Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zum Erlaß des Erzbischofs „Konzept für Kirchenmusik im Erzbistum Köln“

Vom 4. März 1997

ABl. EBK 1997, Nr. 79, S. 102

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Aufgrund des Konzepts für die Kirchenmusik im Erzbistum und in Ergänzung zum bestehenden Stellenplan der Folgedienste wird die folgende Regelung für den Bereich der Kirchenmusik verfügt:
  1. 1Um das kirchenmusikalische Planungsziel laut Erlaß des Herrn Erzbischofs vom 3. März 1997 zu erreichen, bedarf es motivierter und qualifizierter Mitarbeiter, die auch eine vertretbare Berufsperspektive haben. 2Für die notwendigen kirchenmusikalischen Dienste eines Seelsorgebereiches ist daher u. a. eine Planstelle für einen Vollzeit-Kirchenmusiker (Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker) einzurichten. 3Der Stelleninhaber ist verantwortlich für die gesamte Kirchenmusik in der Regel in einem Seelsorgebereich. 4Die wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen seiner Vollbeschäftigung werden durch den bzw. die Dienstvorgesetzten nach Beratung mit dem bzw. den Anstellungsträger(n) und dem Kirchenmusiker festgelegt. 5Dabei ist für die Ermittlung des Beschäftigungsumfangs der Tätigkeiten, die in den Richtlinien vom 2.11.1989 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.11.1989, Nr. 244) erfaßt sind, von den dortigen Zeitansätzen auszugehen. 6Für die dort nicht umschriebenen Tätigkeiten ist in Absprache mit dem Generalvikariat ein angemessener Beschäftigungsumfang festzulegen. 7Der Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker ist verpflichtet, an den Sitzungen der Pastoralen Dienste, soweit sie sich mit der Thematik Kirchenmusik befassen, teilzunehmen. 8Neben seinen Tätigkeiten auf pfarrlicher Ebene initiiert und koordiniert er die kirchenmusikalische Arbeit im Seelsorgebereich.
  2. 1In begründeten Ausnahmefällen werden zwei Seelsorgebereiche durch einen Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker kirchenmusikalisch betreut. 2Das tritt zum Beispiel dann ein, wenn im Seelsorgebereich aufgrund der Planungsvorgabe für Kirchenmusik nicht genügend Stunden für eine Vollzeitstelle zur Verfügung stehen und/oder wenn aufgrund der vorhandenen gemeindlichen und musikalischen Möglichkeiten keine ausreichende Einsatzmöglichkeit für einen Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker in einem der beiden Seelsorgebereiche allein zu erwarten ist.
  3. Der Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker arbeitet entsprechend der Arbeitsverteilung laut Stellenplanung im Seelsorgebereich mit einem oder mehreren voll- oder teilzeitbeschäftigten und auch ehrenamtlichen Kirchenmusikern zusammen, wenn nicht alle notwendig zu verrichtenden Dienste von ihm selbst wahrgenommen werden können.
  4. Die Auswahl der Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker erfolgt durch den bzw. die Anstellungsträger in Absprache mit dem Referat Kirchenmusik oder den vom Referat Kirchenmusik zu beauftragenden Regionalkantoren.
  5. 1Von den Seelsorgebereichs-Kirchenmusikern wird das A- oder B-Examen gefordert. 2Die Anzahl der Planstellen, deren Bewertung nach kirchenmusikalischem A-Examen erfolgt, wird beschränkt. 3Sie wird aufgrund bestimmter Kriterien (Bedeutung der Kirchen des Seelsorgebereichs pastoral, kunsthistorisch, kirchenmusikalisch und die vorhandenen konkreten musikalischen Möglichkeiten vor Ort) flächendeckend für das gesamte Erzbistum durch das Erzbischöfliche Generalvikariat festgelegt. 4Die anderen Planstellen sind nach kirchenmusikalischem B-Examen zu bewerten.
  6. 1Alle weiteren Planstellen, die über die genannten Stellen hinausgehen, sind in der Regel nach C-Examen zu bewerten. 2In Ausnahmefällen ist ein begründeter Antrag an das Generalvikariat zu richten.
  7. 1Die Einrichtung der Regionalkantorenstellen (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1.5.1992, Nr. 103) bleibt unverändert erhalten. 2Der Beschäftigungsanteil für die regionalen Tätigkeiten wird nicht aus der Planungsvorgabe des Seelsorgebereiches genommen. 3Der Beschäftigungsanteil der weiteren Dienste bis zur Vollzeitbeschäftigung ist mit der Planungsvorgabe für den entsprechenden Seelsorgebereich zu verrechnen.
  8. 1Die Kirchengemeinden erhielten mit Datum 30. Oktober 1996 einen Brief der Hauptabteilung Seelsorge-Personal, aus dem schon hervorgeht, für welchen Seelsorgebereich die Einrichtung einer solchen Planstelle mit entsprechender Qualifikation (A- oder B-Examen) vorgeschlagen ist und welche Seelsorgebereiche gemeinsam von einem Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker betreut werden. 2Der Beschäftigungsumfang dieser Planstelle wird voll bzw. anteilig auf die Planungsvorgabe für den/die Seelsorgebereich(e) angerechnet. 3Betreut ein Kirchenmusiker zwei Seelsorgebereiche, so stellt in der Regel ein Seelsorgebereich 32,5 Wochenstunden und der andere Seelsorgebereich 6 Wochenstunden zur Verfügung.
  9. Der nach Abzug der 38,5 bzw. 32,5 und 6,0 Wochenstunden für die „Seelsorgebereichs-Kirchenmusiker-Stelle“ verbleibende Rest der Planungsvorgabe des Stellenplanes für die Folgedienste bleibt im Seelsorgebereich frei verplanbar.

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