Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geschäftsordnung der Kommission zur Kontrolle beschuldigter oder straffällig gewordener Kleriker
Vom 1. Juli 2021
####§ 1
Mitglieder
(1) Mitglieder der Kommission sind:
- a.
- die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal,
- b.
- die Leitung der Stabsstelle Intervention,
- c.
- der/die Referent(in) für den Einsatz der Priester und Diakone in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal,
- d.
- eine fachlich versierte Person der Diözesanstelle Pastorale Begleitung,
- e.
- die Leitung der Stabsstelle Kirchenrecht oder eine kirchenrechtlich versierte Person,
- f.
- eine externe Person mit juristischer Expertise.
(2) Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
(3) 1Die Mitglieder werden vom Erzbischof beauftragt. 2Die Beauftragung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren und kann wiederholt werden.
#§ 2
Vorsitz
1Den Vorsitz führt die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal. 2Für den Fall der Abwesenheit der/des Vorsitzenden übernimmt dies der/die Referent(in) für den Einsatz der Priester und Diakone in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal.
#§ 3
Geschäftsführung
1Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen ist die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal verantwortlich. 2Sie stellt sicher, dass über die Sitzungen und deren Ergebnisse ein Protokoll angefertigt wird.
#§ 4
Gäste
Zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch zu einer gesamten Sitzung können Gäste geladen werden.
#§ 5
Aufgaben
(1) Die Kommission berät den Erzbischof bezüglich seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber Klerikern, die infolge der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ mit Auflagen belegt sind.
(2) Die Kommission setzt sich mit den von der Stabsstelle Intervention zusammengestellten Fällen der mit Auflagen belegten Kleriker auseinander.
(3) Die Kommission bittet die vom Erzbischof Beauftragten, die mit Auflagen belegten Kleriker im forum externum zu besuchen und über den erfolgten Besuch einen Bericht abzufassen.
(4) Die Kommission sorgt für die Organisation der vorgesehenen Termine und die rechtzeitige Information und Ankündigung gegenüber den zu besuchenden Klerikern.
(5) Die Kommission legt für die Beauftragten die Themen der Besuche fest und orientiert sich auf der Grundlage des konkreten Falls u. a. an folgenden Inhalten: die Einhaltung der Auflagen, Auffälligkeiten in der privaten Lebens- und Wohnsituation, eine Einschätzung zur Situation/Verfassung des geistlichen (priesterlichen) Lebens, mögliche Einschätzungen zum persönlichen Umfeld des Klerikers.
(6) Die Kommission nimmt die Berichte der Beauftragten entgegen, berät diese und gibt dem Erzbischof auf Grundlage dieser Berichte ggf. weitere Empfehlungen.
(7) Sollte sich herausstellen, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt worden ist, berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf die Rehabilitierung des Klerikers.
(8) Bezüglich eines mit einer Auflage belegten Klerikers berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf eine mögliche Wiedereingliederung, wenn die Auflage dies zulassen sollte.
(9) Sollte ein mit Auflagen belegter Kleriker gegen seine Auflagen verstoßen, empfiehlt die Kommission dem Erzbischof auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen weitere Maßnahmen und Ahndungen.
#§ 6
Sitzungen
(1) 1Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr. 2Die Termine werden von Sitzung zu Sitzung vereinbart. 3Im Bedarfsfall können von der/dem Vorsitzenden zusätzliche Sitzungen einberufen werden. 4Die Sitzungen können im Wege der Videokonferenz abgehalten werden. 5Der Vorsitzende führt Protokoll.
(2) 1Die Einberufung der Sitzungen soll mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n) erfolgen. 2Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Sitzung gestellt werden, beschließen die Mitglieder der Kommission.
#§ 7
Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Mitglieder der Kommission sind auf die Einhaltung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) verpflichtet.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung durch den Erzbischof in Kraft.