Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geschäftsordnung für den Beraterstab in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener (im Folgenden „Beraterstab“) des Erzbischofs von Köln
Vom 13. März 2023
####§ 1
Mitglieder
(1) 1Der Erzbischof ernennt die Mitglieder des Beraterstabes. 2Stimmberechtige Mitglieder sind:
- a.
- Ansprechpersonen für Betroffene von sexuellem Missbrauch,
- b.
- unabhängige Expertinnen und Experten, grundsätzlich aus den psychiatrisch-psychotherapeutischen, pastoralen, juristischen sowie kirchenrechtlichen Disziplinen,
- c.
- Betroffene, sofern sie nicht in anderen Gremien des Erzbistums Köln vertreten sind,
- d.
- eine Vertreterin/ein Vertreter einer externen Fachberatung.
(2) Beratende ständige Mitglieder des Beraterstabes ohne Stimmrecht sind:
- a.
- der Generalvikar,
- b.
- eine im Kirchenrecht qualifizierte Person, die unabhängig vom Offizialat ist,
- c.
- die/der Interventionsbeauftragte,
- d.
- die/der Präventionsbeauftragte,
- e.
- die Leitung der Stabsstelle Aufarbeitung,
- f.
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Diözesan-Caritasverband Köln, sofern der Diözesan-Caritasverband Köln keinen eigenen Beraterstab eingerichtet hat.
(3) Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
(4) Die Ernennung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt für eine Dauer von drei Jahren und kann wiederholt werden.
#§ 2
Vorsitz
1Den Vorsitz führt ein von den stimmberechtigten Mitgliedern des Beraterstabes mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied. 2Für den Fall der Abwesenheit der/des Vorsitzenden wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Beraterstabs eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
#§ 3
Geschäftsführung
1Die Arbeit des Beraterstabs wird insgesamt von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2In Zusammenarbeit mit der/dem Vorsitzenden hat diese sicherzustellen, dass über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ein Protokoll angefertigt wird. 3Geschäftsstelle ist die Stabsstelle Aufarbeitung.
#§ 4
Gäste
1Zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch zu einer gesamten Sitzung können, nach Abstimmung zwischen der/dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle, Gäste geladen werden. 2Die Letztverantwortung liegt bei der/dem Vorsitzenden.
3Gäste unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sichern dies schriftlich vor der Sitzung zu.
#§ 5
Aufgaben
(1) 1Der Beraterstab berät den Erzbischof in allen Fragestellungen, die das Thema „sexueller Missbrauch“ und die damit verbundenen Umgangsweisen, Regelungen und strategischen Ausrichtungen im Erzbistum Köln betreffen. 2Er spricht Empfehlungen zum Vorgehen und zur Notwendigkeit weitergehender Regelungen aus.
(2) 1Der Beraterstab berät das Erzbistum bei der Umsetzung von Maßnahmen, die sich im Zuge der Aufarbeitung ergeben. 2Dies betrifft vor allem Maßnahmen, die sich mit der Beteiligung und Einbindung von Betroffenen befassen.
(3) Der Beraterstab unterstützt die/den Interventionsbeauftragte/n bei der Fallbearbeitung mit der Fachexpertise seiner Mitglieder, berät die/den Interventionsbeauftragte/n bei der Ausgestaltung bisher nicht getroffener Regelungen sowie zu allen sonstigen Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Thema „sexueller Missbrauch“ stehen.
(4) 1Der Beraterstab unterstützt die/den Präventionsbeauftragte/n in der fachlichen Beratung mit der Fachexpertise seiner Mitglieder zum Monitoring von Bereichen, Aufgaben und Themen der Prävention. 2Der Beraterstab berät die Stabsstelle Prävention vor allem in Themen der tertiären Prävention im Sinne der nachsorgenden Begleitung von Fällen, kirchlichen Organisationen und ehrenamtlichen sowie hauptberuflichen Beschäftigten.
(5) 1Einzelne Mitglieder des Beraterstabes nehmen an den Anhörungen gemäß Nr. 26 ff. der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 6. Dezember 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 2, S. 5 ff.) teil und sprechen eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen aus. 2Neben der Teilnahme eines Mitgliedes mit juristischer Fach-Expertise, entscheidet die Stabsstelle Intervention in Abhängigkeit der Erfordernisse des jeweiligen Missbrauchsfalles, ob und welche weiteren Mitglieder des Beraterstabes an der Anhörung teilnehmen sollen, insofern die betroffene Person vor Beginn der Anhörung hierzu ihr Einverständnis erteilt.
(6) Der Beraterstab informiert mindestens einmal jährlich, mindestens in textlicher Form, den Betroffenenbeirat und die Unabhängige Aufarbeitungskommission des Erzbistums Köln über Erkenntnisse seiner Arbeit.
#§ 6
Beratung und Beschlussfassung
(1) 1Zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, sowie in Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der in der Interventionsordnung festgelegten Verfahrensprozesse, können einzelne oder mehrere Mitglieder des Beraterstabes konsultiert werden, die eine für den konkreten Fall erforderliche Fachexpertise abbilden. 2Nach einer Bewertung der eingegangenen Rückmeldungen entscheidet die/der Interventionsbeauftragte über das weitere Vorgehen.
(2) 1Zur Beratung in Fragen der tertiären Prävention können einzelne oder mehrere Mitglieder des Beraterstabes konsultiert werden, die eine für den konkreten Fall erforderliche Fachexpertise abbilden. 2Nach einer Bewertung der eingegangenen Rückmeldungen entscheidet die/der Präventionsbeauftragte über das weitere Vorgehen.
(3) Beratungen des Beraterstabes können auch im Rahmen einer Telefon-/Videokonferenz erfolgen.
(4) 1In den regulären Sitzungen des Beraterstabes erfolgt die Beschlussfassung durch die einfache Mehrheit. 2Die vom Beraterstab gefassten Beschlüsse sind für den Erzbischof nicht bindend.
(5) Bei dringenden Fragestellungen erfolgt die Beschlussfassung durch eine konkrete schriftliche Anfrage der/des Interventionsbeauftragten und die schriftliche Rückmeldung der Mitglieder des Beraterstabes (u.a. Beschlussfassung im Umlaufverfahren).
#§ 7
Sitzungen
(1) 1Der Beraterstab tagt mindestens viermal pro Jahr. 2Die Termine für das jeweilige Jahr werden am Ende des Vorjahres festgelegt und bekannt gegeben. 3Im Bedarfsfall können von der/dem Vorsitzenden zusätzliche Sitzungstermine einberufen werden.
(2) 1Die Einberufung zu den Sitzungen soll mindestens eine Woche vor der Sitzung textlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit Beschlussvorlagen durch die Geschäftsstelle erfolgen. 2Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Sitzung gestellt werden, beschließen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Beraterstabs. 3Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) 1Sitzungsort ist i.d.R. Köln. 2Eine hybride oder digitale Sitzung ist möglich.
#§ 8
Aufwandspauschale
1Stimmberechtigte Mitglieder (vgl. § 1 (1)) erhalten für die ehrenamtliche Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums eine Aufwandspauschale, zuzüglich der entstandenen Reise- und Fahrtkosten. 2Es gelten die Richtlinien für Reisekosten des Erzbistums Köln in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 9
Vertraulichkeit und Datenschutz
1Alle Mitglieder werden, mit Beginn ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) verpflichtet. 2Auch nach dem Ausscheiden aus dem Beraterstab gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung für die Mitglieder fort.
#§ 10
Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Beraterstab und mit der Zustimmung durch den Erzbischof zum 1. April 2023 in Kraft. 2Zugleich tritt die „Geschäftsordnung für den Beraterstab in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener des Erzbischofs von Köln“ vom 24. Juni 2021 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 85, S. 116 f.) außer Kraft.