Erzbistum Köln
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Statut der Kunstkommission im Erzbistum Köln

Vom 5. Februar 2009

ABl. EBK 2009, Nr. 74, S. 69

Als der vom Kirchenrecht (cc. 1189 und 1216 CIC) vorgeschriebene Sachverständigenrat berät die Kunstkommission die der bischöflichen Aufsicht unterstehenden Kirchengemeinden und Institutionen im Erzbistum Köln in Fragen künstlerischer Gestaltung im Blick auf den Gottesdienst der Kirche gemäß nachfolgendem Statut.
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§ 1
Zusammensetzung der Kommission

  1. Der Kunstkommission sollen wenigstens fünf und höchstens sieben Mitglieder angehören.
  2. Der Erzbischof ernennt den Vorsitzenden der Kunstkommission; für den stellvertretenden Vorsitz wählt die Kunstkommission ein Mitglied aus ihren Reihen für jeweils vier Jahre, eine erneute Berufung und Wiederwahl sind möglich.
  3. 1Der Erzbischof beruft die Mitglieder der Kunstkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende übt sein Vorschlagsrecht im Benehmen mit der/dem Erzdiözesanbaumeister/in1# aus. 3Die Berufung erfolgt für jeweils vier Jahre, eine erneute Berufung ist möglich.
  4. Die Mitglieder der Kunstkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 2
Aufgaben der Kommission

  1. Die Kunstkommission ist einzuschalten bei der
    • Planung von Neubauten, Erweiterungen und wesentlichen Veränderungen von Kirchen, öffentlich zugänglichen Kapellen und anderen Sakralbauten,
    • Gestaltung oder Veränderung der liturgischen und künstlerischen Ausstattung und Einrichtung,
    • beabsichtigten Profanierung von Kirchen oder deren Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung,
    • Veränderung oder Beseitigung der in Kirchen oder Kapellen zur Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, die sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen.
  2. Die Kunstkommission kann angehört werden bei
    • Vorschlägen zur Farbfassung von Kirchen- und Kapellenräumen,
    • der Prospektgestaltung von Orgelneubauten, Orgelerweiterungen und Orgelumbauten,
    • geplanter Anschaffung und Aufstellung von Gegenständen religiöser Art außerhalb des Gotteshauses.
  3. Die entsprechend ihrer Zuständigkeit vorgelegten Entwürfe werden von der Kunstkommission in theologischer, liturgischer, architektonischer, künstlerischer und denkmalpflegerischer Hinsicht beurteilt.
  4. 1Das Votum der Kunstkommission ist Voraussetzung für eine kirchenaufsichtliche Genehmigung in Sachverhalten nach Absatz 1 und 2. 2Es ersetzt diese nicht.
  5. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 in erzbischöflichen Liegenschaften ist dem Erzbischof das Votum der Kunstkommission zusammen mit den zugehörigen Unterlagen zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
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§ 3
Geschäftsführung

1Die Geschäftsführung der Kunstkommission obliegt dem Erzdiözesanbaumeister, der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt. 2Er lädt die Mitglieder der Kunstkommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden zu den Sitzungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte notwendig ist. 3Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin.
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§ 4
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. 1Die Kunstkommission fasst das Ergebnis ihrer Beratung in einem Beschluss zusammen. 2Sie ist auch berechtigt, Empfehlungen auszusprechen zur inhaltlichen oder künstlerischen Verbesserung der vorgelegten Entwürfe.
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
  3. 1Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
  4. Außerhalb von Kommissionssitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
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§ 5
Verfahren

  1. Die Sitzungen der Kunstkommission leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der jeweils federführende Bearbeiter im kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren leitet die Anträge von Kirchengemeinden (mit Kirchenvorstandsbeschluss) oder von sonstigen Einrichtungsträgern dem Erzdiözesanbaumeister zur Vorlage in der Kunstkommission zu.
  3. 1Vorstellung und Erläuterung der Anträge in der Kunstkommission erfolgen durch die jeweils federführenden Bearbeiter. 2Diese sind verantwortlich für die Vorlage vollständiger und entscheidungsreifer Beratungsunterlagen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden kirchenaufsichtlichen Vorschriften. 3Ein Vortrag durch Planverfasser oder Künstler erfolgt nicht.
  4. 1Die Beratungsergebnisse werden von dem Erzdiözesanbaumeister in einer Niederschrift zusammengefasst. 2Vor einer Benachrichtigung der Antragsteller wird die Niederschrift dem Erzbischof zur Kenntnis gegeben.
  5. 1Wenn die Kunstkommission zu einem ablehnenden Votum kommt, wird die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Begründung des Beratungsergebnisses durch den Erzdiözesanbaumeister mit dem jeweiligen Antragsteller erörtert. 2Ziel ist die Einreichung einer zustimmungsfähigen Vorlage. 3Mitglieder der Kunstkommission können zu diesen Erörterungen zugezogen werden.
  6. Für die Bescheide an die Antragsteller und Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren trägt der jeweils federführende Bearbeiter Sorge.
  7. Den kirchenrechtlichen Vorgaben widersprechende Sachverhalte in liturgischer Hinsicht sind auch ohne förmliche Antragstellung von der Kunstkommission zu beraten und zu entscheiden.
  8. 1Der Erzdiözesanbaumeister hat das Recht, zu Beschlüssen der Kunstkommission den Erzbischof anzurufen. 2Bei Entscheidungen zu denkmalpflegerischen Fragen steht ihm ein Vetorecht zu.
  9. Gegen Beschlüsse der Kunstkommission kann der Antragsteller den Erzbischof anrufen.
  10. Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt durch die Hauptabteilung Seelsorgebereiche.
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§ 6
Inkrafttreten

1Vorstehende Bestimmungen treten am 01.03.2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das „Statut der Kunstkommission im Erzbistum Köln“ vom 16.03.1992 außer Kraft.

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1 ↑ Nachfolgend verzichtet der Text aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und der männlichen Form. Damit ist aber keinesfalls eine Wertung verbunden.
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