Erzbistum Köln
.Statut für die katholischen Tageseinrichtungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Statut für die katholischen Tageseinrichtungen
für Kinder im Erzbistum Köln
(rheinlandpfälzischer Teil des Erzbistums)
Vom 14. März 2022
Aufgrund der Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuches (cc. 793 bis 795 des Codex Iuris Canonici – CIC) vom 25. Januar 1983 und unter Berücksichtigung des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 3. September 2019 (GVBl. 2019, S. 213) in seiner jeweils geltenden Fassung wird für die Träger von katholischen Tageseinrichtungen im Erzbistum Köln Folgendes bestimmt:
####§ 1
Zielsetzung
(1) 1Träger von katholischen Tageseinrichtungen im Erzbistum Köln erfüllen im Zusammenwirken mit ihrem pädagogischen Personal Erziehungs- und Bildungsaufgaben auf der Grundlage des katholischen Glaubens. 2Den Eltern1#, die dieses Ziel anstreben oder akzeptieren, bieten sie Hilfe bei der Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes und der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu einem vom christlichen Geiste erfüllten und seiner Verantwortung in Kirche und Gesellschaft bewussten Menschen. 3In Fragen der Bildung und Erziehung erhalten die Eltern Beratung und Information.
(2) 1Katholische Tageseinrichtungen sind ein Angebot der katholischen Kirche. 2Träger können die Kirchengemeinden oder andere katholische Einrichtungen sein, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen. 3Auch Orden, ordensähnliche Gemeinschaften, caritative Vereine oder andere katholische Organisationen können Träger katholischer Tageseinrichtungen sein.
4Die Kirchengemeinden, auf deren Territorium sich katholische Tageseinrichtungen befinden, sollen auch dann, wenn sie nicht Träger sind, diese Tageseinrichtungen in die örtliche Seelsorge und das pastorale Netzwerk einbeziehen. 5Hierbei übernehmen die Pfarrer eine herausgehobene Verantwortung, die sie gemeinsam mit dem Pastoralteam wahrnehmen.
6Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern insgesamt sind für die Anliegen der Tageseinrichtungen im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben mitverantwortlich.
7Die Träger arbeiten kontinuierlich und aufgeschlossen mit den Eltern und dem pädagogischen Personal zusammen, um die Erziehung in der Familie kindgerecht und familienbezogen zu ergänzen. 8Dabei soll auch die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht-behinderter Kinder berücksichtigt werden.
(3) 1In der engen Zusammenarbeit mit der Elternversammlung, dem Elternausschuss und dem Beirat sehen die Träger eine besondere Möglichkeit zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung des Kindes in der Familie. 2Sie verwirklichen mit dem Elternausschuss, dem Beirat und dem in der Einrichtung tätigen pädagogischen Personal die gemeinsame Verantwortung unbeschadet anderer bestehender Rechte und Pflichten des Trägers.
#§ 2
Zusammenarbeit mit den Eltern
1Im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit den Eltern bleibt es dem Träger, dem zuständigen Pfarrer und weiteren Mitgliedern des zuständigen Pastoralteams sowie der Einrichtungsleitung – in Absprache mit dem Träger – unbenommen, ihrerseits die Eltern zu Gesprächen und zu Veranstaltungen einzuladen.
2Das pastorale Wirken der Verantwortlichen der Kirchengemeinde in und mit den Beteiligten in der Kita ist Ausdruck der familienpastoralen Bedeutung der Kita für die Kirchengemeinde.
3Die Kita ist ein Ort gemeindlicher Grundvollzüge und des Kontaktes mit vielfältigen familiären Lebenswirklichkeiten. 4Daher unterstützen die Verantwortlichen die bereichernden Beziehungen und Verknüpfungen zwischen Kindertageseinrichtung und Gesamtgemeinde. 5Unverzweckte Familienpastoral bietet die Chance, von Kindern und ihren Familien lernen und sich weiterentwickeln zu können.
#§ 3
Elternmitwirkung
1Gemäß § 11 KiTaG können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe die im Wesentlichen in der Elternversammlung und dem Elternausschuss gebündelte Elternmitwirkung in ihren Einrichtungen eigenständig regeln, sofern diese Regelungen gleichwertig zu den landesrechtlichen Regelungen sind.
2Die (Erz-)Bistümer in Rheinland-Pfalz haben dazu eine einheitliche Verordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vereinbart. 3Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist Bestandteil dieses Statuts.
#§ 4
Beirat
1In Ergänzung zur vorbenannten Elternmitwirkung hat der Landesgesetzgeber in § 7 KiTaG den Beirat als neues und zusätzliches Gremium installiert und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe die Möglichkeit gegeben in ihren Einrichtungen dazu eigenständige Regelungen zu erlassen, sofern diese Regelungen gleichwertig zu den landesrechtlichen Regelungen sind. 2Die einheitliche Verordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung der (Erz-)Bistümer in Rheinland-Pfalz tritt am 1. April 2022 in Kraft und ist ebenfalls Bestandteil dieses Statuts.
#§ 5
Geschäftsordnung
1Um die §§ 2 bis 4 dieses Statuts näher zu regeln, kann der Träger eine Geschäftsordnung erlassen. 2Das Prinzip der „einfachen Mehrheit“ ist hierbei für alle Abstimmungen zu berücksichtigen, sofern dies in der Geschäftsordnung nicht abweichend geregelt wird.
#§ 6
Kinderrechte und aktive Kindermitwirkung
(1) 1Die Würde der Kinder, ihre oft noch rege Fähigkeit zum Staunen, Philosophieren und Theologisieren wird vom Träger, dem pädagogischen Personal und den Eltern geachtet und gefördert. 2Dies bedingt eine Begegnung mit den Kindern auf Augenhöhe. 3Die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger setzen sich für eine Einwirkung dieser Haltung in das Leben der Kirchengemeinde ein.
(2) Die Kinder werden ihrem Alter entsprechend in geeigneter Form über die völkerrechtlichen, die in Deutschland und der Europäischen Union geltenden sowie die am christlichen Menschenbild orientierten einrichtungsbezogenen Kinderrechte informiert.
(3) Die Kinder wirken ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend aktiv bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mit.
(4) 1Die Kinder können sich für eine in der Einrichtung tätige pädagogische Kraft als Vertrauensperson aussprechen. 2Diese Vertrauensperson soll in der Elternversammlung mitwirken und hat im Elternausschuss sowie im Beirat im Interesse der Kinder beratend mitzuwirken. 3Haben sich die Kinder nicht für eine Vertrauensperson ausgesprochen, bringt die Einrichtungsleitung oder in Absprache mit ihr eine andere pädagogische Fachkraft die Kinderperspektive in die genannten Gremien ein.
(5) Kinder sollen die Einrichtungsleitung oder die (von ihnen benannte) Vertrauensperson zu geeigneten Terminen und Themen begleiten und im Anschluss daran in der Kindertageseinrichtung davon berichten dürfen.
#§ 7
Geltung für andere katholische Träger
Soweit sich katholische Tageseinrichtungen nicht in der Trägerschaft einer Kirchengemeinde befinden, wird diesen Trägern empfohlen, dieses Statut sinngemäß anzuwenden.
#§ 8
Inkrafttreten
1Dieses Statut tritt am 1. April 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das bisherige Statut für die katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Köln (rheinland-pfälzischer Teil des Erzbistums) vom 18. Dezember 2020 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 21, S. 25 ff.) außer Kraft.
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1 ↑ Für den Träger der Kindertageseinrichtung sind insbesondere und in erster Linie die Personen angesprochen, die den Betreuungsvertrag für das in der Kindertageseinrichtung betreute Kind unterzeichnet haben. Dies sollten „Eltern“ im Sinne von § 2 Abs. 3 KiTaG sein. Dies sind wiederum Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Also Personensorgeberechtigte, dies sind Personen denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht und Erziehungsberechtigte, also Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
1 ↑ Für den Träger der Kindertageseinrichtung sind insbesondere und in erster Linie die Personen angesprochen, die den Betreuungsvertrag für das in der Kindertageseinrichtung betreute Kind unterzeichnet haben. Dies sollten „Eltern“ im Sinne von § 2 Abs. 3 KiTaG sein. Dies sind wiederum Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Also Personensorgeberechtigte, dies sind Personen denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht und Erziehungsberechtigte, also Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.