Erzbistum Köln
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Tätigkeit der amtlich bestellten Glockensachverständigen im Erzbistum Köln

Vom 13. Dezember 2001

ABl. EBK 2003, Nr. 4, S. 7

1Bei Planung und Ausführung neuer und bei der Erhaltung, Pflege, Reparatur und Ergänzung von vorhandenen Geläuteanlagen bedarf es im Hinblick auf die liturgischen, musikalischen, akustischen, technischen, architektonischen, denkmalpflegerischen und finanziellen Belange der Einschaltung und der gutachterlichen Stellungnahmen eines vom Erzbistum Köln bestellten Glockensachverständigen. 2Dessen Stellungnahmen sind die Voraussetzung für eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung entsprechender genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte.
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I. Bestellung zum Glockensachverständigen

1Zu Glockensachverständigen werden auf Vorschlag der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege und im Benehmen mit dem Referat Kirchenmusik der HA – Seelsorge vom Generalvikar des Erzbischofs von Köln Personen amtlich bestellt, die nachweislich über entsprechende Sachkenntnisse verfügen. 2Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre und kann bei Ablauf wiederholt werden. 3Die Bestellung wird im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht und erhält hierdurch ihre Verbindlichkeit.
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II. Grundlagen der Tätigkeit des Glockensachverständigen

Der Tätigkeit des Glockensachverständigen liegen die Bestimmungen der Kölner Diözesansynode von 1954, die kirchliche Bauregel (kBauR, s. Amtsblatt des Erzbistums Köln 2002, Nr. 4), die kirchliche Ausstattungsordnung (kAusO, ebd. Nr. 5), die kirchliche Vergabeordnung (kVergO, ebd. Nr. 6) und die Denkmalschutzgesetze der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zugrunde, soweit diese Bestimmungen für das Aufgabengebiet des Glockensachverständigen von Belang sind, sowie die sog. Limburger Richtlinien zur Beurteilung neuer Glocken und die übrigen im Bereich des Glockenwesens anwendbaren Vorschriften (Landesbauordnungen, DIN-Normen).
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III. Verantwortlichkeit des Glockensachverständigen

1Der Glockensachverständige hat seine Tätigkeit generell mit dem Referat Kirchenmusik und im Einzelfall mit der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege des Erzbischöflichen Generalvikariates abzustimmen. 2Er ist der Sachwalter der Interessen des kirchlichen Auftraggebers. 3Entscheidungsträger ist der jeweilige Kirchenvorstand, kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigungsinstanz die Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege des Erzbischöflichen Generalvikariates.
3Die Koordination der Interessen aller an der jeweiligen Maßnahme Beteiligten ist vom Glockensachverständigen zu gewährleisten. 4Auch mit anderen Kirchen (z. B. Evangelisches Landeskirchenamt) ist erforderlichenfalls von ihm Einvernehmen über die Abstimmung der Geläutedisposition herbeizuführen.
5Sobald der Rat weiterer Fachgutachter (z. B. Statiker) erforderlich erscheint, hat der Glockensachverständige dies dem Kirchenvorstand und der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege zur weiteren Veranlassung mitzuteilen.
6Der Glockensachverständige meldet dem jeweiligen Kirchenvorstand und der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege unaufgefordert alle Fälle bzw. Maßnahmen,
  • in denen Gefahr für Leib und Leben oder andere Güter von einer Glockenanlage ausgeht,
  • die zur Erhaltung von Bauwerken, Glocken und Glockenarmaturen erforderlich sind oder werden können,
  • die zur Vermeidung von Folgeschäden erforderlich sind oder werden können,
  • in denen Wartungs- und Unterhaltungsversäumnisse des zuständigen Kirchenvorstands festzustellen sind oder eigenmächtige, nicht genehmigte Entscheidungen des Kirchenvorstands getroffen wurden,
  • bei denen den geltenden Bestimmungen nicht entsprochen wurde oder durch die Sach- und Vermögensschäden aufgetreten sind,
  • in denen Wartungs- und Unterhaltsversäumnisse der zuständigen Firmen festzustellen sind oder eigenmächtige, nicht genehmigte Entscheidungen des Kirchenvorstands getroffen wurden.
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V. Leistungen des Glockensachverständigen

Mit folgenden Leistungen kann ein amtlich bestellter Glockensachverständiger beauftragt werden:
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1. Planung neuer Glocken und Geläute

1Bei einer geplanten Glockenanschaffung erstellt der Glockensachverständige ein schriftliches Planungsgutachten. 2Wesentlicher Bestandteil ist der Entwurf einer Disposition unter Berücksichtigung von vorhandenen Glocken in der betreffenden Kirche – erforderlichenfalls Klanganalysen des Altbestandes – oder auf Türmen der Umgebung. 3In das Planungsgutachten gehören weiterhin alle glockenmusikalisch relevanten technischen Vorgaben.
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2. Planung einer Geläutesanierung

1Bei einer geplanten Geläutesanierung ist ebenfalls ein schriftliches Planungsgutachten zu erstellen. 2Wesentliche Bestandteile sind Klanganalysen des Altbestandes, Dokumentation der vorhandenen technischen Ausrüstung und der technischen Mängel sowie ein Sanierungsvorschlag. 3Besondere Berücksichtigung müssen alle denkmalwürdigen Teile (Glocken und technische Ausrüstung bis ca. 1950) finden. 4Gesichtspunkte der Arbeitssicherheit und des Denkmalschutzes sind zu beachten.
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3. Ausschreibung

1Der Glockensachverständige erstellt das sachbezogene Leistungsverzeichnis und berät den Kirchenvorstand bei der Ausschreibung. 2Das Verfahren regelt die kirchliche Vergabeordnung (s. o.). 3In der Regel werden drei Angebote eingeholt. 4Der Glockensachverständige soll bei seinen Firmenvorschlägen den Wettbewerb, insbesondere den europäischen Wettbewerb fördern.
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4. Mitwirkung bei der Vergabe

1Die Vergabe erfolgt nach Maßgabe der kirchlichen Vergabeordnung. 2Nach der Submission wertet der Glockensachverständige die Angebote aus und unterbreitet dem Kirchenvorstand schriftlich einen begründeten Vergabevorschlag.
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5. Ausführungsüberwachung

1Der Glockensachverständige ist vom Beginn der Arbeiten zu unterrichten. 2Er hat die Ausführung zu überwachen und ist verpflichtet, dem Auftraggeber rechtzeitig Mitteilung von besonderen Vorkommnissen oder Erkenntnissen zu machen, insbesondere dann, wenn sich Abweichungen von den beauftragten Leistungen ergeben.
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6. Werkstattprüfung

1Die Glocken müssen vor Auslieferung und Weihe durch den Glockensachverständigen in der Glockengießerei geprüft werden. 2In der Regel sind bei dieser Prüfung die Klanganalysen zu erstellen. 3Wird eine Klangkorrektur vorgenommen, kann diese Prüfung zweimal erforderlich sein. 4Über das Ergebnis ist ein schriftliches Gutachten zu erstellen.
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7. Turmprüfung (Abnahme)

1Nach Abschluss der Montagearbeiten hat der Glockensachverständige bei allen Maßnahmen eine Turmprüfung zur Abnahme der Arbeiten vorzunehmen. 2Über die Ergebnisse muss ein schriftliches Gutachten mit Abnahmeempfehlung erstellt werden. 3Die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt nach Vorliegen des Gutachtens des Glockensachverständigen durch den Kirchenvorstand.
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8. Läuteordnung

Der Glockensachverständige erarbeitet und empfiehlt der Kirchengemeinde eine Ordnung für den liturgischen Gebrauch der Glocken.
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9. Geläutewartung

1In Fragen der Geläutewartung sollte der Rat des Glockensachverständigen eingeholt werden. 2Glockenwartungsverträge können nur nach dem verbindlichen Mustervertrag der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege abgeschlossen werden. 3Sie sind vor Abschluss und vor Genehmigung durch die Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege vom Glockensachverständigen zu prüfen und mit einem entsprechenden Prüfvermerk zu versehen. 4Bei Arbeiten, die aus Wartungsarbeiten resultieren, ist ab einem Angebotsvolumen von 5.000,00 € der Rat des Glockensachverständigen einzuholen (vgl. IV/2).
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V. Leistungsbeauftragung

1Die Beauftragung des Glockensachverständigen erfolgt durch den jeweiligen Kirchenvorstand in Abstimmung mit der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege. 2Der Kirchenvorstand übersendet eine Kopie des Auftragsschreibens, das auch den Leistungsumfang des Glockensachverständigen für die jeweilige Maßnahme nach Maßgabe dieser Ordnung genau definiert, mit entsprechendem Kirchenvorstandsbeschluss der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege im Erzbischöflichen Generalvikariat, die ebenso von allen schriftlichen Stellungnahmen, Empfehlungen und Gutachten Durchschriften erhält.
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VI. Honorierung

Die Honorierung durch die jeweilige Kirchengemeinde erfolgt auf der Grundlage der im Amtsblatt des Erzbistums veröffentlichten Gebührenordnung für die Orgel- und Glockensachverständigen in der bei Beauftragung durch den Kirchenvorstand geltenden Fassung.
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VII. Einigung in Zweifelsfällen

1Im Zweifel über Leistungen und Honorierung des Glockensachverständigen entscheidet die Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege des Erzbischöflichen Generalvikariates.
2Wenn es im Rahmen der Tätigkeit des Glockensachverständigen zu Meinungsverschiedenheiten mit den ausführenden Firmen über die fachgerechte Ausführung von Arbeiten kommt, ist zunächst durch den Kirchenvorstand das Erzbischöfliche Generalvikariat hiervon in Kenntnis zu setzen. 3Sollte eine Einigung unter Mitwirkung der Hauptabteilung Bauwesen/Denkmalpflege sowie des Referates für Kirchenmusik nicht zu Stande kommen, muss der Beratungsausschuss für das deutsche Glockenwesen gutachterlich hinzugezogen werden, bevor der Rechtsweg beschritten wird.
4Vorstehende Sachverständigenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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