Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Statut für die katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln
Vom 5. Mai 2021
Aufgrund der Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuchs (cc. 793-795 des Codex Iuris Canonici – CIC) vom 25. Januar 1983 und unter Berücksichtigung der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen und der Landesgesetzgebung in Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des SGB VIII in ihrer jeweils geltenden Fassung wird für die Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln Folgendes bestimmt:
####§ 1
Zielsetzung
(1) 1Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im Geltungsbereich erfüllen in Kooperation mit ihrem pädagogischen Personal den eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Einrichtungen auf der Grundlage des katholischen Glaubens. 2Die Erziehungsberechtigten, die dieses Ziel der Kindertageseinrichtung anstreben bzw. akzeptieren, werden in Fragen zur Bildung und Erziehung durch die katholische Kindertageseinrichtung bedarfsgerecht unterstützt und begleitet. 3Als Lebensort des Glaubens bietet die katholische Kindertageseinrichtung den Familien die Chance, Kinder geprägt vom christlichen Menschenbild aufwachsen zu lassen, so dass Kinder ihrem Alter entsprechend Glaube und Kirche kennenlernen können. 4Dies geschieht unter Beachtung der religiösen und weltanschaulichen Vielfalt.
(2) 1Katholische Kindertageseinrichtungen sind ein Angebot der katholischen Kirche. 2Träger können die Kirchengemeinden oder andere katholische Einrichtungen sein, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen.
3Auch Orden, ordensähnliche Gemeinschaften, caritative Vereine oder andere katholische Organisationen können Träger katholischer Kindertageseinrichtungen sein.
4Die Kirchengemeinde, auf deren Territorium sich katholische Kindertageseinrichtungen befinden, sollen auch dann, wenn sie nicht materielle Träger sind, diese Kindertageseinrichtungen in die örtliche Seelsorge und das pastorale Netzwerk einbeziehen. 5Hierbei übernehmen die Pfarrer eine herausgehobene Verantwortung, die sie gemeinsam mit ihrem Pastoralteam wahrnehmen.
6Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Erziehungsberechtigten insgesamt sind für die Anliegen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben mitverantwortlich.
7Die Träger arbeiten kontinuierlich und aufgeschlossen zum Wohle aller in ihrer Einrichtung betreuten Kinder mit den Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal zusammen, um ein familienergänzendes, bedarfsgerechtes Unterstützungsangebot und die jeweils benötigte Begleitung zu ermöglichen.
(3) In der engen Zusammenarbeit mit der Elternversammlung und dem Elternbeirat verwirklichen Träger und Eltern die gemeinsame Verantwortung für die Kinder, unbeschadet anderer Rechte und Pflichten.
(4) 1Im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten stehen der Träger, wie auch in Absprache mit ihm, die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie die Einrichtungsleitung den Erziehungsberechtigten für gemeinsame Gespräche zur Verfügung. 2Ergänzt werden kann dies durch Veranstaltungen der Kirchengemeinde und der katholischen Kindertageseinrichtungen.
#§ 2
Elternversammlung
(1) 1Die Erziehungsberechtigten der in der Einrichtung betreuten Kinder bilden die Elternversammlung. 2In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen, pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie über die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. 3Die Elternversammlung hat das Recht, sich dazu zu äußern.
(2) 1Die Elternversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung durch einfache Mehrheit eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter sowie eine Ersatzperson. 2Dieser/Diesem sowie der Leitung der Kindertageseinrichtung obliegt die Einladung zu den im laufenden Kindergartenjahr folgenden Versammlungen, sofern die Elternversammlung nichts anderes beschließt.
(3) 1Die Elternversammlung tagt mindestens einmal im Kindergartenjahr. 2Sie wird vom Träger bis spätestens 10. Oktober durch schriftliche Einladung aller Erziehungsberechtigten mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. 3Darüber hinaus hat eine Einberufung auf Verlangen des Elternbeirats, des Trägers oder der Erziehungsberechtigten (von mindestens einem Fünftel der in der Einrichtung betreuten Kinder) zu erfolgen.
(4) 1Bei der ersten Zusammenkunft der Elternversammlung im Kindergartenjahr wählt diese aus ihrer Mitte die Mitglieder des Elternbeirats. 2Je 20 angefangener genehmigter Betreuungsplätze in der Einrichtung ist jeweils ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen. 3Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Verhinderungsfall des gewählten Mitglieds dieses vertritt oder bei Ausscheiden des gewählten Mitglieds nachrückt.
4Sofern sich in der Elternversammlung trotz intensiver Bemühungen keine ausreichende Anzahl an Kandidatinnen und Kandidaten findet, verringert sich die Anzahl der Mitglieder im Elternbeirat entsprechend. 5Der Träger ist in diesem Fall nicht zur Durchführung eines erneuten Wahlgangs verpflichtet.
(5) 1Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung nach Absatz 3 erfolgt ist. 2Eine Mindestanwesenheitsquote ist nicht erforderlich.
(6) 1Wahlberechtigt sind nur anwesende Erziehungsberechtigte. 2Pro betreutem Kind haben die Erziehungsberechtigten gemeinsam eine Stimme. 3Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Mitglied der Elternversammlung eine geheime Wahl wünscht. 4Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elternbeirats nach Absatz 4 erfolgt in zwei getrennten Wahlgängen. 5Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 7Zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts bedarf es bei Abwesenheit einer schriftlichen Einverständniserklärung der sich zur Wahl stellenden Erziehungsberechtigten.
#§ 3
Elternbeirat
(1) 1Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern und setzt sich nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 zusammen. 2Er soll mindestens dreimal jährlich tagen.
(2) 1Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung.1#2Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. 3Der Elternbeirat ist vom Träger und der Einrichtungsleitung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen/Änderungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. 4Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. 5Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. 6Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.
7Alle Personalangelegenheiten sind unter Beachtung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) und der dazu erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung vertraulich zu behandeln.
(3) Der Elternbeirat kann Vertreterinnen/Vertreter des Trägers, des pädagogischen Personals oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.
(4) 1Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher wählen, der auch zu den Sitzungen einlädt. 2Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied des Elternbeirats dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. 3Wenn kein Sprecher gewählt ist, steht jedem Mitglied das Recht der Einladung zu.
(5) 1Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Einrichtung nicht mehr besucht. 2In diesem Fall oder wenn ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus anderen Gründen ausscheidet, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, tritt an seine Stelle das gewählte Ersatzmitglied.
(6) 1Das Mandat des Elternbeirats endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats. 2Er übt seine Tätigkeit aber bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternbeirats aus.
#§ 4
Rat der Kindertageseinrichtung
(1) 1Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht zu je einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirats. 2Die Größe des Rates der Kindertageseinrichtung legt der Träger fest. 3Sie beträgt höchstens das Dreifache der Anzahl der gewählten Elternbeiratsmitglieder. 4Der Rat der Kindertageseinrichtung kann weitere pädagogisch tätige Kräfte oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.
(2) 1Der Träger bestellt die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers und benennt die des pädagogischen Personals. 2Die Vertreterinnen und Vertreter des Elternbeirats werden vom Elternbeirat benannt.
3Zu den Vertretern des Trägers gehört der Pfarrer oder dessen Vertreter.
4Die Bestellung der übrigen Vertreterinnen und Vertreter des Trägers und ihrer Stellvertreter erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge des Pfarrgemeinderats bzw. des entsprechenden Gremiums. 5Die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers sollen nicht der Elternversammlung angehören.
(3) Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter des Trägers gemäß Absatz 2 Satz 4 ist widerruflich.
(4) 1Der Rat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer. 2Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Rates der Kindertageseinrichtung soll katholisch sein. 3Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt über das Ergebnis der Beratungen eine Niederschrift an, die von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter unterzeichnet wird.
(5) Die Mitglieder des Rates der Kindertageseinrichtung arbeiten im allseitigen Bemühen um die Verwirklichung der Aufgaben der Einrichtung in gegenseitiger Anerkennung gemeinsamer Verantwortung auf das Engste zusammen.
(6) 1Der Rat der Kindertageseinrichtung hat insbesondere die Aufgabe,
- die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu beraten,
- die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung zu beraten und
- Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung zu vereinbaren.
2Darüber hinaus können dem Rat der Kindertageseinrichtung weitere Aufgaben vom Träger übertragen werden. 3Er kann vereinbaren, dass bestimmte Beratungspunkte der Vertraulichkeit unterliegen.
4Die Vereinbarung der Aufnahmekriterien muss unter Einhaltung der jeweiligen diözesanen Regelungen erfolgen. 5Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(7) 1Sobald gemeinsame Aufgaben zur Erledigung anstehen oder mindestens drei Mitglieder die Erledigung verlangen, lädt die/der Vorsitzende (im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in) oder der Träger schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu den Sitzungen ein. 2Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. 3In Eilfällen erfolgt die Einladung auf andere geeignete Weise mit einer Frist von drei Tagen.
(8) 1Der Rat der Kindertageseinrichtung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Er hat über seine Tätigkeit einmal im Jahr der Elternversammlung Bericht zu erstatten.
(9) Die Amtsperiode des Rates der Kindertageseinrichtung endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
#§ 5
Geschäftsordnung
1Um die §§ 2 bis 4 näher zu regeln, kann der Träger eine Geschäftsordnung aufstellen. 2Das Prinzip der „einfachen Mehrheit“ ist hierbei für alle Abstimmungen zu berücksichtigen, sofern in der Geschäftsordnung nicht abweichend geregelt.
#§ 6
Kindermitwirkung und Kinderrechte
(1) 1Die Würde der Kinder, ihre oft noch rege Fähigkeit zum Staunen, Philosophieren und Theologisieren wird vom Träger, dem pädagogischen Personal und den Erziehungsberechtigten geachtet und gefördert. 2Dies bedingt eine Begegnung mit den Kindern auf Augenhöhe. 3Die zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorger setzen sich für eine Einwirkung dieser Haltung in das Leben der Kirchengemeinde ein.
(2) Die Kinder werden ihrem Alter entsprechend in geeigneter Form über die völkerrechtlichen, die in Deutschland und der Europäischen Union geltenden sowie die am christlichen Menschenbild orientierten einrichtungsbezogenen Kinderrechte informiert.
(3) Die Kinder wirken ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend aktiv bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mit.
(4) 1Die Kinder bestimmen eine in der Einrichtung tätige pädagogische Kraft zur Vertrauensperson. 2Die Vertrauensperson wirkt im Elternbeirat und im Rat der Tageseinrichtung im Interesse der Kinder beratend mit.
#§ 7
Geltung für andere katholische Träger
Soweit sich katholische Kindertageseinrichtungen nicht in der Trägerschaft einer Kirchengemeinde oder anderer Träger befinden, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen, wird diesen Trägern empfohlen, dieses Statut sinngemäß anzuwenden.
#§ 8
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt zum 1. August 2021 in Kraft und ersetzt das bisherige Statut vom 18. November 2014 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015 Nr. 4, S. 2 ff.).
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1 ↑ Gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen kann sich der Elternbeirat seit dem 1. August 2011 zur Interessenvertretung gegenüber den Trägern der Jugendhilfe mit den Elternbeiräten anderer Kindertageseinrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen.
1 ↑ Gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen kann sich der Elternbeirat seit dem 1. August 2011 zur Interessenvertretung gegenüber den Trägern der Jugendhilfe mit den Elternbeiräten anderer Kindertageseinrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen.