Erzbistum Köln
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Gebührenordnung für die Tätigkeit der amtlich bestellten Orgel- und Glockensachverständigen im Erzbistum Köln
Vom 15. Juli 2022
ABl. EBK 2022, Nr. 115, S. 144
#1Die in dem Bereich des Erzbistums Köln tätigen Orgelsachverständigen erbringen ihre Leistungen aufgrund und nach Maßgabe der Organisationsverfügung „Orgelsachverständige“ vom 1. Januar 2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 3). 2Für die Glockensachverständigen gilt die Regelung „Tätigkeit der amtlich bestellten Glockensachverständigen im Erzbistum Köln“ vom 13. Dezember 2002 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 4). 3Die Honorierung der vorgenannten Sachverständigen richtet sich nach folgender Gebührenordnung:
1.0 | Honorare | |
1.1 | Beratungen | 55,00 Euro / Stunde |
1.2 | Ortstermine mit Beteiligten nach Sachverständigenordnung | 55,00 Euro / Stunde |
1.3 | Schriftliches Gutachten (Zustand, Bestand, vorzunehmende Arbeiten) | 210,00 Euro (Festgebühr) |
1.4 | Erstellung der Disposition | 110,00 Euro (Festgebühr) |
1.5 | Ausschreibungsvorbereitung und Prüfung mit Vergabevorschlag, je Angebot | 65,00 Euro (Festgebühr) |
1.6 | Ausführungsüberwachung und Abnahmevorbereitung | 55,00 Euro / Stunde |
1.7 | Schriftliche Abnahmeempfehlung | 110,00 Euro (Festgebühr) |
1.8 | Überprüfung von Pflegeverträgen | 20,00 Euro (Festgebühr) |
2.0 | Nebenkosten | |
2.1 | Auslagen (Telefon, Porto, Kopien) | auf Nachweis |
2.2 | Fahrtkosten | |
– öffentliche Verkehrsmittel | auf Nachweis, bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse | |
– Privat-PKW | in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze | |
2.3 | Fahrtzeit (Hin- und Rückfahrt) | 27,50 Euro / Stunde |
2.4 | Teilnahme an Fachseminaren | Kostenerstattung bei genehmigter Teilnahme nach Maßgabe der Ordnung für die Bediensteten des Erzbischöflichen Generalvikariates Köln |
4Die Honorierung schließt anfallende Versicherungsbeträge der Sachverständigen im Rahmen einer dem Auftragswert angemessenen Haftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein. 5Eine Unfallversicherung wird seitens des Erzbischöflichen Generalvikariates sichergestellt.
6Die Sachverständigen haben die Honorare und Gebühren ordnungsgemäß zu versteuern.
7Honorare für Konzerte oder Führungen der Sachverständigen fallen nicht unter diese Gebührenordnung.
8Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 9Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14. Juli 2020 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 104, S. 106 f.) außer Kraft.