Erzbistum Köln
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Ordnung für den Bestattungsdienst im Erzbistum Köln
Vom 12. Juli 2017
ABl. EBK 2017, Nr. 103, S. 142
1Die Feier der Bestattung ist eine bedeutsame seelsorgliche Aufgabe der Kirche. 2Weil der Christ durch die Taufe Glied des Leibes Christi geworden ist, betrifft sein Sterben nicht nur ihn selbst, seine Familie und Freunde, sondern auch die Kirche.1#
3Beim Begräbnis erweist die Gemeinde dem Verstorbenen einen Dienst geschwisterlicher Liebe und ehrt den Leib, der in der Taufe Tempel des Heiligen Geistes geworden ist. 4Sie gedenkt dabei des Todes und der Auferstehung des Herrn, sie erwartet in gläubiger Hoffnung die Wiederkunft Christi und die Auferstehung der Toten.2#
5Der Dienst der Bestattung ist in treuer Verantwortung und großer Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen, auch wenn die Angehörigen keinen unmittelbaren Bezug zur Kirche und zum Leben der Pfarrei haben.
6Die Vorbereitung und Durchführung der Bestattungsfeier setzen Einfühlungsvermögen sowie sorgfältige Gestaltung voraus. 7Dabei stehen Glaube und Hoffnung der Christen im Mittelpunkt der Bestattungsfeier. 8Diese zielt nicht darauf ab, den Menschen die Trauer auszureden, sondern mit den Angehörigen die Trauer zu teilen. 9Es gilt, ihnen Mut zu machen und sich auf den Prozess der Trauer einzulassen in der Hoffnung auf die Verheißung Jesu: „Wer mein Wort hört und dem glaubt, der mich gesandt hat, hat das ewige Leben; er kommt nicht ins Gericht, sondern ist aus dem Tod ins Leben hinübergegangen.“ (Joh 5,24)
####1. Bestattung als Auftrag der Priester
1„Ordentlicher Leiter der Begräbnisliturgie (…) sind der Bischof, der Priester und – mit Ausnahme der Messfeier – der Diakon.“3#2Deshalb ist es „sehr wünschenswert, dass die Priester und Diakone nach Möglichkeit, persönlich den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen Bräuchen vorstehen.“4#
3„Bei pastoraler Notwendigkeit kann der Diözesanbischof auch Laien als außerordentliche Leiter der Begräbnisfeier beauftragen.“5#
####2. Beauftragung von Gemeinde-/ Pastoralreferent/inn/en und Gemeindemitgliedern zum Bestattungsdienst
1Wenn in einem Seelsorgebereich die Bestattungen die Zahl von 70 pro Priester/Diakon im Jahr übersteigen oder die Zahl der Einrichtungen in der Pfarrei (Krankenhaus, Altenheim, Hospiz) es nahelegen, ist es erforderlich, darauf zu reagieren.
2Hält der Pfarrer in seinem Seelsorgebereich eine Beauftragung von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en oder Gemeindemitgliedern zum Bestattungsdienst für notwendig, so berät er darüber im Pfarrgemeinderat.
3Beantragt der Pfarrer bei der Hauptabteilung Seelsorge-Personal die Beauftragung von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en, wird er gebeten, gleichzeitig zwei ehrenamtlich engagierte getaufte und gefirmte Gemeindemitglieder vorzuschlagen, um diese nach entsprechender Ausbildung durch das Erzbistum zuzulassen und anschließend im Seelsorgebereich einzusetzen.
4Wer mit dem Bestattungsdienst beauftragt werden soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Einbindung in das Leben im Seelsorgebereich
- Kenntnis der Bestattungsliturgie und der pastoralen Bedeutung der kirchlichen Bestattung gemäß der kirchlichen Verlautbarungen
- Vertrautheit mit der Liturgie, Sensibilität im Blick auf die Angehörigen und der Mitfeiernden
- Mindestalter 25 Jahre und im Besitz der kirchlichen Rechte
- Teilnahme am Ausbildungskurs des Erzbistums
3. Qualifizierung und Beauftragung
A) 1Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en, die mit der Wahrnehmung des Bestattungsdienstes beauftragt werden, erhalten eine Fortbildung. 2Diese liegt in der Verantwortung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal und erfolgt in Kooperation mit der Hauptabteilung Seelsorge. 3Die Fortbildung umfasst folgende Ziele:
- Angemessener Umgang mit Trauernden
- Kenntnis der Bestattungsliturgie und der pastoralen Bedeutung der kirchlichen Bestattung gemäß der kirchlichen Verlautbarungen
- homiletische Qualifizierung für das Verfassen und Vortragen von Traueransprachen
- umfassende Schulung für die Durchführung der kirchlichen Begräbnisfeier
B) 1Engagierte Gemeindemitglieder benötigen für diese Aufgabe eine besondere Zurüstung. 2Die Hauptabteilung Seelsorge trägt Verantwortung für die Qualifizierung und Beauftragung Ehrenamtlicher zur Wahrnehmung des Bestattungsdienstes durch eine einjährige, dreiteilige Ausbildung: Kurs (1), Hospitation (2), Begleitung und Fortbildung (3). 3Die Wahl eines pastoralen Dienstes für die Begleitung der Gemeindemitglieder (Mentor/in) während der Ausbildung verantwortet der Pfarrer und wird vom Erzbischof bestätigt. 4Den Gemeindemitgliedern entstehen keine Kosten für die Ausbildung und Durchführung des Dienstes. 5Näheres regelt eine Ausbildungsordnung.
####4. Verfahren
1Der Pfarrer stellt bei der Hauptabteilung Seelsorge-Personal den Antrag für die Beauftragung von Gemeinde- bzw. Pastoralreferent/inn/en und engagierten Gemeindemitgliedern zum Dienst der Bestattung. 2Der Antrag muss folgende Gesichtspunkte erhalten:
- Personalien der zu beauftragenden Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Stand, Beruf, Anschrift)
- Bereitschaftserklärung der zu beauftragenden Person für die Übernahme dieses Dienstes
- Vorschlag eines Begleiters aus dem Seelsorgeteam1Die Beauftragung erfolgt nach der Ausbildung in schriftlicher Form durch den Erzbischof.2Sie gilt für 3 Jahre. 3Eine Verlängerung ist möglich.4Der Dienst der Bestattung darf nur im Auftrag des Pfarrers wahrgenommen werden.5Maßgeblich ist das offizielle Rituale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ (2009) bzw. das „Manuale“ (2012).6Jede Begräbnisfeier bringt die innere Verbundenheit der Kirche mit dem Verstorbenen und den Angehörigen zum Ausdruck. 7Deshalb tragen Laien bei der Ausübung der Bestattung liturgische Kleidung.
3Die Beauftragung gilt in der Regel für den Seelsorgebereich oder eine Einrichtung (Altenheim, Hospiz, Krankenhaus). 4Der Pfarrer überreicht die Urkunde zur Beauftragung in der sonntäglichen Eucharistiefeier und trägt Sorge für die angemessene Begleitung und Fortbildung der ehrenamtlich engagierten Gemeindemitglieder. 5Weiterführende Bildungsveranstaltungen erfolgen durch die Hauptabteilung Seelsorge.
####5. Zuständigkeit für Bestattungen
1Für die Bestattung ist grundsätzlich der Pfarrer zuständig, zu dessen Pfarrei der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gehört hat (vgl. Can 530,5 CIC).
2Findet die Bestattung jedoch außerhalb der eigenen Pfarrei statt, so ist in jedem Fall zu prüfen, ob diese vom zuständigen Heimatpfarrer bzw. einem zu dieser Pfarrei gehörenden anderen Seelsorger durchgeführt werden kann. 3Eine Anfahrt von bis zu 25 km gilt dabei regelmäßig als zumutbar.
4Kann der Heimatpfarrer bzw. ein zu dieser Pfarrei gehörender anderer Seelsorger eine auswärtige Bestattung nicht vornehmen, muss der Heimatpfarrer Kontakt mit dem Pfarrer der auswärtigen Pfarrei aufnehmen. 5Ziel ist es, die Bestattung des Verstorbenen sicherzustellen. 6Der Heimatpfarrer bleibt jedoch in der Pflicht, anschließend die Angehörigen bzw. das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen über das Ergebnis der Absprache zu informieren.
7Wo immer es möglich ist, soll der Sarg mit dem Leichnam in die Kirche gebracht und in dessen Gegenwart die Eucharistie gefeiert werden.
8Die Feier der Exequien soll immer ermöglicht werden, besonders dann, wenn die Angehörigen das ausdrücklich wünschen.
9Diese Ordnung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. 10Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst vom 4. Februar 1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1997, Nr. 58) außer Kraft.