Erzbistum Köln
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Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn

Vom 27. Januar 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 273, S. 324;
geändert am 1. Juni 2010 (ABl. EBK 2010, Nr. 137, S. 149)

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§ 1
Errichtung

1Die Diözesanbischöfe der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn errichten hiermit gemäß can. 1423 §§ 1 und 2 CIC und § 14 Absatz 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 2004 (KAGO) ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn. 2Das Gericht hat seinen Sitz in Köln.
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§ 2
Sachliche Zuständigkeit

1Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 Absatz 1 KAGO wahrzunehmenden Angelegenheiten. 2Alle übrigen nach § 2 KAGO wahrzunehmenden Angelegenheiten bleiben diözesanen Arbeitsgerichten vorbehalten.
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§ 3
Ernennung des Vorsitzenden

1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Zuvor gibt jeder Diözesanbischof dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband sowie dem Vorstand der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Der Erzbischof von Köln gibt zuvor der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Wiederernennung ist zulässig.
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§ 4
Ernennung der beisitzenden Richter

(1) 1Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Diözesanvermögensverwaltungsräte vom Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Dienstgeberseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. 3Die Wiederernennung ist zulässig.
(2) 1Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden zur Hälfte auf Vorschlag der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen und zur weiteren Hälfte auf Vorschlag der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom Erzbischof von Köln im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. 3Die Wiederernennung ist zulässig.
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§ 5
Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Erzbischof von Köln aus.
(2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erzbischöflichen Offizialat in Köln eingerichtet.
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§ 6
Verfahren

Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die KAGO.
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§ 7
Inkrafttreten

1Dieses Dekret wurde am 15. Juni 2005 durch den Heiligen Stuhl approbiert. 2Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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