Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Ordnung für die kirchenmusikalischen Gruppen in der Erzdiözese Köln
Vom 16. April 2024
####§ 1
Organisation und Name
(1) Kirchenmusikalische Gruppen sind rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Pfarrei/Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes (kurz: Rechtsträger), die verbindlich im Dienste dieser Rechtsträger stehen und durch den oder die zuständigen Pfarrer anerkannt wurden (siehe Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“ 1963, Artikel 114, 115 und 116 sowie Instructio „Musicam Sacram“ 1967, Art. 7, 9, 16c, 18-24, 34, 46, 50 und 62-67).
(2) 1Nach Absprache in der Pfarrei/Kirchengemeinde und in der Pastoralen Einheit können sich kirchenmusikalische Gruppen zusammenschließen. 2Bei Zusammenschlüssen mehrerer kirchenmusikalischer Gruppen ist von den beteiligten Rechtsträgern festzulegen, welchem Rechtsträger der Chor rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet ist.
(3) Innerhalb einer Pfarrei/Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes oder einer Pastoralen Einheit können mehrere kirchenmusikalische Gruppen gleichzeitig tätig sein.
(4) Sämtliche kirchenmusikalischen Gruppen, ihre Einrichtung, Zusammenschlüsse sowie etwaige sonstige Änderungen sind dem zuständigen Regionalkantor mitzuteilen.
(5) Der Diözesan-Cäcilien-Verband ist über die jeweils zuständige Pfarrei/Kirchengemeinde bzw. den Kirchengemeindeverband der Dachverband für alle kirchenmusikalischen Gruppen in der Erzdiözese Köln.
(6) Kirchenmusikalische Gruppen unterstehen einem kirchlichen Rechtsträger und seinen Organen und können nicht zugleich als eingetragener Verein bürgerlichen Rechts organisiert werden.
#§ 2
Aufgaben
(1) Hauptaufgabe der kirchenmusikalischen Gruppen ist die regelmäßige, der Liturgie angemessene Mitgestaltung der Gottesdienste, insbesondere an Sonn- und Feiertagen.
(2) 1Diese umfasst die Pflege und Förderung:
- des Gregorianischen Chorals,
- der mehrstimmigen Kirchenmusik aller Stilepochen,
- der deutschen Liturgiegesänge und des Kirchenliedes,
- des Neuen Geistlichen Liedes,
- der geistlichen Musik für Kinder,
- der Instrumentalmusik im Gottesdienst.
2Die Auswahl der Musik ist dem liturgischen Anlass, den ausführenden Gruppen und der Gottesdienstgemeinde anzupassen.
(3) Grundlage für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen sind die geltenden kirchenmusikalischen Richtlinien und liturgischen Weisungen der Universalkirche und der Erzdiözese Köln.
(4) 1Die kirchenmusikalischen Gruppen können auch bei außerliturgischen kirchlichen Feiern sowie bei überpfarrlichen Veranstaltungen für kirchenmusikalische Gruppen mitwirken. 2Wünschenswert ist insbesondere die Mitwirkung bei geistlichen Konzerten. 3Auch die Mitwirkung bei nichtkirchlichen Veranstaltungen im Sinne von Beiträgen zum kulturellen Leben der Gesellschaft sind willkommen.
(5) Die unter Absätzen 2 und 4 genannten Aktivitäten der kirchenmusikalischen Gruppen bedürfen des Einvernehmens mit dem zuständigen Pfarrer.
#§ 3
Mitglieder
(1) Die kirchenmusikalischen Gruppen bestehen aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste auf Vorschlag der Leitung von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) 1Für langjährige Zugehörigkeit zu einer kirchenmusikalischen Gruppe verleiht der Diözesan-Cäcilien-Verband Auszeichnungen. 2Die Bedingungen für diese Ehrungen sind in einer besonderen Ordnung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes geregelt. 3Weitere Anerkennungen können durch das Leitungsorgan der kirchenmusikalischen Gruppe vorgenommen werden.
#§ 4
Aufnahme und Mitwirkung
(1) Voraussetzung für die aktive Mitwirkung in einer kirchenmusikalischen Gruppe sind die Bereitschaft, im Gottesdienst der Kirche und bei sonstigen Veranstaltungen der kirchenmusikalischen Gruppe mitzuwirken, gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft.
(2) Über die Mitwirkung entscheidet der musikalische Leiter.
#§ 5
Austritt und Ausschluss
(1) Ein aktives Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären.
(2) 1Ein aktives Mitglied kann durch den Vorstand, das Leitungsteam, den Sprecher oder den alleinverantwortlichen Leiter (siehe § 11) ausgeschlossen werden, wenn es sich drei Monate trotz erfolgter Mahnungen ohne genügenden Grund nicht am Leben der Musikgruppe beteiligt, den Bestrebungen der Gruppe entgegenwirkt, den musikalischen Anforderungen nicht genügen kann, oder durch seine Lebensweise dem Ansehen der Kirche schadet. 2Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch mit der Leitung angeboten werden.
#§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Proben, Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen, in denen die jeweilige Gruppe mitwirkt, teilzunehmen.
#§ 7
Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen der kirchenmusikalischen Gruppe teil, Ehrenmitglieder jedoch nur mit beratender Stimme.
(2) 1Alle aktiven Mitglieder besitzen aktives und passives Stimmrecht (sofern nach der gewählten Organisationsstruktur noch erforderlich). 2Aktives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. 3Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) 1Innerhalb der kirchenmusikalischen Gruppen können für Kinder und Jugendliche eigene Untergruppen gebildet werden. 2Diese wählen jeweils einen Gruppensprecher, der mit beratender Stimme der Leitung angehört.
#§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung dient in besonderer Weise dazu, die Organisation kirchenmusikalischer Aktivitäten einer Gemeinde fortzuentwickeln und ihren Bestand fördernd durch den Rechtsträger zu begleiten.
(2) 1Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich oder in anderer geeigneter Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden (Modell A), von einem Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag (Modell B), vom Sprecher (Modell C) oder vom alleinverantwortlichen Leiter (Modell D) mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2Die aktiven Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teil. 3Mitgliederversammlung können in digitaler Form oder auch in sogenannter Hybridform durchgeführt werden.
(3) Sie ist einzuberufen:
- wenn es das Interesse der kirchenmusikalischen Gruppe erfordert,
- jedoch mindestens einmal jährlich,
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands (Modell A), eines Mitglieds des Leitungsteams (Modell B), des Sprechers (Modell C) oder des allein verantwortlichen Leiters (Modell D),
- wenn ein Drittel der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe dies verlangt.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt:
- Modell A: der Vorsitzende,
- Modell B: ein Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag,
- Modell C: der Sprecher, bei dessen Verhinderung/Ausscheiden der musikalische Leiter,
- Modell D: der alleinverantwortliche Leiter.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Die Entscheidung über die Organisationsform der kirchenmusikalischen Gruppe,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes über die finanzielle Entwicklung
und den finanziellen Stand der kirchenmusikalischen Aktivitäten,
- 4.
- die Wahl
- Modell A: des Vorstands,
- Modell B: des Leitungsteams,
- Modell C: des Sprechers,
- Modell D: des alleinverantwortlichen Leiters,
- die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
(6) 1Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern in dieser Ordnung nichts Anderes bestimmt wird. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
(7) 1Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die getätigten Wahlen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen und vom Verfasser/von der Verfasserin zu unterzeichnen. 2Jedes Mitglied der kirchenmusikalischen Gruppe ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung enthält in der Regel einen Beitrag über kirchenmusikalische Richtlinien, Fragen der Liturgie und Kirchenmusik oder die Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen gemäß § 2 Absatz 3.
#§ 9
Geistlicher Beirat
1Die aktiven Mitglieder einer kirchenmusikalischen Gruppe wählen für die Amtszeit von zwei Jahren einen Priester, Diakon, Laien im pastoralen Dienst oder Lehrbeauftragten für katholische Religion zum geistlichen Beirat. 2Die gewählte Person bedarf einer Beauftragung durch den zuständigen Pfarrer.
#§ 10
Musikalischer Leiter
1Die Berufung und Anstellung des musikalischen Leiters erfolgt, soweit die Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeführt wird, nach den in der Erzdiözese Köln geltenden Bestimmungen. 2Die Arbeit ehrenamtlich geleiteter Gruppen geschieht in Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer.
#§ 11
Organisations-Modelle der kirchenmusikalischen Gruppen
(1) 1Für kirchenmusikalische Gruppen sind unterschiedliche Organisations-Modelle möglich. 2Allen Organisations-Formen ist gemein, dass sie vorrangig dem Zweck dienen, kirchenmusikalische Aktivitäten in geeigneter und verbindlicher Form im Sinne der ihnen zugewiesenen Aufgabe zu organisieren:
- A
- Vorstand,
- B
- Leitungsteam,
- C
- Sprecher,
- D
- alleinverantwortlicher Leiter.
(2) 1Sämtliche Organisationsmodelle unterstützen die kirchenmusikalischen Gruppen bei der Organisation und Durchführung ihres Auftrags. 2Sie begründen kein Recht auf Vertretung der Rechtsträger gegenüber Dritten, und sie entfalten keine Außenwirkung in Form einer Außengesellschaft.
(3) 1Bis auf Kinderchöre, für die nur die Form D möglich ist, können die musikalischen Gruppen durch Mehrheitsbeschluss selbst entscheiden, wie sie sich organisieren. 2Wünscht die Mehrheit der Gruppe eine Änderung der Organisationsform nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Leitung, so ist dazu innerhalb der nächsten zwei bis sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit der absoluten Mehrheit der Stimmen die Organisationsform geändert werden kann. 3Bis zur Neuwahl der neuen Leitung bleibt die bisherige Leitung im Amt. 4Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit innerhalb der einzelnen Formen kann die Organisationsform des Chores mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder mit aktivem Wahlrecht geändert werden. 5Sollte dazu mehr als ein Wahlgang notwendig sein, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
(4) Modell A: Vorstand
- Den Vorstand bilden
- der musikalische Leiter,
- der Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Finanzbeauftragte,
- bis zu zwei Beisitzern,
- der geistliche Beirat (beratende Stimme),
- ggfs. je ein Vertreter der Jugendgruppen.
- Die Mitglieder des Vorstands einschließlich der Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt; mehrfache Wiederwahl ist möglich.
- Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- 1Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe. 2Er stimmt mit dem jeweiligen Pfarrer die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe beim Gottesdienst ab. 3Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. 4Er ist verantwortlich für die Archivierung und Pflege des Notenbestandes. 5Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren. 6Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung in Musik in Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beirat.
- 1Der Vorsitzende ist der Interessenvertreter der kirchenmusikalischen Gruppe. 2Als solcher ist er Ansprechpartner für den jeweiligen Pfarrer sowie die gemeindlichen Gremien. 3Er verantwortet die organisatorischen Erfordernisse und trägt Sorge für eine gute Gemeinschaft.
- Der Schriftführer führt das Berichtsheft, die Protokolle über Veranstaltungen, die Beschlüsse der Sitzungen, die Anwesenheitsliste, besorgt den allgemeinen Schriftwechsel und erstellt den Jahresbericht.
- Die Beisitzer helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, welche die kirchenmusikalische Gruppe einschließlich personeller Angelegenheiten.
- 1Der geistliche Beirat ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der kirchenmusikalischen Gruppe(n). 2Er bemüht sich um die liturgische Unterweisung, vermittelt das Verständnis der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Ordnung. 3Er fördert das geistliche Leben der kirchenmusikalischen Gruppe.
- 1Der Finanzbeauftragte wacht in besonderer Weise über die Einhaltung der durch den Rechtsträger eingeräumten kirchenmusikalischen Finanzmittel/Budgets. 2Er trägt Sorge für die laufende Aufzeichnung und die buchhalterische Aufbereitung sämtlicher Sachverhalte mit finanzieller Auswirkung, damit diese in der erforderlichen Weise durch die mit der Finanzbuchhaltung Beauftragten laufend verarbeitet werden können. 3Er ist auskunfts- und vorlagepflichtig gegenüber allen Mitarbeitenden, die für eine sachgerechte Verbuchung Sorge tragen. 4Der Finanzbeauftragte erstattet Bericht über die Verwendung der durch den Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes eingeräumten Finanzmittel/Budgets.
(5) Modell B: Leitungsteam
- 1Das Leitungsteam bilden
- der musikalische Leiter,
- mindestens drei zu wählende Mitglieder aus der Gruppe der Mitglieder mit passivem Wahlrecht,
- der geistliche Beirat mit beratender Stimme.
2Der musikalische Leiter sowie die drei zu wählenden Mitglieder für das Leitungsteam werden von den aktiven, stimmberechtigten Mitgliedern für die Zeit von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 3Eine mehrfache Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig. - Aufgaben des Leitungsteams1Dem Leitungsteam obliegen alle Entscheidungen und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser Ordnung einem anderen vorbehalten sind.2Das Leitungsteam fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
- Aufgaben der Mitglieder des Leitungsteams
- 1Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe. 2Er stimmt mit dem jeweiligen Pfarrer die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe beim Gottesdienst ab. 3Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. 4Er ist verantwortlich für die Archivierung und Pflege des Notenbestandes. 5Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren. 6Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung in Musik in Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beirat.
- Die Verteilung der folgenden Aufgaben erfolgt im Team nach dessen eigener Entscheidung:
- aa)
- Ein Teammitglied vertritt die Interessen der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe, ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse und trägt Sorge für eine gute Gemeinschaft in der kirchenmusikalischen Gruppe.
- bb)
- Ein Teammitglied führt das Berichtsheft, das Protokoll über die Veranstaltungen der kirchenmusikalischen Gruppe, die Beschlüsse der Sitzungen, die Anwesenheitsliste, besorgt den Schriftwechsel und erstellt den Jahresbericht.
- cc)
- 1Ein Teammitglied wacht in besonderer Weise über die Einhaltung der durch den Rechtsträger eingeräumten kirchenmusikalischen Finanzmittel/Budgets. 2Die Regelungen des § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe f) gelten entsprechend.
- dd)
- Weitere Teammitglieder helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, welche die Tätigkeit der kirchenmusikalischen Gruppe oder personelle Probleme betreffen.
- ee)
- 1Der geistliche Beirat ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der kirchenmusikalischen Gruppe. 2Er bemüht sich um die liturgische Unterweisung der aktiven Mitglieder, er vermittelt in Zusammenarbeit mit dem musikalischen Leiter das Verständnis der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 der Ordnung. 3Er fördert das geistliche Leben der kirchenmusikalischen Gruppe.
(6) Modell C: Sprecher
- In diesem Modell wirken der geistliche Beirat, der musikalische Leiter und der Sprecher mit.
- Aufgabenverteilung
- 1Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe. 2Er stimmt mit dem jeweiligen Pfarrer die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe beim Gottesdienst ab. 3Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. 4Er ist verantwortlich für die Archivierung und Pflege des Notenbestandes. 5Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren. 6Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung in Musik in Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beirat.
- 1Die Verantwortung für die im Modell A unter Aufgaben der Vorstandsmitglieder genannten Tätigkeiten übernimmt der Sprecher, der sie wiederum frei an dazu bereite Mitglieder der Gruppe delegieren kann. 2Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass allen finanzbezogenen Anforderungen (z.B. Budget und Finanzbuchhaltung) in besonderer Weise entsprochen wird. 3Die Regelungen des § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe f) gelten entsprechend.
- 1Der geistliche Beirat ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der kirchenmusikalischen Gruppe. 2Er bemüht sich um die liturgische Unterweisung der aktiven Mitglieder, er vermittelt in Zusammenarbeit mit dem musikalischen Leiter das Verständnis der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 der Ordnung. 3Er fördert das geistliche Leben der kirchenmusikalischen Gruppe.
- 1Der Sprecher und der geistliche Beirat werden von den aktiven Mitgliedern für die Zeit von zwei Jahren gewählt. 2Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(7) Modell D: Alleinverantwortlicher Leiter
1Hier werden alle Aufgaben vom musikalischen Leiter der Gruppe wahrgenommen. 2Dieser kann, etwa in Kinderchören, Aufgaben an dazu bereite Erziehungsberechtigte o.a. delegieren. 3Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass allen finanzbezogenen Anforderungen (z.B. Budget und Finanzbuchhaltung) in besonderer Weise entsprochen wird. 4Die Regelungen des § 11 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe f) gelten entsprechend. 5Diese Tätigkeit ist gekoppelt mit der Anstellung als Leiter dieser Gruppe und nur dadurch zeitlich befristet.
#§ 12
Anschaffungen und Erwerbungen
(1) 1Der musikalische Leiter bestimmt im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer neu anzuschaffende Gegenstände, insbesondere Noten. 2Zu den Anschaffungen gehört auch der Bezug des offiziellen Organs des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes für Deutschland ”Musica Sacra”.
(2) 1Die Anschaffungen obliegen dem zuständigen Rechtsträger. 2Sie erfolgen im Rahmen seines Budgets auf seine Kosten.
(3) Alle Erwerbungen (Anschaffungen, gleichviel aus welchen Mitteln) gehen in das Eigentum des Rechtsträgers über.
#§ 13
Grundsätze zur Kassenführung
(1) Die Führung von Barkassen ist unter Beachtung der Dienstanweisung zur Führung von Barkassen (Dienstanweisung Barkassen, in der jeweilig gültigen Fassung) für Kleinstbeträge zulässig.
(2) 1Bestehende Bankkonten oder sonstige Geldanlagen für kirchenmusikalische Gruppierungen sind vollständig auf die Kirchengemeinde zu übertragen – falls nicht bereits erfolgt – und aufzulösen. 2Die Führung separater Konten ist unzulässig.
(3) 1Bestehende Geldmittel werden mit Übernahme erstmalig bilanziell dem Rechtsträger zugerechnet. 2Diese werden einmalig als zweckgebundene Rücklage ausgewiesen und stehen entsprechend ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke zur Verfügung.
(4) Zu Bankvollmachten gelten die Regelungen der Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (AusfbestGA – Vermögensverwaltung) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 Bevollmächtigung der Rendantur).
#§ 14
Wirtschaftsplanung und Budget
(1) 1Der für die kirchenmusikalischen Gruppen zuständige Rechtsträger stellt im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten ein Budget im Rahmen der Wirtschaftsplanung zur Verfügung, um die Wahrnehmung der sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben zu gewährleisten. 2Nicht verbrauchte Budgetansätze können durch die kirchenmusikalischen Gruppen nicht ins Folgejahr übertragen werden. 3Es gelten insoweit die für alle weiteren Gruppierungen einschlägigen Regelungen.
(2) 1Die kirchenmusikalischen Gruppen verwalten ihre Budgets zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Ordnung. 2Hiermit einher geht die Verpflichtung, alle buchhalterisch relevanten Sachverhalte laufend aufzubereiten, aufzuzeichnen und den für die sachgerechte Verbuchung Zuständigen innerhalb der notwendigen Fristen zuzuleiten.
#§ 15
Auflösung
(1) Ist es einvernehmlicher Wunsch der kirchenmusikalischen Gruppe, sich aufzulösen, so kann der Rechtsträger diese Auflösung veranlassen.
(2) 1Treten Konflikte über den Bestand der kirchenmusikalischen Gruppe auf oder liegen unhaltbare oder Ärgernis erregende Zustände innerhalb der kirchenmusikalischen Gruppe vor, ist dies, sofern alle Versuche der einvernehmlichen Lösung innerhalb des Rechtsträgers gescheitert sind, durch den zuständigen Pfarrer über den Regionalkantor dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu berichten. 2Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die Auflösung der kirchenmusikalischen Gruppe nach Anhörung der Beteiligten und des zuständigen Regionalkantors anordnen.
#§ 16
Ergänzende Bestimmungen
Soweit sich die Mitgliederversammlung oder Vorstand bzw. Leitungsteam eine Geschäftsordnung geben, um sonstige Bestimmungen für die kirchenmusikalische Gruppe zu erlassen, dürfen die getroffenen Regelungen nicht im Widerspruch zu dieser Ordnung stehen.
#§ 17
Schlussbestimmungen
1Diese Ordnung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung für die kirchenmusikalischen Gruppen vom 13. Juni 2016 (Amtsblatt des Erzbistum Köln 2016, Nr. 480) außer Kraft.