Erzbistum Köln
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Ausbildungsordnung für teilzeitbeschäftigte Kirchenmusiker (C) im Erzbistum Köln

Vom 1. September 2003

ABl. EBK 2003, Nr. 268, S. 270;
zuletzt geändert am 14. Dezember 2012 (ABl. EBK 2013, Nr. 49, S. 40)

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§ 1
Ziel der Ausbildung

1Ziel der Ausbildung ist die Qualifizierung zum teilzeitbeschäftigten kirchenmusikalischen Dienst. 2Die Ausbildung führt zum Abschluss der kirchenmusikalischen C-Prüfung entsprechend der von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlenen und vom Erzbistum Köln erlassenen „Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker in der Erzdiözese Köln“.
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§ 2
Aufnahmeprüfung

Vor der Zulassung zur C-Ausbildung steht eine Aufnahmeprüfung in folgenden Fächern mit nachfolgenden Prüfungsinhalten:
1. Klavier:
1Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein polyphones Werk. 2Außerdem Vorbereitung und Vortrag eines leichten Klavierstückes, das ca. 3vier Wochen vor der Aufnahmeprüfung zugeschickt wird.
4Die reine Spielzeit soll die Dauer von 10 Minuten nicht unterschreiten, weil bereits die Aufnahmeprüfung auf Abschlussniveau geprüft wird und die Note bei Erreichen von mindestens 10 Punkten in das Abschlusszeugnis übertragen wird.
2. Liturgisches Orgelspiel/Orgelliteraturspiel:
1Spiel eines vorbereiteten Liedsatzes aus dem Begleitbuch zum „Gotteslob“ (manualiter oder mit Pedal). 2Einfache Orgelimprovisation nach eigener Wahl. 3Auf Wunsch des Bewerbers Vortrag von Orgelliteratur.
3. Allgemeine Musiklehre:
Kenntnis von Tonarten, Intervallen, Quintenzirkel, Kadenzen, grundlegenden Fachbegriffen.
4. Gehörbildung:
Hören und Bestimmen von Intervallen im Raum einer Oktave, von Dreiklängen (Dur/Moll), einfachen Rhythmen, Nachsingen und Vom-Blatt-Singen einfacher Melodien.
5. Singen und Sprechen:
Nachweis einer bildungsfähigen Stimme durch Vorlesen eines selbstgewählten Textes, Vortrag eines Gesanges aus dem „Gotteslob“.
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§ 3
Zulassung

Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Vorsitzende des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses für Kirchenmusiker im Einvernehmen mit der Aufnahmeprüfungskommission.
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§ 4
Ausbildungsdauer

1Die Dauer der Ausbildung beträgt zwei Jahre.
2In begründeten Ausnahmefällen kann bis zum Ablegen des Examens ein weiteres Unterrichtsjahr gewährt werden.
3Vorangegangene musikalische (Teil-)Abschlüsse können anerkannt werden und eine Verkürzung der Ausbildung bewirken. 4Über die Anerkennung entscheidet auf Antrag des Studierenden der Erzbischöfliche Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker im Erzbistum Köln. 5Näheres hierzu regeln die Ordnungen „Anerkennung von Schulmusikexamina“ (Amtsblatt Köln, 15.12.1990, Nr. 244) und „Anerkennung von Musikexamina“ (Amtsblatt Köln, 15.4.1996, Nr. 97).
6Aufnahme-, Zwischen- und Abschlussprüfungen finden in der Regel im Januar statt.
7Alle Teilprüfungen müssen spätestens zwei Jahre nach dem regulären Prüfungstermin abgelegt sein. 8Andernfalls gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden. 9Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Erzbischöfliche Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker.
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§ 5
Unterrichtsteilnahme

1Einzel- und Gruppenunterricht sind verpflichtend. 2Die Teilnahme wird überprüft.
3Jährlich in der Zeit vom 2.–6. Januar (einschließlich Sonn- und Feiertage) findet eine Intensivphase statt. 4Die Teilnahme ist verpflichtend.
5Einzelheiten sind in § 8 geregelt.
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§ 6
Ausbildungsfächer

1Die Ausbildung umfasst folgende Unterrichtsfächer:
  • Liturgik
  • Singen und Sprechen
  • Liturgiegesang (lateinisch/deutsch)
  • Chorleitung
  • Liturgisches Orgelspiel
  • Orgelliteraturspiel
  • Tonsatz (Harmonielehre u. Kontrapunkt)
  • Gehörbildung
  • Chorpraktisches Klavierspiel
  • Musikgeschichte
  • Orgelkunde
2Das Fach Klavier wird nicht unterrichtet. 3Wurde bei der Aufnahmeprüfung im Fach Klavier mindestens die Note „gut“ erreicht, so kann diese als Leistungsbewertung auf das Examenszeugnis übertragen werden, da die Anforderungen bereits dem C-Examen entsprechen. 4Andernfalls muss der Studierende privaten Klavierunterricht nehmen und die Prüfung nach einem bzw. nach zwei Jahren mit anderen Werken wiederholen.
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§ 7
Zwischen-/Teilprüfungen

1. Zwischenprüfung
Nach dem ersten Unterrichtsjahr findet eine Zwischenprüfung statt in den Fächern Orgelimprovisation und Orgelliteraturspiel.
2. Teilprüfungen
In Fächern, die nur ein Jahr lang unterrichtet werden, kann nach Ende des Unterrichtsjahres die Abschlussprüfung erfolgen.
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§ 8
Zeit und Ort des Unterrichtes

1Unterrichtszeiten sind die allgemeinen Schulzeiten des Landes Nordrhein-Westfalen. 2Die Schulferien sind unterrichtsfreie Zeiten mit Ausnahme der Intensivphase (siehe § 5, Satz 3).
3Das Ausbildungsjahr beginnt mit dem ersten Samstag im Februar.
1) 1Der Gruppenunterricht findet in Köln statt. 2Unterrichtszeit ist samstags von 12.30–17.00 Uhr. 3Unterrichtsort ist die Hochschule für Musik Köln.
2) Der Unterricht in den Fächern Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel und chorpraktisches Klavierspiel wird in der Regel wöchentlich durch einen jeweils vom Referat Kirchenmusik zugewiesenen Fachlehrer erteilt.
3) 1Außerdem findet eine auf den gesamten Ausbildungszeitraum angelegte Einführung in die kirchenmusikalische Praxis durch den ebenfalls zugewiesenen Mentor statt. 2Zu diesem Chormentorat gehören sowohl Organisten- wie auch Chorleiterdienste.
3Konkrete Aufgaben unter Aufsicht des Mentors sind
  • Orgelspiel in Gottesdiensten;
  • Kantorendienste in der Gemeinde;
  • Übernahme von Teilen der Probe in den verschiedenen kirchenmusikalischen Gruppen einer Pfarrgemeinde sowie Dirigate bei deren Auftritten.
4) Ausnahmen in den Fällen § 8, 2 und 3 sind nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses für Kirchenmusiker möglich und schriftlich zu bescheiden.
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§ 9
Unterrichtsgebühren

1Die monatliche Unterrichtsgebühr beträgt 55.– Euro (bei fakultativem Einzelunterricht im Fach Singen und Sprechen 70,– Euro) und ist im Voraus zum Ersten eines jeden Monates an das Erzbistum Köln zu überweisen. 2Kto.-Nr. 55 050 bei der Pax-Bank Köln (BLZ 370 601 93) unter Angabe des Kassenzeichens 5-12200-1300.
3Diese Gebühren sind der Teilnehmerbeitrag für den Unterricht sowie die Unterbringung und die Verpflegung während der Intensivphase und ggf. eines Kennenlernwochenendes sowie für die Chorbücher und das Lehrbuch „Musik im Gottesdienst“. 4Die Kosten für weitere Lehrmittel hat der Studierende selbst zu tragen.
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§ 10
Inkraftsetzung

1Diese Ordnung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. 2Damit erlischt automatisch die Gültigkeit der Ausbildungsordnung vom 1.8.2000 (Amtsblatt Köln, 15.8.2000, Nr. 192)

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