Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln (Zuweisungsordnung)1#
Vom 13. April 2026
ABl. EBK 2026, Nr. 104, S. 188
###Präambel
1 Zweck dieser Zuweisungsordnung ist die Schaffung eines transparenten, gerechten und effizienten Systems der Kirchensteuerzuweisung, das die finanzielle Eigenverantwortung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände stärkt und eine Finanzierung der pastoralen und sonstigen Aufgaben sicherstellt. 2 Diese Ordnung regelt die Zuweisung von Kirchensteuern an die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie die damit verbundenen beiderseitigen Rechte und Pflichten.
#§ 1
Anwendungsbereich
1 Im Erzbistum Köln wird die Kirchensteuer als sog. Diözesansteuer erhoben. 2 Das Erzbistum weist den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden als Rechtsträger der Pastoralen Einheiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Kirchensteuermittel für die pastoralen und sonstigen Aufgaben (allgemein kirchliche Zwecke) zu.
#§ 2
Zuweisungen für allgemein kirchliche Zwecke
(
1
)
Die Aufteilung des Zuweisungsbudgets aus der Kirchensteuer auf die einzelnen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände für allgemein kirchliche Zwecke erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel mit zwei Faktoren und zwar
- 80% der Zuweisung berechnet sich nach der Anzahl der Katholiken und
- 20% nach der Fläche der Pastoralen Einheit.
(
2
)
1 Die Anzahl der Katholiken pro Pastoraler Einheit im Verhältnis zur Gesamtanzahl aller Mitglieder im Erzbistum Köln ergibt sich aus dem im Meldewesen hinterlegten Daten. 2 Diese Daten werden jährlich aktualisiert. 3 Stichtag ist der 31.12. des der Festlegung vorausgehenden Jahres.
(
3
)
Die Fläche der Pastoralen Einheit in km² ergibt sich aus dem Verhältnis zur Gesamtfläche des Erzbistums Köln.
(
4
)
1 Mit der Zuweisung für allgemein kirchliche Zwecke sowie den Erträgen aus der eigenen Vermögensverwaltung (s. § 5) sind die Kosten der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbands zu decken. 2 Dies betrifft insbesondere die Kosten für Seelsorge und Gottesdienst sowie die Kosten des in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden angestellten Personals und für die kirchengemeindlichen Gebäude.
(
5
)
1 Bei Pastoralen Einheiten, die sich für den sog. Spurwechsel entschieden haben, und die demnach einen Kirchengemeindeverband auf der Ebene der Pastoralen Einheit haben, erhält ausschließlich der Kirchengemeindeverband die Zuweisung. 2 Eine zusätzliche Finanzierung des Kirchengemeindeverbands auf Ebene der Pastoralen Einheit durch Erträge aus der Vermögensverwaltung der angeschlossenen Kirchengemeinden oder eine anteilige Weiterleitung der Zuweisungen durch den Kirchengemeindeverband an einzelne oder alle angeschlossenen Kirchengemeinden ist in den Wirtschaftsplänen der Kirchengemeinden und des Kirchengemeindeverbands zu regeln.
(
6
)
Die Berechnung der Zuweisung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 3
Zuweisungen für Baumaßnahmen an pastoral genutzten Gebäuden und Maßnahmen an der Ausstattung von Kirchen/Kapellen und pastoral genutzten Gebäuden
Die Zuweisung aus Kirchensteuermitteln für Baumaßnahmen an den kirchengemeindlichen Gebäuden und Maßnahmen an der Ausstattung von Kirchen/Kapellen und pastoral genutzten Gebäuden wird in gesonderten Richtlinien geregelt.
#§ 4
Zuweisungen zur Finanzierung von kirchengemeindlichen Kindertageseinrichtungen (bis zum 31. Juli 2027)
Die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände bis zum 31. Juli 2027 wird in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
#§ 5
Umgang mit Erträgen aus der Vermögensverwaltung
(
1
)
1 Erträge aus der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, insbesondere aus der Verwaltung des kirchengemeindlichen Fondsvermögens, werden nicht auf den gemäß § 2 Absatz 2 ermittelten Zuweisungsbetrag angerechnet. 2 Die Erträge aus der Vermögensverwaltung stehen der jeweiligen Kirchengemeinde zur Verwirklichung der allgemein kirchlichen Zwecke vor Ort zur Verfügung.
(
2
)
Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit die Erträge durch rechtliche Bindungen, insbesondere testamentarische Auflagen oder gesetzliche Verpflichtungen, zweckgebunden zu verwenden sind.
(
3
)
1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit Erträge aus Grundbesitz eines Stellenfonds erzielt werden und diese ausschließlich für die Besoldung und Versorgung von Geistlichen und Kirchendienern mit unmittelbar seelsorgerischen, religiös unterrichtenden oder liturgischen Aufgaben bestimmt sind. 2 Wird für diesen Grundbesitz eine Steuerbefreiung von der Grundsteuer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Grundsteuergesetz (GrStG) in Anspruch genommen, sind diese Erträge an das Erzbistum Köln als Dienstgeber des pastoralen Personals abzuführen, soweit sie nicht für die Besoldung von kirchlichen Bediensteten der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände mit unmittelbar seelsorgerischen, religiös unterrichtenden oder liturgischen Aufgaben verwendet werden.
#§ 6
Bildung von Rücklagen
1 Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in der Pastoralen Einheit sind verpflichtet, angemessene Rücklagen zur langfristigen Sicherstellung der notwendigen Bauinstandhaltungen für die kirchengemeindlichen Gebäude und für sonstige unvorhersehbare Ausgaben zu bilden. 2 Alles Weitere ergibt sich in Bezug auf die Gebäude aus den Richtlinien nach § 3. 3 Dies betrifft auch die Festlegung von Richtwerten für die Mindesthöhe von Rücklagen.
#§ 7
Haushaltssicherung und Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in der Pastoralen Einheit
Die Notwendigkeit einer Haushaltssicherung und der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zur Erhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbands wird in einer gesonderten Richtlinie geregelt.
#§ 8
Sonderzuweisung
(
1
)
In besonderen Fällen kann der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband eine befristete Sonderzuweisung bewilligt werden.
(
2
)
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalls zu einer unzumutbaren, außergewöhnlichen oder unbilligen finanziellen Belastung führen, die von der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband nicht zu vertreten ist.
(
3
)
Die Bewilligung der Sonderzuweisung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 9
Kürzung von Zuweisungen
Zuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände nach dieser Ordnung können gekürzt werden, wenn die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband vorsätzlich falsche Angaben macht.
#§ 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Die Zuweisungsordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen des Erzbistums Köln vom 27.03.2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 114, S. 100), die Ausführungsbestimmungen zur Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden in den Seelsorgebereichen des Erzbistums Köln vom 25.03.2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 116, S. 106 ff.), die Ausführungsbestimmung zu § 12 S. 2 der Zuweisungsordnung vom 18.12.2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 27, S. 35), die Finanzierungsrichtlinie Bau vom 10.01.2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008, Nr. 33, S. 50), die Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und der Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW vom 14.11.2023 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2023, Nr. 164, S. 212 ff.), die Ordnung zur Finanzierung von Dienstwohnungen vom 15.04.2005 in der Fassung vom 9.01.2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008, Nr. 34, S. 54), die Richtlinien zur Finanzierung von Maßnahmen der Pfarrarchivpflege im Erzbistum Köln vom 10.11.2014 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2014, Nr. 221, S. 265f) sowie die Kirchliche Ausstattungsrichtlinie vom 12.02.2014 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2014, Nr. 59, S. 62 ff.) außer Kraft.
(
2
)
Für Pastorale Einheiten, die sich noch in der Übergangsphase zu einem einheitlichen Rechtsträger auf Ebene der Pastoralen Einheit befinden, gelten die obigen Regelungen analog mit der Maßgabe, dass bei bestehenden Kirchengemeindeverbänden diese und nicht die zugehörigen Kirchengemeinden die Zuweisung erhalten.
(
3
)
1 Abweichungen des nach § 2 berechnete Zuweisungsbetrages für die pastorale Einheit für das Jahr 2027 von den der pastoralen Einheit zuzurechnenden Zuweisungen im Jahr 2026 werden in 2027 gekappt, soweit die Abweichung 10 % übersteigt. 2 Dies gilt sowohl für Abweichungen nach oben wie für Abweichungen nach unten. 3 In den Folgejahren 2028 bis 2031 bleibt der errechnete Kappungsbetrag unverändert, wird aber jedes Jahr um ein Fünftel reduziert.
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4
)
Bestehende Sonder- und Bedarfszuweisungen laufen zum 31. Dezember 2026 aus.
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1 ↑ Red. Anmerkung: Die hier dokumentierte Zuweisungsordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft (vgl. § 10). Die bis 31.12.2026 geltende Zuweisungsordnung ist in der Rechtssammnlung unter der Ordnungsnummer 244 Archiv abrufbar.
1 ↑ Red. Anmerkung: Die hier dokumentierte Zuweisungsordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft (vgl. § 10). Die bis 31.12.2026 geltende Zuweisungsordnung ist in der Rechtssammnlung unter der Ordnungsnummer 244 Archiv abrufbar.