Erzbistum Köln
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Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen sowie des Ehevorbereitungsprotokolls

Vom 18. Juli 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 238, S. 276

1Die Beschlüsse der deutschen Bischofskonferenz zu den cc. 1067, 1121 § 1, 1126 und 1127 § 2 CIC wurden von der Kongregation für die Bischöfe rekognosziert am 22. Dezember 2004 (Prot. Nr. 834/84) und treten am 1. November 2005 in Kraft. 2Ehevorbereitung und Eheschließung sind von diesem Tag an gemäß dem Formular „Ehevorbereitungsprotokoll“ und der „Anmerkungstafel“ durchzuführen.
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Partikularnorm zu c. 1067 CIC

  1. Aufgebot
    1. Form des Aufgebots:
      1Das Aufgebot, d. h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeidung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. 2Ob Vermeidung oder Aushang, entscheidet der Pfarrer.
    2. Ort des Aufgebots:
      1Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zurzeit Wohnsitz haben. 2Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot stattdessen in der Filialkirche erfolgen. 3Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zurzeit tatsächlich wohnt.
      Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot ein Ehehindernis entdeckt wird.
    3. Zeit des Aufgebots:
      1Das Aufgebot durch Vermeidung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen einschließlich der Vorabendmesse. 2Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen.
    4. Dispens vom Aufgebot:
      1Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des status über bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. 2Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24 a zu vermerken.
  2. Formular des Ehevorbereitungsprotokolls mit Anmerkungstafel
    (s. Anlagen 1 u. 2)
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Partikularnorm zu c. 1121 § 1 CIC

Eintrag der Eheschließung
(vgl. Ehevorbereitungsprotokoll)
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Partikularnorm zu c. 1126 CIC

Erklärung und Versprechen bei konfessionsverschiedenen Ehen
Die Deutsche Bischofskonferenz verlangt vom katholischen Partner, der eine Ehe mit einem nichtkatholischen Christen eingehen will, gemäß c. 1126 CIC die Bejahung folgender Fragen:
  • Wollen Sie in Ihrer Ehe als katholischer Christ leben und den Glauben bezeugen?
  • 1Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der Katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. 2Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?
1Der Pfarrer oder Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners unterrichtet ist. 2Er hat die Unterrichtung im Ehevorbereitungsprotokoll zu bestätigen.
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Partikularnorm zu c. 1127 § 2 CIC

Dispens von der kanonischen Eheschließungsform bei konfessionsverschiedenen Ehen
1Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung eines Katholiken mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (s. 1127 § 2 CIC). 2Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig.
1Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß c. 1127 § 2 CIC zu konsultieren. 2Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. 3Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat / Generalvikariat.
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Ehevorbereitungsprotokoll

– Niederschrift zur kirchlichen Ehevorbereitung und Eheschließung (Anlage 1)
– Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz (Anlage 2)
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Anlage 1

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Anlage 2

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Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz

Mit Nr. sind die Nummern im Ehevorbereitungsprotokoll
gemeint, mit Anm. die Anmerkungen in dieser Anmerkungstafel
(1)
1Mit Pfarrei ist jede zur Führung von Kirchenbüchern berechtigte Stelle gemeint, z. B. Rektoratspfarrei, Pfarrrektorat, Pfärrvikarie, Kuratie, Missio cum cura animarum. 2Im Ehevorbereitungsprotokoll ist unter dem Begriff Pfarrer auch jeder Leiter einer der vorgenannten Stellen zu verstehen.
(2)
1Form des Aufgebots: Das Aufgebot, d. h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeidung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. 2Ob Vermeidung oder Aushang, entscheidet der Pfarrer. 3Ort des Aufgebots: Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zur Zeit Wohnsitz haben. 4Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot statt dessen in der Filialkirche erfolgen. 5Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zur Zeit tatsächlich wohnt. 6Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot ein Ehehindernis entdeckt wird.
7Zeit des Aufgebots: Das Aufgebot durch Vermeidung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen einschließlich der Vorabendmesse. 8Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen.
9Dispens vom Aufgebot: Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des status liber bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. 10Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24 a zu vermerken.
(3)
Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist vor der kirchlichen Eheschließung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 25).
(4)
1Bei einer gemeinsamen kirchlichen Trauung sind die von den Kirchenleitungen vereinbarten Ritusbücher zu verwenden. 2Fehlt ein vereinbartes Ritusbuch, ist eine gemeinsame Trauungsfeier nur mit Genehmigung des Generalvikariats/Ordinariats möglich.
(5)
1Es ist das gegenwärtige Bekenntnis der Partner zu erfragen. 2Falls jemand erklärt, dass er aus der katholischen Kirche ausgetreten sei, muss vermerkt werden, auf welche Weise der Austritt erfolgt ist, z. B. durch zivilrechtliche Kirchenaustrittserklärung, durch Abmeldung seitens der Eltern.
3Wenn beide Partner einer Ostkirche angehören, auch wenn beide katholisch (uniert) sind, kann kein Geistlicher der Lateinischen Kirche gültig trauen (c. 1109). 4In solchem Fall ist das Generalvikariat/Ordinariat anzugehen, ob eine besondere Delegation des Priesters der Lateinischen Kirche zur Trauung erfolgen kann.
(6)
1Es geht hier um den kirchlichen Wohnsitz, der nicht immer mit dem bürgerlichen übereinstimmt. 2C. 1115: „Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.“ 3Wenn die Brautleute die Ehe auswärts schließen möchten, sollte diesem Wunsch durch Überweisung entsprochen werden; vgl. Nr. 28 (Traulizenz).
4Ggf. ist zusätzlich zu notieren die Anschrift des Nebenwohnsitzes und/oder des einmonatigen Aufenthaltes vor der Trauung, wenn so die Zuständigkeit begründet wird. 5Der Wohnsitz wird nach kirchlichem Recht erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat (c. 102 § 1). 6Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate erstreckt hat (c. 102 § 2). 7Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der Vorschrift des c. 105 (c. 106).
8Bei katholischen Angehörigen der Bundeswehr ist die Dienstanschrift des Katholischen (Standort-)Pfarrers und bei einer Stationierung im Ausland die Dienstanschrift des Deutschen Katholischen Militärgeistlichen einzutragen.
(7)
1Der Nachweis des Ledigenstandes wird bei katholischen Partnern in der Regel durch Vorlage eines Taufscheines (nicht älter als sechs Monate) „zum Zwecke der Eheschließung“ erbracht. 2Wenn Katholiken einen Taufschein neueren Datums aus zwingendem Grund nicht vorlegen können und wenn es um den Nachweis des Ledigenstandes von Nichtkatholiken geht, kann den betreffenden Partnern ein Ledigeneid abgenommen werden. 3Hinweise auf den Ledigenstand können auch sein: Aufenthalts- und Ledigenbescheinigungcn des für den polizeilichen Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamtes, Auskunft des Standesamtes der Zivilheirat oder Aussagen von glaubwürdigen und unverdächtigen Zeugen. 4Wenn der Pfarrer oder Beauftragte den/die Partner persönlich kennt und keinen Zweifel am Ledigenstand hat, kann auf Ledigeneid, Zeugenaussagen und zivile Urkunden verzichtet werden. 5Bei Zweifeln über den Ledigenstand ist beim Generalvikariat/Ordinariat das Nihil obstat einzuholen.
(8)
1Für jede weitere Eheschließung ist ein gesondertes Blatt anzulegen.
  1. 1Wenn die frühere Ehe wegen Nichteinhaltung der kanonischen Formpflicht nichtig ist, muss die Feststellung der Nichtigkeit heim Generalvikariat/Ordinariat beantragt werden. 2Dem Ehevorbereitungsprotokoll sind beizufügen der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels (Formular „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“) sowie die Taufscheine der formpflichtigen Partner.
  2. 1Wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde, ist eine Sterbeurkunde vorzulegen. 2Wenn keine Sterbeurkunde vorgelegt werden kann, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat zur Prüfung vorzulegen; eine staatliche Todesfeststellung ist unzureichend, jedoch mit einzusenden.
  3. Wenn die Ehe kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde, ist aus der Ehenichtigkeitserklärung bzw. dem Eheauflösungsbescheid (ggf. Vollstreckbarkeitsdekret) der Entscheidungstext nebst etwaigen Anlagen in jedem Fall dem Generalvikariat/Ordinariat zur Überprüfung etwaiger in den Dokumenten ausgesprochener Eheverbote und zur Erteilung des Nihil obstat vorzulegen.
2Wenn die Nichtigkeit oder die Auflösung der Ehe aus den in a–c genannten Gründen nicht feststeht, ist eine kirchliche Trauung nicht möglich. 3Unter Umständen wäre zu klären, ob ein kirchliches Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsverfahren eingeleitet werden kann.
(9)
1Natürliche Verpflichtungen gehen ggf. über die Regelungen im Scheidungsurteil und ergänzende bürgerliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinaus, umfassen aber normalerweise diese. 2Auch an nichteheliche Kinder ist zu denken. 3Wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen oder moralischen Verpflichtungen gegenüber Partner oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird, gilt die in c. 1071 § 1 n. 3 geforderte Trauerlaubnis als erteilt, andernfalls ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat vorzulegen (vgl. Anm. 12c).
(10)
1Der Pfarrer oder Beauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob eines oder mehrere der folgenden Ehehindernisse vorliegen. 2Liegt ein Ehehindernis vor, von dem dispensiert werden kann, ist unter Angabe der Dispensgründe Dispens beim Generalvikariat/Ordinariat einzuholen. 3Ehehindernisse:
  1. Fehlen des Mindestalters (c. 1083);
  2. Unfähigkeit zum ehelichen Akt, nur sofern dauernd und sicher vorliegend (c. 1084); im Zweifelsfalle darf die Eheschließung nicht verhindert werden (c. 1084 § 2);
  3. bestehendes Eheband (c. 1085), vgl. Anm. 8;
  4. Religionsverschiedenheit (c. 1086), vgl. Anm. 24;
  5. Weihe (c. 1087);
  6. ewiges Gelübde im Ordensinstitut (c. 1088);
  7. Frauenraub (c. 1089);
  8. Gattenmord (c. 1090);
  9. Blutsverwandtschaft (cc. 1091 und 108 – gerade Linie; Seitenlinie bis zum 4. Grad einschließlich, z. B. Cousin – Cousine; Grad und Linie angeben, Stammbaum beifügen);
  10. Schwägerschaft – (cc. 1092 und 109 – nur in gerader Linie, z. B. Schwiegervater – Schwiegertochter; Stiefvater – Stieftochter);
  11. öffentliche Ehrbarkeit (Quasi-Schwägerschaft, c. 1093 – nur in gerader Linie);
  12. gesetzliche Verwandtschaft aufgrund von Adoption (cc. 1094 und 110); durch die vorausgehende standesamtliche Eheschließung wird in Deutschland das Adoptivverhältnis aufgehoben; es liegt dann auch kirchlich das Ehehindernis nicht mehr vor.
(11)
Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt nach c. 1124 dann vor,
wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung katholisch ist, d. h. in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner getauft ist, aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht (Orthodoxe, Anglikaner, Altkatholiken, Angehörige der Kirchen der Reformation, der Freikirchen u. a.);
als nichtkatholisch getaufter Partner im Sinne der Konfessionsverschiedenheit gilt jemand, der in einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft getauft wurde, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, auch dann, wenn er sich von seiner Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft getrennt hat, ohne in die katholische Kirche aufgenommen worden zu sein.
(12)
1Der Pfarrer oder Beauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob eines oder mehrere der folgenden Trauverbote vorliegen. 2Liegt ein Trauverbot vor, ist, außer in Notfällen, die Trauerlaubnis beim Generalvikariat/Ordinariat einzuholen. 3Trauverbote nach c. 1071 § 1:
  1. bei Wohnsitzlosen (n. 1);
  2. bei Partnern, deren Ehe nach staatlichem Gesetz nicht anerkannt oder nicht geschlossen werden kann (n. 2);
  3. bei Partnern, die aus einer früheren Verbindung natürliche Verpflichtungen gegenüber dem Partner oder den Kindern haben (n. 3), vgl. Anm. 9;
  4. bei einem Katholiken, der offenkundig vom Glauben abgefallen (n. 4) oder mit einer kirchlichen Beugestrafe behaftet ist (n. 5), z. B. durch Kirchenaustritt;
  5. bei einem Minderjährigen (unter 18 Jahren, c. 97 § 1) ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern (n. 6);
  6. bei der Mitwirkung eines Stellvertreters gemäß c. 1105 (n. 7).
(13)
Falls ein Vorbehalt vorliegen könnte und somit der Ehewille nicht gesichert scheint, ist die Angelegenheit mit Erläuterungen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
(14)
Sollte eine Bedingung gemacht werden, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat vorzulegen; die Art der Bedingung ist genau zu umschreiben.
(15)
1Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. 2Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Partner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.
3Der Katholik kann die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche nur dann zulassen, wenn trotz ernsten Bemühens eine katholische Erziehung nicht erreicht werden kann.
4Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. 5Das lebendige religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder. 6Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt, u. a.
  • dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;
  • dass er die religiöse Erziehung der Kinder fördert;
  • dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
  • dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;
  • dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.
7Bei religionsverschiedenen Brautleuten: Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt, u. a.
  • dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;
  • dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können.
(16)
Die Zulassung zur Eheschließung darf nicht vom Empfang der genannten Sakramente abhängig gemacht werden.
(17)
Die Unterrichtung des nichtkatholischen Partners über Verpflichtung und Versprechen des katholischen Partners erfolgt meist dadurch, dass der Nichtkatholik bei der Belehrung und bei der Beantwortung der Frage 18 zugegen ist.
(18)
Wenn vor einer Trauung aus einem Grund, z. B. wegen Formdispens, das Generalvikariat/Ordinariat anzugehen ist, entscheidet dieses über alle Dispensen usw., also auch in jenen Punkten, über die sonst der Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis selbst entscheiden könnte.
(19)
1Bei einer Eheschließung mit einem ungetauften Partner soll die kirchliche Trauung in einem Wortgottesdienst erfolgen. 2Falls ausnahmsweise eine Brautmesse gewünscht wird, ist dies beim Generalvikariat/Ordinariat eigens zu beantragen.
(20)
1Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (c. 1127 § 2). 2Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig. 3Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß c. 1127 § 2 zu konsultieren. 4Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. 5Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz)Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat. 6Bei der Beantragung der Dispens ist stets der Dispensgrund anzugeben. 7Von den beispielhaft angeführten, als schwerwiegend anerkannten Dispensgründen ist der im Einzelfall zutreffende Dispensgrund anzukreuzen. 8Es können auch mehrere Dispensgründe, wenn sie zutreffen, angekreuzt werden. 9Trifft keiner der beispielhaft angeführten Dispensgründe zu, dann ist in der Leerzeile anzugeben, warum im anstehenden Fall Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird. 10Ob in diesem Fall der angegebene Grund als schwerwiegend im Sinne des c. 1127 § 2 anerkannt wird, entscheidet der Ortsordinarius.
(21)
1Falls Dispens erteilt wird, ist es wichtig festzuhalten, welcher Ehewillenserklärung die Brautleute ehebegründende Wirkung zumessen, der Ehewillenserklärung auf dem Standesamt oder in der nichtkatholischen Kirche. 2Dabei ist das unterschiedliche Verständnis der Kirchen von der kirchlichen Trauung zu berücksichtigen. 3Die entsprechenden Rubriken unter Nr. 23 f und 30 sind deshalb alternativ gemeint, so dass bei Nr. 23 und Nr. 30 nur entweder das Standesamt oder die nichtkatholische Kirche eingetragen wird. 4Ist die nichtkatholische Kirche anzugeben, so werden die Daten zur Zivileheschließung nur einmal, nämlich auf S. 1 oben (vor A) eingetragen.
5Wird die Dispens von der Formpflicht nach der standesamtlichen Eheschließung und vor der nichtkatholischen kirchlichen Trauung erbeten, sind die Brautleute ausdrücklich zu befragen, ob sie die vorausgegangene Zivileheschließung oder die geplante nichtkatholische Trauung als ehebegründend ansehen. 6Wird die bereits erfolgte Zivileheschließung als ehebegründend angegeben, soll der Pfarrer oder Beauftragte bemüht sein, das Paar doch zu der Intention zu bewegen, dass mit der kirchlichen Trauung ihre Ehe auch kirchlich gültig wird. 7Sollte diese Intention beider nicht erreicht werden, kann nur eine sanatio in radice erbeten werden (eigenes Formular).
(22)
Das Nihil obstat ist erforderlich bei folgenden Tatbeständen:
  1. bei der Wiederverheiratung Geschiedener aus einer kirchlich für nichtig erklärten oder aufgelösten Ehe, vgl. Anm. 8;
  2. bei fehlenden vorgeschriebenen Urkunden (z. B. fehlende Sterbeurkunde bzw. nur bürgerliche Todeserklärung, Fehlen jeglichen Taufnachweises);
  3. bei bedingter Eheschließung oder bei Zweifeln am Ehewillen oder Ledigenstand, vgl. Anm. 7 und 14;
  4. bei längerem Aufenthalt (mehr als 1 Jahr) eines Partners im Ausland seit dem heiratsfähigen Alter (Mann: 16 Jahre, Frau: 14 Jahre);
  5. bei der Eheschließung mit einem Katholiken einer unierten Ostkirche;
  6. bei vorgesehener Eheschließung im Ausland (Beglaubigung kirchlicher Dokumente, besonders der Litterae dimissoriae).
(23)
1Die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen, hat jeder Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis, es sei denn, dass
  1. der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat;
  2. der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners nicht unterrichtet ist (vgl. Anm. 17);
  3. der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat;
  4. Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird (vgl. Anm. 20 und 21);
  5. ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will (vgl. Anm. 11);
  6. der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist (vgl. Anm. 7, 9, 10, 12 und 18)
  7. sonstige Schwierigkeiten vorliegen.
2In allen vorgenannten Fällen sind sämtliche Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen.
(24)
Ad cautelam kann ein Geistlicher mit allgemeiner Traubefugnis Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit nicht erteilen, wenn ein Partner mit Sicherheit nicht gültig getauft ist; in diesem Fall kann die Dispens nur vom Ortsordinarius gegeben werden.
(25)
1In der Bundesrepublik Deutschland hat die Zivileheschließung der kirchlichen Trauung vorauszugehen. 2Die Brautleute sind verpflichtet, vor der kirchlichen Trauung eine Bescheinigung über die Zivileheschließung (z. B. Stammbuch der Familie vorzulegen. 3Wird das vergessen oder erfolgt die Vorlage aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig, so ist die Bescheinigung in jedem Fall nach der kirchlichen Trauung einzureichen. 4In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, dass diese Bescheinigung vorgelegt wurde. 5Falls eine derartige Bescheinigung nicht vorgelegt bzw. nicht nachgereicht wurde, ist dies unter Angabe der Gründe dem Generalvikariat/Ordinariat zu melden. 6Vor allem ist anzugeben, aufgrund welcher Tatsachen das Faktum der Zivileheschließung vor der kirchlichen Trauung feststand.
(26)
Blankodelegationen sind ungültig (c. 1111 § 2).
(27)
1Die mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform zivil oder nichtkatholisch-kirchlich geschlossene Ehe ist auch im Ehebuch der bischöflichen Kurie einzutragen (c. 1121 § 3). 2Deshalb ist in diesem Fall die Eheschließung dem Generalvikariat/Ordinariat mitzuteilen, das die Formdispens gegeben hat.
(28)
1Weitermeldung ist z. B. erforderlich, wenn eine Eintragung in einer anderen Pfarrei oder in einem gemeinsamen Matrikelamt zu erfolgen hat. 2Bei ziviler bzw. nichtkatholisch-kirchlicher Eheschließung nach Dispens von der kanonischen Formpflicht hat derjenige, der das Brautexamen durchgeführt hat, die Heiratsbescheinigung von dem Ehepaar zu verlangen bzw. selbst zu besorgen; er ist auch für die Benachrichtigung der Pfarrämter usw. zuständig. 3Die Eintragung mit laufender Nummer in das Ehebuch erfolgt im bisherigen Wohnpfarramt (vgl. Anm. 6) des katholischen Partners; dort wird auch das Ehevorbereitungsprotokoll samt der Heiratsbescheinigung aufbewahrt. 4Ist die zivile bzw. nichtkatholischkirchliche Heiratsbescheinigung nicht zu erhalten, ist wenigstens die Dispens von der kanonischen Formpflicht mit Datum und Aktenzeichen des Generalvikariats/Ordinariats im Taufbuch des katholischen Partners zu vermerken.
5Für alle Weitermeldungen ist das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“ zu verwenden.

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