Erzbistum Köln
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Verordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung im rheinland-pfälzischen Teil des Erzbistums Köln
Vom 14. März 2022
1Für die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft gilt § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG), wonach anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Blick auf das eigene Profil andersartige Regelungen treffen können. 2Voraussetzung hierfür ist, dass diese Regelungen gleichwertig sind. 3Dies umfasst neben einer vergleichbaren Partizipations- und Mitbestimmungsmöglichkeit der Vertretungsgruppen auch die im Wesensgehalt gleichwertige Berücksichtigung der Kinderperspektive.
####§ 1
Geltungsbereich
Nachfolgende Verordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft im rheinland-pfälzischen Teil des Erzbistums Köln.
#§ 2
Zusammensetzung, Größe
1In der Regel soll jede Gruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des KiTaG mit mindestens zwei Mitgliedern im Beirat vertreten sein. 2Die pädagogische Fachkraft nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG ist beratendes Mitglied des Beirats.
#§ 3
Mitglieder
1Die Mitglieder des Beirats werden von den Gruppen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG im November eines Jahres entsandt. 2Die Entsendung ist dem Träger der Tageseinrichtung oder einer von ihm benannten Person anzuzeigen. 3Jede Gruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist für die Entsendung ihrer Mitglieder selbst verantwortlich und wählt diese aus ihrer Mitte aus. 4Findet in den Gruppen eine Wahl statt, erfolgt diese geheim und mit einfacher Mehrheit. 5Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 6Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los. 7Die pädagogischen Fachkräfte wählen aus ihrer Mitte zusätzlich die Fachkraft nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG. 8Die Gruppen bestimmen auch Stellvertretungen für ihre Mitglieder.
#§ 4
Amtszeit
1Die Amtszeit des Beirats beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres. 2Die Mitgliedschaft kann ferner durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die jeweilige Gruppe beendet werden; § 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
#§ 5
Aufgaben
(1) 1Der Beirat beschließt Empfehlungen unter Berücksichtigung der im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektive der Kinder in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die strukturellen Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit einer Tageseinrichtung betreffen. 2Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere
- dauerhafte Veränderungen der Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit,
- dauerhafte Änderungen der Angebotsstruktur der Tageseinrichtung, zum Beispiel der Grundsätze des Verpflegungsangebots, und
- nach § 21 Abs. 6 Satz 3 KiTaG vorzusehende Ausgleichsmaßnahmen.
(2) 1Darüber hinaus soll die Perspektive der Kinder durch weitergehende, kindgerechte Partizipationsverfahren verstärkt berücksichtigt werden. 2Der Beirat hat die Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, in angemessener Weise über den Prozess sowie die Ergebnisse der von diesen eingebrachten Anregungen, Fragen und Perspektiven zu informieren. 3Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Kinder die Wirksamkeit ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten erfahren, erleben und beeinflussen können.
#§ 6
Sitzungen, Geschäftsordnung
(1) 1Der Beirat tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zusammen. 2Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. 3Im Bedarfsfall können digitale Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. 2Jedes Mitglied kann Anträge stellen.
(3) Die Mitglieder des Beirats geben die Stimmanteile für ihre jeweilige Gruppe nach § 7 Absatz 3 KiTaG einheitlich ab.
(4) 1Über jede Sitzung des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist jeder Gruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 3Der Elternausschuss ist befugt, den Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder das Protokoll in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Die Geschäftsordnung kann neben Festlegungen zur Größe des Beirats insbesondere vorsehen, dass aus den Gruppen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG Gäste mit Rederecht zu den Sitzungen des Beirats zugelassen werden. 3Die Geschäftsordnung wird mit 80 v. H. der Stimmanteile des Beirats beschlossen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.