Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zu § 4 der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW

Vom 6. November 2023

ABl. EBK 2023, Nr. 167, S. 216

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  1. 1Gem. § 4 Nr. 1 der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW bedürfen die Vereinbarungen über Zuschüsse Dritter der Schriftform und der Genehmigung durch das Erzbistum Köln.
    2Die Genehmigung von Sonderfinanzierungsverträgen durch das Erzbistum Köln ist eine Einzelfallentscheidung, die unter Berücksichtigung der folgenden grundsätzlich geltenden Rahmenbedingungen erfolgt:
    1. Pastorale Perspektive/Pastoraler Mehrwert von sonderfinanzierten Kita-Plätzen,
    2. umfassende Kostenneutralität bezogen auf Personal-, Betriebs- und Investitionskosten,
    3. Übernahme der Finanzierung von Defiziten, entsprechend den vertraglich geregelten Finanzierungsanteilen, die im Zuge der Verwendungsnachweisführung nach KiBiz festgestellt werden,
    4. die bistumsinternen Vorgaben zur Personalausstattung werden anerkannt,
    5. der Träger behält in jeglicher Hinsicht die volle Autonomie in der Kindertageseinrichtung,
    6. die Vertragsausgestaltung garantiert die Planungssicherheit,
    7. sämtliche Kostenrisiken, die sich aus der Errichtung neuer Plätze bzw. aus dem Neubau einer Kindertageseinrichtung ergeben (insbesondere Zweckbindungsfristen, Kosten des Rückbaus einer im Zuge der neuen Sonderfinanzierung erfolgten Erweiterung der Kindertageseinrichtung, Personalabbau bei späterer Schließung) sind durch Dritte vollständig zu übernehmen.
    3Finanzielle Lasten, die sich aus nicht genehmigten, anderslautenden Vereinbarungen des Trägers mit einem Dritten ergeben, trägt der Träger aus Eigenmitteln des Betriebsmandanten.
    4Im Hinblick auf die laufenden Zuschüsse Dritter zur Finanzierung des Trägeranteils gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 7 der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW.
  2. 1Nachfolgend sind gem. § 4 Nr. 3 der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW die unterschiedlichen Arten von Zuschüssen Dritter und deren Verwendung und Nachweispflicht bestimmt.
    2Grundsätzlich ist der gesetzliche Trägeranteil gem. § 3 der Richtlinie aus Kirchensteuermitteln zu finanzieren. 3Sämtliche weiteren Geldmittel, die ein Träger anstelle der Zuweisung oder über den Trägeranteil hinaus erhält, sind als Zuschüsse Dritter zu bezeichnen.
    4Im Rahmen der Verwendungsnachweisführung oder Finanzbuchhaltung sind die Zuschüsse Dritter als Mitfinanzierung des Trägeranteils oder als Kostenerstattung zu kategorisieren und nachfolgend unterschiedlich zu behandeln:
    a.
    Zuschüsse aus Sonderfinanzierungsverträgen
    1Zuschüsse aus Sonderfinanzierungsverträgen dienen in der Regel als vollständiger oder teilweiser Ersatz des Trägeranteils aus Kirchensteuermitteln. 2Diese Zuschüsse werden vollständig auf die Kirchensteuerzuweisung angerechnet und reduzieren diese entsprechend. 3Sie sind im Verwendungsnachweis nicht gesondert darzustellen, da sie als Trägeranteil gelten.
    4Zuschüsse aus Sonderfinanzierungsverträgen zum Ausgleich von Defiziten im Geschäftsbetrieb sind Kostenerstattungen die im KiBiz-Verwendungsnachweis zum Zeitpunkt des Zahlungsflusses im Feld Defizitausgleich erfasst werden.
    5§ 3 Nr. 5 der Richtlinie ist für die Zuschüsse aus Sonderfinanzierungsverträgen entsprechend anzuwenden. 6Zuschüsse aus Sonderfinanzierungsverträgen sind daher im Rahmen des Korrekturverfahrens anzuzeigen.
    b.
    Selbst erwirtschaftete Erträge und Zuwendungen Dritter zur Mitfinanzierung des Trägeranteils
    1Erhält der Träger Spenden oder Sponsorenmitteln ohne konkrete Zweckbindung (sogenannte Sammelspenden ohne Einzelnachweis gegenüber dem Spender) oder erwirtschaftet er aus Veranstaltungen oder einer stundenweisen Raumvermietung (außerhalb des Familienzentrums) finanzielle Mittel, werden diese nicht auf die Kirchensteuerzuweisung angerechnet, sondern zunächst im Rahmen des Jahresabschlusses der Kita-Rücklage zugeführt. 2Erst im Rahmen eines möglichen Defizitausgleichsverfahren werden diese Mittel berücksichtigt.
    3Als weiterer Bestandteil des Trägeranteils sind diese Einnahmen im Verwendungsnachweis nicht gesondert darzustellen.
    c.
    Kostenerstattungen Dritter (sogenannter Direktbezug Aufwand)
    1Kostenerstattungen definieren sich darüber, dass für deren Gewährung ein unmittelbarer sächlicher Zusammenhang zu entsprechenden Aufwendungen besteht. 2So gibt es beispielsweise Kostenerstattungen durch Versicherungen, Krankenkassen oder zusätzliche freiwillige Förderungen durch die Kommune (das Jugendamt) neben der gesetzlich vorgesehenen Förderung nach dem KiBiz (insbesondere Zuwendungen für U3-Plätze über das Kontingent hinaus, Erstattung des Mehraufwands für die tatsächliche Kaltmiete über die geltende Mietzuschuss-Pauschale hinaus und/oder Zuschüsse aus Sonderfinanzierungsvereinbarungen für Baumaßnahmen). 3Da diese Mittel keinen Bezug zum Trägeranteil haben, werden sie mit den tatsächlichen Aufwendungen verrechnet, nur eventuelle Restbeträge sind im Verwendungsnachweis aufzuführen.
    4Gleiches gilt für Drittmittel, für deren Verwendung ein gesonderter Nachweis zu führen ist. 5Dies sind insbesondere:
    • Mittel aus Förderprogrammen des Bundes, des Landes NRW oder der Kommune
    • Mittel der Aktion Mensch oder der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW
    • Spenden mit Verwendungsnachweis gegenüber dem Spender
    d.
    zur Kategorisierung von Spenden:
    aa.
    1(Teil-)Spenden, die ohne oder nur im Rahmen einer allgemeinen Zweckbestimmung durch den Spender gegeben werden (z.B. im Rahmen einer Sammlung für die Kindertagesstätte oder einer Investitionsmaßnahme), sollen dem Geschäftsbetrieb der Tageseinrichtung (Kita-Rücklage) bzw. der Investitionsmaßnahme (Projekt) zugeführt werden.
    2Sammelt also eine Einrichtung für die Sanierung der Außenanlage Spenden, sind diese als Mitfinanzierung des Trägeranteils zu definieren und wegen ihrer Zweckbindung für die Gesamtmaßnahme dem Projekt zuzuführen.
    bb.
    1Wünscht dagegen ein Spender im Rahmen einer Investitionsmaßnahme einen Einzelnachweis, ist diese Spende als Kostenerstattung zu kategorisieren (z.B. über den Kauf eines Wippetierchens).
    2Spenden mit unmittelbarer Zuweisung der Zweckbestimmung durch den Spender (z. B. für Wippetierchen, Schaukel für den Garten, Klettergerüst für die Tageseinrichtung, Saatgut oder Pflanzen für den Garten), sind entsprechend dem Wunsch des Spenders zu verbrauchen und auf dessen Wunsch hin zu bescheinigen. 3In diesen Fällen liegt eine Kostenerstattung vor, für die der Spender einen konkreten Einzelnachweis über die Verwendung verlangen kann.

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