Erzbistum Köln
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Anerkennung von Schulmusikexamina für den kirchenmusikalischen Dienst

Vom 26. Juli 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 248, S. 306

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1Schulmusiker(innen), die als Kirchenmusiker(innen) bei einer Kirchengemeinde angestellt sind, bzw. angestellt werden sollen, jedoch über keine kirchenmusikalische Qualifikation verfügen, können durch externe Zusatzprüfungen eine Qualifikation entsprechend dem C-Examen erlangen.
2Die Prüfungen werden vom Erzbischöflichen Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker durchgeführt.
3Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
4Für Schulmusiker(innen) mit einem Abschluss im Fach Musik (Primarstufe/Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) wird die Möglichkeit von Ergänzungsprüfungen (mündlich und praktisch) zur Erlangung der C-Qualifikation angeboten. 5Die Prüfung erfolgt nach der jeweils gültigen C-Prüfungsordnung des Erzbistums Köln.
a)
1Für Chor- bzw. Scholaleiter(innen) erfolgen die Prüfungen in den Fächern
  • Liturgik
  • Deutscher Liturgiegesang
  • Gregorianik
2Hierbei werden ein Studium und eine Prüfung im Fach Chorleitung vorausgesetzt.
b)
1Für Organisten(innen) erfolgen Prüfungen in den Fächern
  • Liturgik
  • Liturgisches Orgelspiel
  • Deutscher Liturgiegesang
  • Orgelbau
2Ein Studium im Fach Orgel wird vorausgesetzt.
3Sollte das Fach Orgel nicht studiert worden sein, sondern Klavier, muss eine Prüfung im künstlerischen Orgelspiel ebenfalls abgelegt werden.
c)
1Für Organisten(innen) und Chorleiter(innen) erfolgen die Prüfungen in allen unter a) und b) genannten Fächern.
2Über die bestandenen Zusatzprüfungen wird ein Zeugnis ausgestellt.
3Der kirchenmusikalische Qualifikationsnachweis findet bei der besoldungsmäßigen Eingruppierung nur Berücksichtigung, wenn auch der konkrete kirchenmusikalische Einsatz in dem entsprechenden Fachbereich erfolgt.
Diese Ordnung löst die am 20.11.1990 verfügte Ordnung „Anerkennung von Schulmusikexamina für den kirchenmusikalischen Dienst“ (vgl. Amtsblatt vom 15.12.1990, Nr. 244) ab und tritt ab sofort in Kraft.

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