhalten haben, ohne dass sie dadurch zum Mitglied gewählt wurden. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 13
Protokollierung, Annahme der Wahl

( 1 ) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der zentrale Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind, das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaige Losentscheidungen. Die Niederschrift ist von den Schriftführenden sowie von dem vorsitzenden bzw. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten.
( 2 ) Die gewählten Mitglieder sowie Ersatzmitglieder werden nach Ermittlung des Wahlergebnisses in Textform über das Wahlergebnis informiert. Sie müssen die Annahme der Wahl nach Abschluss des Wahlvorgangs binnen drei Tagen in Textform erklären. Gibt ein gewähltes Mitglied in der gesetzten Frist keine Erklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied im Sinne von § 12 Abs. 5.
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IV. Abschluss des Wahlverfahrens, Wahlergebnisse

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§ 14
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der zentrale Wahlausschuss stellt auf Grundlage der Wahlniederschriften nach § 5 und § 13 das Gesamtergebnis der Wahl fest. Dieses ist im nächsten Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
( 2 ) Der zentrale Wahlausschuss leitet die Namen der gewählten Mitglieder dem Erzbischof von Köln zur Bestätigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Ordnung zu.
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§ 15
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl

( 1 ) Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 kann die Gültigkeit der Wahl schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Der Antrag ist an den zentralen Wahlausschuss zu richten und beim Erzbischöflichen Generalvikariat einzureichen.
( 2 ) Der zentrale Wahlausschuss entscheidet selbständig und abschließend über eingegangene Anfechtungsanträge. Unzulässige oder unbegründete Anfechtungsanträge weist er zurück. Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellenden zuzustellen.
( 3 ) Eine fehlerhafte Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt hat der zentrale Wahlausschuss von Amts wegen zu korrigieren.
( 4 ) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
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V. Inkrafttreten

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§ 16
Inkrafttreten

Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln vom 14. Oktober 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 128, S. 162 ff.; geändert am 12. August 2021, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 110, S. 149 ff.) außer Kraft.

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