Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln
Vom 8. Dezember 2022
####§ 1
Begriff; Zuständigkeit; Verzicht
(1) 1Treuhandgelder sind Gelder, die Geistliche und Laien im pastoralen Dienst in ihrer amtlichen Eigenschaft zur persönlichen Verfügung für caritative oder kirchliche Zwecke erhalten. 2Hierunter fallen auch die Treuhandkassen der pastoralen Dienste in der kategorialen Seelsorge sowie die Verfügungsgelder der Dechanten beim Gemeindeverband. 3Die Regelungen dieser Ordnung sind hier analog anzuwenden.
(2) Für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Treuhandgelder ist der Verfügungsberechtigte zuständig und verantwortlich.
(3) 1Geistliche oder Laien im pastoralen Dienst können auch auf die Führung und Annahme von Treuhandgeldern verzichten. 2Spender und Förderer würden in diesem Fall ihre Zuwendungen (ggf. mit Angabe von Zweckbindungen) direkt an den kirchlichen Rechtsträger richten.
#§ 2
Verwaltung
(1) 1Treuhandgelder sind nach ihrer Annahme auf das Konto der Kirchengemeinde unter genauer Angabe der Zweckbestimmung einzuzahlen bzw. zu überweisen. 2Die Führung von Barkassen ist unter Beachtung der Dienstanweisung zur Führung von Barkassen (Dienstanweisung Barkassen, in der jeweiligen gültigen Fassung) zulässig. 3Die Führung separater Konten ist unzulässig. 4Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
(2) 1Für die Verwaltung der Treuhandgelder gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. 2Insbesondere sind für sämtliche Erträge und Aufwendungen Buchungsbelege zu erstellen und an die Regionalrendantur weiterzuleiten. 3Die Verpflichtung zur Führung eines gesonderten Treuhandbuches entfällt.
(3) Über die Annahme von Treuhandgeldern können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Zuwendungsbestätigungen von der Kirchengemeinde erteilt werden.
#§ 3
Verwendung
(1) 1Der Verfügungsberechtigte hat die Treuhandgelder gemäß der Zweckbestimmung durch den Geber zu verwenden. 2Eine Umwidmung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gebers zulässig. 3Eine Verwendung zu anderen als kirchlichen oder caritativen Zwecken ist nicht gestattet.
(2) Vorbehaltlich der jeweiligen Zweckbestimmung sind Treuhandgelder zeitnah zu verwenden.
#§ 4
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) 1Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. 2Zugleich tritt die Ordnung zur Führung des Treuhandbuches im Erzbistum Köln vom 24. Juli 1990 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1990, Nr. 141, S. 108 ff.) außer Kraft.
(2) Bis zum 30. Juni 2023 sind separate Konten bzw. Geldanlagen, auf bzw. in denen sich Treuhandgelder befinden, aufzulösen und die Guthaben auf das Konto des Rechtsträgers zu überweisen bzw. einzuzahlen.