Erzbistum Köln
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Statut der Ökumenischen Bistumskommission
Vom 6. November 2003
ABl. EBK 2003, Nr. 309, S. 295;
geändert am 3. April 2006 (ABl. EBK 2006, Nr. 114, S. 99)
1. Rechtsstellung
1Die Ökumenische Bistumskommission ist die vom Erzbischof von Köln gemäß Kapitel II Abs. 3 des Ökumenischen Direktoriums vom 25. März 1993 (ÖD) errichtete Kommission, die allgemein die ökumenische Arbeit im Erzbistum fördert und die einschlägigen Weisungen und Orientierungen des Erzbischofs in die Praxis umsetzt (vgl. ÖD n. 42).
1Die ökumenische Bistumskommission berät den Erzbischof in allen auftretenden Fragen der Ökumene. 2Sie arbeitet eng mit der Stabsstelle für Glaubensfragen und Ökumene im Generalvikariat und mit anderen ökumenischen Einrichtungen oder Werken zusammen. 3In den Seelsorgebereichen, Orden und Verbänden innerhalb des Erzbistums regt sie ökumenische Initiativen an und fördert diese (vgl. ÖD 43).
####2. Aufgaben
1Die ökumenische Bistumskommission soll vor allem
- die für die Ökumene bedeutsamen weltkirchlichen, diözesanen und regionalen Entscheidungen und Dokumente in die Praxis umsetzen;
- die Beziehungen zur Ökumenekommission der Deutschen Bischofskonferenz pflegen und deren Richtlinien und Empfehlungen den örtlichen Gegebenheiten anpassen sowie ihrerseits die ökumenischen Gremien der Bischofskonferenz und des Apostolischen Stuhles über wichtige Vorgänge und Erfahrungen im Bereich des Erzbistums informieren;
- im Einklang mit den Konstitutionen und Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils, des geltenden Ökumenischen Direktoriums sowie der Enzyklika „Ut unum sint“ vom 25.5.1992 den geistlichen Ökumenismus fördern;
- durch Arbeitskreise, Seminare sowie die Weitergabe von Informationsmaterial die ökumenische Bildung in der Erzdiözese Köln, namentlich in den theologischen Ausbildungsstätten, vorantreiben, dadurch die Fremdheit zwischen den Konfessionen abbauen und das gegenseitige Wohlwollen und Verständnis unterstützen;
- Gespräche und Konsultationen mit den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Bereich des Erzbistums anregen, in die Wege leiten und gegebenenfalls selbst führen;
- das gemeinsame Zeugnis für Christus und durch die Zusammenarbeit mit anderen Gremien und einzelnen Christen auf verschiedenen Gebieten fördern;
- dem Erzbischof den Austausch von Beobachtern und Gästen bei wichtigen diözesanen Konferenzen, Synoden, Amtseinführungen und ähnlichen Gelegenheiten vorschlagen (vgl. ÖD 44).
2Die Erzbischöfliche Bistumskommission hat eine pastorale Zielsetzung. 3Sie stellt keine Instanz theologischer Forschung dar, hält aber den Kontakt mit dieser, um gegebenenfalls gesicherte Erkenntnisse der ökumenischen Theologie für die Seelsorge fruchtbar zu machen. 4Ohne Verwaltungsstelle zu sein, steht die Bistumskommission für Anfragen, Auskünfte und Beratungen zur Verfügung.
####3. Zusammensetzung
1Der Erzbischof ernennt den Vorsitzenden, den Sekretär und die übrigen Mitglieder frei unter Würdigung der etwa von der Ökumenischen Bistumskommission vorgelegten Kandidatenvorschläge. 2Die Berufung erfolgt auf 3 Jahre; Wiederberufung ist möglich.
####4. Zusammenarbeit mit anderen ökumenischen Einrichtungen und Aktivitäten
1Die Ökumenische Bistumskommission greift nicht in schon bestehende oder sich entwickelnde ökumenische Unternehmungen ein. 2Sie möchte diesen vielmehr durch Anregung und Klärung dienen. 3Überschneidungen mit der Arbeit anderer Gruppen (z. B. Diözesanrat u. ä.) sollen aus der gemeinsamen Verantwortung heraus gelöst werden.
####5. Arbeitsweise
1Die Ökumenische Bistumskommission tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen. 2Die Einladung zu den einzelnen Sitzungen mit der Tagesordnung wird den Mitgliedern zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin zugesandt.
3Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4Die Bearbeitung spezieller und/oder angrenzender Fragen kann die Ökumenische Bistumskommission an Unterkommissionen delegieren. 5Sie kann Gäste und Referenten zu ihren Sitzungen einladen.
6Über die Sitzungen führt der Sekretär ein Ergebnisprotokoll, das den Mitgliedern zugestellt wird.
7Durch diese Neufassung wird das bisher gültige Statut (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15. Oktober 1975, Nr. 305) außer Kraft gesetzt.