Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 S. 3 der Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln

Vom 21. Dezember 2022

ABl. EBK 2023, Nr. 14, S. 27;
geändert am 6. Juni 2023 (ABl. EBK 2023, Nr. 105, S. 130)

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1Im Erzbistum Köln sollen zukünftig alle kirchlichen Rechtsträger (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände) zum Zweck der Vollständigkeit und der Transparenz Jahresabschlüsse nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufstellen. 2Der Transparenz kirchlicher Finanzen dient auch die Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln vom 8. Dezember 2022. Zu dieser werden die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen:
  1. 1Für die Verwaltung der Treuhandgelder gelten grundsätzlich die Bestimmungen für die caritativen Mittel analog, wobei die Zweckbestimmung der verausgabten Mittel kirchliche und wohltätige Zwecke umfassen kann. 2Die zweckgemäße Verwendung treuhänderischer Mittel sowie die Dokumentations- und Nachweispflicht liegt in der Verantwortung des Verfügungsberechtigten über die ihm anvertrauten Treuhandgelder.
  2. 1In der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) des Finanz- und Rechnungswesens der Kirchengemeinde ist eine neue Kostenstelle (bei Bedarf erweiterbar) „Treuhandgelder des leitenden Pfarrers“ einzurichten. 2Das Ergebnis der Kostenstelle wird im Rahmen des Jahresabschlusses gegen ein eigenes Passivkonto (Treuhand) in der Bilanz abgeschlossen, d.h. der Bestand wird gesondert und somit nachvollziehbar in der Bilanz – getrennt vom weiteren Vermögen des kirchlichen Rechtsträgers – ausgewiesen.
    3Über die Barkasse im Pastoralbüro besteht die Möglichkeit für den Verfügungsberechtigten, Vorschüsse in bar zu erhalten und Bareinzahlungen zu tätigen. 4Gesonderte Bankkonten oder sonstige Geldanlagen sind nicht zulässig.
  3. 1Die Belegführung und -weiterleitung an die zuständige Regionalrendantur hat im Auftrag des Verfügungsberechtigten über das Pastoralbüro zu erfolgen. 2Für die Erfüllung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist eine regelmäßige Erfassung der Aufwendungen und Erträge (Einnahmen und Ausgaben) erforderlich. 3Hierzu ist eine monatliche Weitergabe der Belege vorzugsweise über den elektronischen Rechnungsworkflow an die zuständige Regionalrendantur sicherzustellen.
  4. 1Bestehende Bankkonten oder sonstige Geldanlagen sind vollständig auf die Kirchengemeinde mit der Zweckbindung „Treuhandgelder des leitenden Pfarrers“ zu übertragen bzw. einzuzahlen. 2Ausnahme bilden bestehende Barkassen.
  5. 1Für wohltätige Unterstützungen können Ersatzbelege mit dem Hinweis „Unterstützung N.N.“ angelegt werden. 2Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen über das Pastoralbüro ist unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
  6. 1Die Annahme und Verwaltung von Treuhandgeldern ist an das jeweilige Amt gebunden. 2Entfällt der Dienst bzw. das Amt, sind die Bestände von Treuhandgeldern dem Nachfolger im Amt zu übertragen.
  7. Die Ausführungsbestimmungen sind auf die Treuhandgelder in der kategorialen Seelsorge sowie bei den (Kirchen-)Gemeindeverbänden analog anwendbar.
Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 2. Januar 2023 in Kraft.

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