Erzbistum Köln
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Richtlinie für die Wahl der Mitarbeitervertreter des Erzbistums Köln gem. § 1 Abs. 2 Regional-KODA-Wahlordnung

Vom 15. Juni 2016

ABl. EBK 2016, Nr. 484, S. 297

Zur Sicherstellung der Möglichkeit der Teilnahme an der Regional-KODA-Wahl für alle Wahlberechtigten werden gemäß § 1 Abs. 2 Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA (Regional-KODA-Wahlordnung, WahlO) vom 29. August 2014 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2014, Nr. 181) die nachfolgenden Richtlinien erlassen:
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1. Allgemeine Vorgaben zur Feststellung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter des Erzbistums Köln in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen findet in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis einschließlich 4. November 2016 (Wahlzeitraum) statt. 2Der Generalvikar, die Gemeindeverbände, Rendanturen und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
(2) 1Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar das verbindliche Verzeichnis der Rechtsträger, die am 31. Mai 2016 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 KODA-Ordnung erfüllen (§ 3 Abs. 2 WahlO).
(3) 1In Abstimmung mit dem Wahlvorstand erhält dieser vom Generalvikar außerdem ein aus der zentralen Gehaltsabrechnung des Erzbistums und der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände ermitteltes vorläufiges Wählerverzeichnis der Einrichtungen dieser Dienstgeber mit Namen und privater Anschrift der wahlberechtigten Mitarbeiter in doppelter Ausfertigung zur Weitergabe an die betroffenen Dienstgeber (§ 5 Abs. 1 und 2 WahlO).
(4) 1Die vom Dienstgeber vorgeprüften und ggf. korrigierten Wählerverzeichnisse werden in den Räumlichkeiten des Dienstgebers – ohne private Anschrift der Mitarbeiter – ausgelegt. 2Die Auslegung soll spätestens 6 Wochen vor der vom Wahlvorstand festgelegten Ausschlussfrist zur Rücksendung der Wählerverzeichnisse (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 WahlO) beginnen und unter Aufsicht eines Mitarbeiters vor Ort erfolgen.
(5) 1Nach Ablauf der zweiwöchigen Auslegungsfrist (§ 5 Abs. 3 WahlO) übersendet der Dienstgeber die endgültigen Wählerverzeichnisse an den Wahlvorstand in der Regel 3 Wochen vor Ablauf der von diesem gesetzten Frist, notfalls durch Boten.
(6) 1Kommen Dienstgeber oder diese unterstützende Beteiligte den Verpflichtungen, die sich im Zusammenhang mit der Wahl aus der KODA-Ordnung, der Regional-KODA-Wahlordnung oder dieser Richtlinie ergeben, nicht nach, fordert der Wahlvorstand diese unter Fristsetzung zur Stellungnahme dazu auf und unterrichtet den Generalvikar. 2Der Generalvikar ergreift die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen.
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2. Besondere zusätzliche Vorgaben für Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände

(1) 1Für die Dienstgeber der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände erfolgt die Weitergabe des vorläufigen Wählerverzeichnisses über die Rendanturen im Erzbistum Köln. 2Die Rendanturen prüfen die Wahlberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 KODA-Ordnung für die ihnen jeweils zugeordneten Dienstgeber vor.
(2) 1Nachdem die Rendanturen die Wahlberechtigung nach § 5 Abs. 4 KODA-Ordnung vorgeprüft haben, legen Sie die ggf. geänderten Wählerverzeichnisse dem jeweiligen Dienstgeber zur abschließenden Prüfung und Feststellung der Wahlberechtigung vor. 2Die abschließende Prüfung und Feststellung der Wahlberechtigung erfolgt dann unverzüglich durch den jeweiligen Dienstgeber.
(3) 1Die zweiwöchige Auslegung der Wählerverzeichnisse – ohne private Anschrift der Mitarbeiter – erfolgt danach durch die Rendanturen für die Dienstgeber der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände in den Pastoralbüros der kirchengemeindlichen Dienstgeber und für die Gemeindeverbände in den Rendanturen selbst. 2Soweit keine Pastoralbüros eingerichtet sind, erfolgt die Auslegung im Pfarrbüro am Sitz des Pfarrers.
(4) 1Die Rendanturen unterrichten den Wahlvorstand und alle Mitarbeitenden der jeweiligen Dienstgeber über die Auslegung unter Angabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und des Auslegungszeitraums der Auslegung.
(5) 1Die Rendanturen unterstützen die Dienstgeber der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände bei der Beurteilung und Entscheidung eingelegter Widersprüche gegen das ausgelegte Wählerverzeichnis. 2Sie unterrichten hierüber den Wahlvorstand und holen dessen Meinung ein. 3Bei Nichteinigung entscheidet der Wahlvorstand (§ 5 Abs. 4 WahlO).
(6) 1Nach Ende der Auslegungsfrist holen die Rendanturen die endgültigen Wählerverzeichnisse in den Pastoral-/Pfarrbüros ab und übersenden diese im Original an den Wahlvorstand, innerhalb der von diesem hierfür gesetzten Frist.

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