Erzbistum Köln
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#Erster Teil
###§ 1
§ 2
§ 3
Zweiter Teil
###§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Dritter Teil
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Vierter Teil
#§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Fünfter Teil
###§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
Sechster Teil
#§ 42
§ 43
§ 44
Siebter Teil
###§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
Kirchliches Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulG-EBK)
Vom 26. Juli 2006
ABl. EBK 2006, Nr. 166, S. 134
Der Erzbischof von Köln erlässt in Wahrnehmung seiner Leitungsgewalt Kraft eigenen Rechtes (cc. 381 § 1, 391, 806 CIC) und gemäß dem der Kirche garantierten Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV) das folgende Gesetz für die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln:
Kirchliches Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulG-EBK)
Inhaltsübersicht
Präambel
1In ihrer Verantwortung für den Menschen nimmt die Katholische Kirche das Recht wahr, Schulen zu gründen und sie aus dem Geist des Evangeliums, aus dem Geist der Freiheit und der Liebe zu führen.
„Im Erziehungsplan der katholischen Schule ist Christus der Grundstein: Er offenbart und entfaltet den neuen Sinn des Daseins und wandelt das Leben um, indem er den Menschen fähig macht, auf göttliche Weise zu leben, das heißt, im Geist des Evangeliums zu denken, zu wollen und zu handeln und die Seligpreisungen zur Richtschnur seines Lebens zu machen.“
(Erklärung der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur katholischen Schule vom 19. März 1977)
2Die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln sind ein Angebot für alle Schülerinnen, Schüler und Eltern, die eine im katholischen Glauben wurzelnde, am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung bejahen und wünschen. 3Dieses kirchliche Schulgesetz soll den Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln Leitlinie und Hilfe zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgabe sein.
#Erster Teil
Bildung und Erziehung an den Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln
###§ 1
Grundlage der Bildung und Erziehung
(1) 1Grundlage von Bildung und Erziehung an jeder Katholischen Freien Schule ist das christliche Menschenbild. 2Jeder Mensch ist als Ebenbild Gottes einmalig, von Gott mit bestimmten Begabungen ausgestattet und zur Lebensgemeinschaft mit Gott berufen. 3Ein Wesenselement der Gottebenbildlichkeit des Menschen ist seine Freiheit, durch deren Gebrauch er allerdings auch seine Gefährdung und die Notwendigkeit von Erlösung erfährt. 4Diese wird ihm durch Jesus Christus in der Kirche durch Wort und Sakrament vermittelt.
(2) 1Die Integration des Glaubens und des kirchlichen Lebens in den Bildungs und Erziehungsprozess einer Katholischen Freien Schule kann nur gelingen, wenn Schulleiter und Lehrer1# im Glauben und im Leben der Kirche verwurzelt sind und deren Werte in die Bildungs und Erziehungsarbeit der Schule einbringen. 2Wegen der Zielsetzung katholischer Schulen und aus Respekt vor der persönlichen Überzeugung der Lehrkräfte werden den Lehrern und Schulleitern bei ihrer Einstellung der kirchliche Charakter der Schule und die daraus folgenden Erwartungen und Anforderungen deutlich gemacht. 3Daher sind die Fähigkeit und die Bereitschaft, diesen Anforderungen im alltäglichen Schulbetrieb immer wieder durch aktiven persönlichen Einsatz für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an einer katholischen Schule gerecht zu werden, Einstellungsvoraussetzung.
(3) 1Dementsprechend müssen auch Eltern und Schüler die religiöse Ausrichtung von Bildung und Erziehung anerkennen und mittragen. 2Eltern, die ihre Kinder an Katholischen Freien Schulen anmelden und volljährige Schüler, die sich anmelden, werden in einem Aufnahmegespräch darauf hingewiesen. 3Der Besuch der Schulgottesdienste und die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen werden erwartet. 4Die Teilnahme am Religionsunterricht und die Bejahung der religiösen Erziehung sind für die Aufnahme eines Schülers und für den Bestand des Schulvertragsverhältnisses unabdingbare Voraussetzung (siehe § 14).
#§ 2
Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Die Katholischen Freien Schulen wollen als Erziehungsgemeinschaft von Schülern, Eltern, lehrenden und nicht lehrenden Mitarbeitern, Schulseelsorger und Schulleitung den Schülern helfen:
- im Vertrauen auf Gott ein Leben aus dem Glauben zu führen und sich in einer pluralen Gesellschaft und Welt als Christ zu verhalten,
- sich für den Schutz des Lebens und die Erhaltung der Schöpfung Gottes einzusetzen,
- ihre unterschiedlichen von Gott gegebenen individuellen Begabungen und Fähigkeiten zu entdecken und zu entfalten,
- Selbstständigkeit, Eigen- und Mitverantwortung, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft weiter zu entwickeln,
- Sach- und Fachkenntnisse zu erwerben und Verständnis für wissenschaftliches Arbeiten zu entwickeln,
- sich darauf vorzubereiten, Verantwortung in Familie und Beruf, Kirche, Gesellschaft und Staat zu übernehmen,
- sich einzuüben in Haltungen wie Dialogfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Verlässlichkeit, Toleranz, Versöhnungsbereitschaft und Verzicht auf jede Form von Gewalt,
- Mut zu entwickeln, zu den eigenen Überzeugungen zu stehen,
- die Würde und die Überzeugungen anderer zu achten und die Bereitschaft zu entwickeln, sich für ein friedliches Zusammenleben der Religionen, Kulturen und Völker einzusetzen,
- ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und Begegnungsmöglichkeiten zu fördern,
- Verantwortung für die eigene Gesundheit zu übernehmen und gesundheitlichen Gefährdungen wirkungsvoll zu begegnen,
- die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und die Bereitschaft zu entwickeln, für unseren freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat einzutreten,
- Bewusstsein für die deutsche Geschichte und Kultur und ihre christlich-abendländischen Wurzeln im europäischen und weiteren internationalen Zusammenhang zu entwickeln und
- grundlegende Kenntnisse über die Struktur der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedingungen ihres Wandels zu erwerben und diese in Einklang mit den Prinzipien christlicher Sozialethik zu bringen.
(2) 1Die Katholischen Freien Schulen erfüllen ihren Auftrag in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten. 2Das erfordert Übereinstimmung von Schülern, Eltern und Lehrern in der Anerkennung der Zielsetzung und der Grundsätze der Erziehungs und Bildungsarbeit. 3Insbesondere das vertrauensvolle Zusammenwirken aller am Schulleben Beteiligten ist notwendige Voraussetzung für den Erziehungsprozess.
(3) Die Katholischen Freien Schulen erfüllen zugleich den in Art. 7 der Verfassung des Landes Nordrhein Westfalen bestimmten Auftrag:
„Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.“
#§ 3
Religiöse Erziehung
(1) 1Die Katholischen Freien Schulen vermitteln eine umfassende religiöse Erziehung, die als Prinzip den Unterricht und die Gestaltung des Schullebens prägt. 2Die Dimension des katholischen Glaubens darf jedoch nicht auf Religionsunterricht, Gottesdienst und Besinnungstage beschränkt bleiben. 3In allen Unterrichtsfächern werden Wertmaßstäbe und Beurteilungskriterien für einen tragfähigen Standpunkt aus dem Glauben vermittelt.
(2) 1Der Religionsunterricht hat eine zentrale Stellung. 2Die Teilnahme ist in allen Jahrgangsstufen verbindlich.
(3) 1Zu jeder Katholischen Freien Schule gehören nicht nur ein qualifizierter Unterricht und eine an der Entfaltung der Persönlichkeit und der Begabung des Schülers orientierte Erziehung und Ausbildung, sondern auch das Angebot einer seelsorglichen Begleitung. 2Gebet, Gottesdienst und Mitfeier des Kirchenjahres sind ebenso integrative Elemente des schulischen Lebens wie z.B. Wallfahrten, Exerzitien, Besinnungstage, religiöse Freizeiten und Einzelseelsorge. 3Eine besondere Verantwortung hat hier der Schulseelsorger, aber auch von jedem Lehrer wird erwartet, im eigenen Zeugnis und im Engagement für diese Ziele vorbildhaft seinen Beitrag zu leisten.
(4) 1„Die Schulpastoral ermöglicht in vielen unterschiedlichen Maßnahmen, dass die froh und heil machende Wirkung des christlichen Glaubens im Lern- und Lebensraum Schule erfahrbar werden kann. Eltern, Schüler und Lehrer und andere Mitglieder der Schule übernehmen aus ihrer gelebten christlichen Überzeugung heraus Verantwortung füreinander und für den Lern- und Lebensort Schule“ (Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz). 2Von dieser Grundthese ausgehend hat die Schule eine schulpastorale Aufgabe und entwickelt zusammen mit dem Schulseelsorger ein schulpastorales Konzept. 3Dabei ist der Schulseelsorger in besonderer Weise für die religiöse Ausprägung der Schule verantwortlich.
(5) 1Katholische Freie Schulen sind keine Oasen einer heilen Welt. 2Alle am Schulleben Beteiligten müssen sich als Weggemeinschaft immer wieder um Glaubensbereitschaft und Glaubensfestigkeit bemühen. 3 Glaube ist nicht zu erzwingen; gebunden an die freie Zustimmung des Einzelnen ist er ein Geschenk der Gnade Gottes. 4Die Katholischen Freien Schulen haben Anteil am Verkündigungsauftrag der Kirche und sind eingebunden in ihre umfassende Seelsorge an den Menschen. 5Angesichts der häufig mangelnden religiösen Sozialisation und im Unterschied zur weitgehend weltanschaulichen Neutralität der öffentlichen Schulen bieten die Katholischen Freien Schulen eine bewusste religiöse Orientierung und Heimat.
#Zweiter Teil
Grundordnung für die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln
###§ 4
Allgemeine Bestimmungen über die Rechtsstellung der Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln
(1) 1Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Landesverfassung Nordrhein-Westfalens bekräftigen aufgrund der geschichtlichen Erfahrungen in Deutschland ausdrücklich den Willen zur demokratischen Vielfalt im Bildungswesen. 2In Nordrhein-Westfalen wird schulische Bildung durch öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen. 3Schulen in freier Trägerschaft stehen im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung gleichberechtigt neben den öffentlichen Schulen, erweitern das Angebot freier Schulwahl und fördern durch ihre verfassungsrechtlich garantierte Gestaltungsfreiheit das Schulleben in seiner Gesamtheit. 4Unbeschadet der Aufsicht über das gesamte Schulwesen hat der Staat die Pflicht, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu unterstützen.
(2) 1Die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln sind staatlich genehmigte Ersatzschulen, die in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte den öffentlichen Schulen mindestens gleichwertig sind (siehe § 11 Abs. 7) und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern. 2Durch den Besuch der Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln erfüllen die Schüler ihre gesetzliche Schulpflicht.
(3) Die Bildungsgänge und Abschlüsse entsprechen denen, die nach dem staatlichen Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vorhanden oder vorgesehen sind.
#§ 5
Besondere Bestimmungen über die Rechtsstellung der Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln
Als staatlich genehmigte Ersatzschulen haben Katholische Freie Schulen im Erzbistum Köln folgende Rechte und Pflichten:
- Sie haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen und nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten, Zeugnisse zu erteilen und Abschlüsse zu vergeben (siehe §§ 22 bis 25).
- Sie haben das Recht und den Auftrag, im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen und auf christlicher Basis Unterricht zu gestalten und in eigener Verantwortung Erziehungsziele, Unterrichtsinhalte und Lehr- und Lernmethoden festzulegen.
- Sie sind unter Beachtung von § 4 Abs. 2 berechtigt, ihre Lehrer und Schüler frei auszuwählen.
- Zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten haben sie Anspruch auf die erforderlichen öffentlichen Zuschüsse gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Dem Erzbischof von Köln steht gemäß can. 806 § 1 CIC das Aufsichts- und das Visitationsrecht über die im Erzbistum befindlichen Katholischen Freien Schulen zu.
§ 6
Eigenverantwortung der Katholischen Freien Schulen und Qualitätsentwicklung
(1) Die Katholischen Freien Schulen gestalten Unterricht, Erziehung und Schulleben im Rahmen dieses Gesetzes in eigener Verantwortung.
(2) 1In Verwirklichung des katholischen Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickelt die einzelne Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation selbstständig. 2Jede Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest und überprüft in regelmäßigen Abständen das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung der verabredeten Arbeitsschwerpunkte (interne Evaluation). 3Sie nimmt darüber hinaus an den durch den Schulträger veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation).
(3) 1Besonders begabte Schüler werden durch beratende und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert. 2Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülern begegnet die Schule mit vorbeugenden Maßnahmen. 3Jede Schule entwickelt Förderkonzepte und schulische Förderangebote zur Verhinderung von Nichtversetzungen. 4 Die frühzeitige Einbeziehung der Eltern ist erforderlich (siehe § 24 Abs. 3).
(4) 1Die Schule kann zur Ausgestaltung ihres Schulprogramms, insbesondere zur Bildung pädagogischer Schwerpunkte und besonderer Organisationsformen, von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel nur mit Zustimmung des Schulträgers abweichen. 2Dabei muss die Anerkennung der in der Schule erreichbaren Abschlüsse im Lande Nordrhein-Westfalen gesichert sein.
(5) 1Jede Schule und der Schulträger sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. 2Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung umfassen die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.
(6) Schüler und Lehrer sind verpflichtet, sich entsprechend den Vorgaben des Schulträgers an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen.
(7) 1Insbesondere im Bereich der Schulverfassung (siehe §§ 26 bis 41) ist den Mitwirkungsgremien ein breiter Raum von Gestaltungsmöglichkeiten und unterschiedlichen Formen der Mitwirkung gegeben. 2Jede Schule soll diesen Rahmen eigenverantwortlich ausfüllen.
#§ 7
Schulträger und Schulaufsicht
(1) 1In seiner Verantwortung für den Betrieb seiner Schulen und für die Verwirklichung ihrer Zielsetzung trifft das Erzbistum Köln als Schulträger die grundsätzlichen Entscheidungen. 2In allen Schulangelegenheiten kann der Schulträger gegenüber der Schule Anordnungen treffen.
(2) 1Der Schulträger ist Anstellungsträger der an den Schulen Beschäftigten und deren Dienstvorgesetzter. 2Er übt die Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht über seine Schulen aus, unbeschadet der Rechte der staatlichen Schulaufsichtsbehörden. 3Die staatliche Schulaufsicht beschränkt sich auf die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen der Schule, der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen für die Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften; Maßnahmen der staatlichen Schulaufsicht richten sich grundsätzlich an den Schulträger.
#§ 8
Schülerinnen und Schüler
(1) Jeder Schüler hat insbesondere das Recht,
- christliche Erziehung zu erfahren,
- am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen,
- entsprechend seinem Alter über die Unterrichtsplanung durch die Lehrer informiert zu werden und an der Auswahl der Unterrichtsinhalte sowie an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen angemessen beteiligt zu werden,
- über ihn betreffende wesentliche Angelegenheiten informiert zu werden,
- über seinen Leistungsstand unterrichtet zu werden und Hinweise auf seine Förderung zu erhalten,
- in Fragen der Schullaufbahn und Berufsfindung beraten zu werden,
- in der Schule seine Meinung angemessen zu äußern,
- eine Schülerzeitung herauszugeben und
- durch die Schülervertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule mitzuwirken.
(2) 1Von jedem Schüler wird erwartet, dass er sich seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechend für die Grundsätze und Ziele der Katholischen Freien Schulen einsetzt und sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligt. 2Von besonderer Bedeutung sind dabei die Beteiligung an Wallfahrten, Exerzitien, Besinnungstagen, religiösen Freizeiten und weiteren Angeboten von Schule und Schulseelsorge.
(3) Jeder Schüler hat die Pflicht,
- pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen,
- sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die geforderten Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten,
- die Anordnungen der Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und sich gegenüber allen am Schulleben Beteiligten von Achtung geprägter Umgangsformen zu bedienen,
- alles zu unterlassen, was die Erfüllung des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrages der Katholischen Freien Schule gefährdet oder eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt,
- die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln und
- die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.
(4) 1Der volljährige Schüler und die Eltern minderjähriger Schüler haben die Pflicht, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Krankheit oder andere unvorhersehbare zwingende Gründe den Schulbesuch verhindern. 2Näheres regelt § 16.
(5) Weitere Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Schülers regeln der Schulvertrag und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(6) 1Wird ein Schüler volljährig, so wird das durch den Schulvertrag begründete Schulvertragsverhältnis ohne neuen schriftlichen Vertrag mit dem volljährigen Schüler fortgeführt. 2Die Eltern bleiben weiterhin Vertragspartner, jedoch tritt an die Stelle der Eltern in allen Angelegenheiten der Schüler selbst. 3Ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung von Schule und Eltern für das Wohl des jungen Erwachsenen kann die Schule unbeschadet der Rechte des volljährigen Schülers auch dessen Eltern Auskünfte erteilen, soweit vom Schüler nicht ausdrücklich schriftlich Widerspruch erhoben wird. 4Über den Widerspruch informiert die Schule die Eltern. 5Die Schule kann Eltern volljähriger Schüler trotz des Widerspruchs informieren, insbesondere im Zusammenhang mit drohender Nichtversetzung, Gefährdung der Zulassung zu einer Prüfung oder Gefährdung des Bestehens einer Abschlussprüfung, Abmeldung und Beendigung des Schulverhältnisses, Erzieherischen Einwirkungen (siehe § 21 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 11 bis 16) oder anderen schwerwiegenden Gefahren für die schulische oder persönliche Entwicklung des Schülers. 6Der Schüler soll über die erteilten Auskünfte informiert werden.
(7) Jeder Schüler ist während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.
#§ 9
Eltern
(1) 1Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die leiblichen Eltern, soweit ihnen das Personensorgerecht zusteht. 2Ansonsten sind es andere Personensorgeberechtigte oder Personen, denen an Stelle der leiblichen Eltern die Erziehung des Schülers vollständig oder in erheblichem Maße obliegt.
(2) 1Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die vor allem ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). 2Im Einklang damit erfüllt die Katholische Freie Schule ihren Erziehungsauftrag. 3Die Eltern unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen dafür Sorge, dass der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt (siehe § 8 Abs. 2 und 3). 4Die Eltern entscheiden über die Schullaufbahn ihres Kindes im Rahmen der geltenden Regelungen.
(3) 1Die Eltern haben die Pflicht, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Krankheit oder andere unvorhersehbare zwingende Gründe den Schulbesuch ihres Kindes verhindern. 2Näheres regelt § 16.
(4) Die Eltern tragen Sorge, dass ihr Kind für den Schulbesuch angemessen ausgestattet ist.
(5) Die Eltern sind verpflichtet, den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen.
(6) 1Die Eltern informieren sich über den Leistungsstand ihres Kindes und nehmen die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahr. 2Eine mögliche Form der Information ist die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsstunden, die ihre Kinder besuchen. 3Die Teilnahme der Eltern bedarf der Zustimmung des Schulleiters und der Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer.
(7) 1Die Eltern wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung der Erziehungs und Bildungsarbeit der Katholischen Freien Schulen nach Maßgabe des fünften Teils dieses Gesetzes mit. 2Die Mitwirkung erfolgt unabhängig von der Volljährigkeit des Schülers, ausgenommen an Berufskollegs.
#§ 10
Lehrerinnen und Lehrer sowie nicht lehrendes Personal
(1) 1Die an den Katholischen Freien Schulen tätigen Lehrer tragen durch ihren Glauben dazu bei, dass das Evangelium zu den der Schule anvertrauten Kindern und jungen Erwachsenen gelangt. 2Wegen dieser Aufgabe müssen die Lehrer in der Regel katholisch sein. 3Sie müssen bereit und fähig sein, die besondere Zielsetzung der Katholischen Freien Schulen mit zu verwirklichen. 4Von der Einstellung und Handlungsweise der Lehrer hängen Geist und Glaubwürdigkeit der Bildungseinrichtung ab. 5Gelebte Glaubensüberzeugung, Redlichkeit und die Zuwendung zum Schüler sollen charakteristische Haltungen der Lehrer an Katholischen Freien Schulen sein.
(2) 1Wenn im besonders begründeten Ausnahmefall der Schulträger christliche Lehrer anderer Konfessionen einstellt, wird auch von diesen gefordert, dass sie bereit und fähig sind, die besondere Zielsetzung der Katholischen Freien Schulen mit zu verwirklichen. 2Auch von ihnen wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.
(3) 1Der Dienst an einer Katholischen Freien Schule fordert von katholischen Lehrern, dass ihre persönliche Lebensführung den Grundsätzen der Glaubens und Sittenlehre der katholischen Kirche entspricht. 2Die persönliche Lebensführung der nicht katholischen Lehrer darf dem kirchlichen Charakter Katholischer Freier Schulen nicht widersprechen.
(4) Die Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung im Rahmen dieses Gesetzes.
(5) 1Die Lehrer üben die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. 2Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler auszuüben.
(6) 1Die Ausübung der Tätigkeit von Lehrern und Leitern an Katholischen Freien Schulen bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung kann von der Schulaufsichtsbehörde zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. 3Die Verweigerung oder Rücknahme der Genehmigung rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages.
(7) 1Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. 2Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
(8) 1Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der vom Schulträger beschäftigten Lehrer wird gesichert (Artikel 7 Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). 2Sie ist der der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig. 3Lehrer an Katholischen Freien Schulen können Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis dem eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist. 4Diese Lehrer können eine den Amtsbezeichnungen vergleichbarer Lehrer an öffentlichen Schulen entsprechende Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ (i. K.) bzw. „im Ersatzschuldienst“ (i. E.) führen. 5Das Anstellungsverhältnis der übrigen an den Katholischen Freien Schulen beschäftigten Lehrer ist demjenigen von Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbar.
(9) 1Lehrer bilden sich regelmäßig zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit fort. 2Sie sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. 3Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist. 4Die Rechte und Pflichten der Lehrer bestimmen sich im Übrigen nach den zwischen ihnen und dem Schulträger im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. 5Das Nähere regeln die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ sowie die „Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an den Katholischen Freien Schulen des Erzbistums Köln“ in der jeweils geltenden Fassung.
(10) 1Für die erfolgreiche Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags im Rahmen der Erziehungsgemeinschaft (siehe § 2) der Katholischen Freien Schulen ist die Mitwirkung des nicht lehrenden Schulpersonals unverzichtbar. 2Schulsekretärinnen und Schulhausmeister, Silentiumsmitarbeiter und sozialpädagogische Fachkräfte müssen sich bei allen Innen- und Außenkontakten bewusst sein, dass Erfolg und Ansehen der Schule auch von ihrer Arbeit und ihrem Auftreten mitbestimmt werden.
#§ 11
Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) 1Im Auftrage des Schulträgers leitet der Schulleiter die Schule, arbeitet mit dem Lehrerkollegium vertrauensvoll zusammen und trägt die Verantwortung für die Erziehungs- und Bildungsarbeit und für die Verwaltung der Schule, soweit sie nicht vom Schulträger wahrgenommen wird. 2Er ist zugleich Lehrer der Schule. 3Schulleiter und ständiger Vertreter (stellvertretender Schulleiter) und gegebenenfalls der zweite Konrektor bilden die Schulleitung. 4Ihre Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche ist unerlässlich.
(2) 1Der Schulleiter als Beauftragter des Schulträgers hat Teil an der allgemeinen Fürsorgepflicht, die der Schulträger gegenüber Schülern und Schulpersonal vertraglich übernommen hat. 2Als solcher ist er Vorgesetzter aller Mitarbeiter und das entscheidende Bindeglied zwischen dem Schulträger und dem Schulpersonal. 3Daraus erwächst ihm eine besondere Mitverantwortung für Personalführung und -entwicklung.
(3) Der Schulleiter kann in Erfüllung der Aufgaben als Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und nimmt das Hausrecht wahr.
(4) 1Einzelne Leitungsaufgaben können zur selbstständigen Wahrnehmung auf Lehrer übertragen werden. 2Die Gesamtverantwortung des Schulleiters bleibt davon unberührt.
(5) 1Im Falle der Verhinderung des Schulleiters oder im Falle der Vakanz der Stelle übernimmt der ständige Vertreter die Aufgaben des Schulleiters im vollen Umfang. 2Bei Verhinderung des ständigen Vertreters übernimmt ein anderes durch den Schulträger beauftragtes Mitglied der Schule die Schulleitungsaufgaben in dem vom Schulträger dann festzulegenden Umfang.
(6) 1Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit. 2Er ist insbesondere bei der Einstellung des pädagogischen Personals an der jeweiligen Schule zu beteiligen und trägt Mitverantwortung für die Erstellung und Einhaltung des Stellenplans.
(7) „Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, dass die Ausbildung, die in ihnen, wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist“ (can. 806 § 2 CIC).
(8) 1Der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. 2Er ist an die Anordnungen des Schulträgers gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, der Beschäftigungsverhältnisse der Lehrer und der Angelegenheiten der Schulstruktur. 3Er vertritt die Schule nach außen, wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem.
(9) 1Der Schulleiter wirkt im Rahmen der Personal- und Organisationsentwicklung der Schule auf die Fortbildung der Lehrer hin. 2Er trägt dafür Sorge, dass neben der fachlichen und beruflichen Weiterbildung Fragen des Glaubens und der Wertorientierung Berücksichtigung finden. 3Er entscheidet im Rahmen des Fortbildungskonzeptes der Schule.
(10) 1Der Schulleiter stellt durch Vertretungskonzepte sicher, dass der Unterricht nach der Stundentafel erteilt wird. 2In jedem Schuljahr sind Schulkonferenz und Schulträger über die Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts zu informieren.
(11) 1Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, die kein Unterricht in anderer Form sind, dürfen vom Schulleiter grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn kein Unterricht ausfällt. 2Der Schulleiter sorgt dafür, dass alle organisatorischen Vorbereitungen des neuen Schuljahres zu dessen Unterrichtsbeginn abgeschlossen sind und dass der Unterricht mit dem ersten Schultag in vollem Umfang erfolgen kann. 3Nachprüfungen finden vor dem ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres statt. 4Abitur- und Abschlussprüfungen haben unter Berücksichtigung der Prüfungsbelastungen bei möglichst wenig Unterrichtsausfall zu erfolgen.
(12) 1Der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage des Stellenplans und der Grundsätze der Lehrerkonferenz für die Unterrichtsverteilung über den Unterrichtseinsatz der Lehrer sowie über die Übertragung von Sonderaufgaben. 2Er setzt die Verteilung der individuellen Pflichtstunden der Lehrer sowie im Rahmen der Grundsätze der Lehrerkonferenz die Stunden-, Vertretungs- und Aufsichtspläne fest. 3Er wirkt bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten und im Beförderungsverfahren im Rahmen der Vorgaben des Schulträgers mit.
(13) 1Der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (einschließlich Gefahrstoffentsorgung) verantwortlich. 2Er trägt u.a. Verantwortung für die Umsetzung der allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen zur Schulgesundheit (siehe § 19).
(14) 1Der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages mit den Konferenzen zusammen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. 2Er kann an Konferenzen, denen er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. 3Er hat das Recht und die Pflicht, Beschlüsse von Konferenzen, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. 4Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. 5Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers ein.
(15) 1Der Schulleiter ist dem Schulträger gegenüber verantwortlich für einen effizienten und sparsamen Einsatz und eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden. 2Er verhindert die Entstehung ungeplanter, nicht refinanzierbarer Ausgaben und stellt die Einhaltung von Pauschalen und Budgets sicher.
#Dritter Teil
Schulvertragsverhältnis
###§ 12
Grundlage des Schulvertragsverhältnisses
1Grundlage des Schulvertragsverhältnisses ist der zwischen dem Schulträger, dem Schüler (bei minderjährigen Schülern vertreten durch die Eltern) und den Eltern abgeschlossene privatrechtliche Schulvertrag. 2Namens und im Auftrag des Schulträgers schließt der Schulleiter den Schulvertrag ab und kündigt ihn gegebenenfalls. 3Im Falle einer Kündigung durch den Schulleiter ist der Schulträger unverzüglich zu informieren.
#§ 13
Antrag auf Aufnahme in die Schule
(1) 1Der Antrag zur Aufnahme wird vom Schüler, bei minderjährigen Schülern vertreten durch die Eltern, gestellt. 2Der Antrag erfolgt bei der Schule in der Regel innerhalb der von dieser festgelegten Frist.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme sind folgende Unterlagen des Schülers vorzulegen:
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis,
- Taufnachweis,
- die Zeugnisse der zuletzt besuchten Schule und
- gegebenenfalls durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebene besondere Ausbildungsnachweise.
§ 14
Aufnahme in die Schule
(1) 1Auf Grund ihres Auftrags und ihrer Zielsetzung sind die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln vornehmlich für geeignete katholische Schüler bestimmt. 2In begrenztem Umfang stehen sie auch Schülern anderer christlicher Bekenntnisse und Ungetauften offen. 3Über die Aufnahme von Bewerbern anderer Religionsgemeinschaften bzw. religionsloser Schüler entscheidet der Schulträger im Einzelfall. 4Das Nähere bestimmen die für die Schulen des Erzbistums Köln erlassenen „Durchführungsregelungen zur Aufnahme von Schülern in katholischen Schulen in der Trägerschaft des Erzbistums Köln“ in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Über die Aufnahme in die Schule entscheidet innerhalb des vorgenannten Rahmens der Schulleiter. 2Der Schulseelsorger kann beratend an der Auswahl beteiligt werden. 3Ein Gespräch des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers mit dem Schüler und seinen Eltern bzw. dem volljährigen Schüler geht der Entscheidung voraus. 4Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 5Bei positiver Entscheidung ist ein schriftlicher Schulvertrag abzuschließen, anderenfalls erfolgt eine schriftliche Absage. 6Die Schulleitung kann im Einzelfall Gastschüler zum vorübergehenden Besuch der Schule aufnehmen.
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren, die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt werden, sind zu beachten.
(4) 1Wechselt ein Schüler die Schule, wird er auf der Grundlage seines bisherigen Bildungsganges und seiner Zeugnisse im Rahmen der Verweildauer in die Schulform, die Schulstufe und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. 2Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
#§ 15
Beendigung des Schulvertragsverhältnisses
(1) Die Beendigung des Schulvertragsverhältnisses richtet sich nach den Vereinbarungen des Schulvertrages.
(2) Das Schulvertragsverhältnis endet insbesondere, wenn
- der Schüler nach den geltenden Zeugnis-, Versetzungs- und Prüfungsordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen die Schule verlassen muss oder
- der Schulvertrag gekündigt wird.
(3) 1Ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. 2Die Eltern sind für die weitere Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich und teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule der Schüler künftig besuchen wird.
(4) Dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis nach Maßgabe des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (siehe § 49 SchulG-NRW) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
#§ 16
Versäumnis von Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen
(1) 1Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, teilen die Eltern der Schule unverzüglich den Grund für das Schulversäumnis mit. 2Unmittelbar bei Beendigung des Schulversäumnisses ist der Grund schriftlich mitzuteilen. 3Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach einer Woche eine schriftliche Zwischenmitteilung vorzulegen. 4Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. 5Die insoweit entstehenden Kosten sind von den Eltern zu tragen. 6Auf § 21 Abs. 11 wird hingewiesen. 7Bei volljährigen Schülern treten diese an die Stelle der Eltern (siehe § 8 Abs. 6).
(2) 1Die Sorge für das Wohl der Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. 2Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
(3) 1Die Schulkonferenz kann für die gymnasiale Oberstufe und / oder für einzelne Jahrgänge und / oder für die Sekundarstufe I festlegen, dass Klassenarbeiten bzw. Klausuren nur mit ärztlichem Attest als entschuldigt versäumt gelten. 2Abs. 1 Sätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) 1Ohne dass das Schulvertragsverhältnis unterbrochen wird, kann der Schulleiter den Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben (z. B. für einen Auslandsaufenthalt) oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. 2Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. 3Über Ausnahmen in nachweisbar dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter. 4Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen erfolgen unter Beachtung der staatlichen Vorgaben. 5Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. 6Falls den Eltern oder dem Schüler bekannt ist, dass während des Beurlaubungszeitraums eine Klausur oder eine Klassenarbeit geschrieben werden soll, muss dies im Antrag angegeben werden. 7Eine Beurlaubung von einer Klassenarbeit oder einer Klausur ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. 8Der Schulleiter entscheidet über schulinterne Regelungen bei Befreiung und Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen.
(5) 1Schülervertreter können auf eigenen Antrag im Rahmen ihrer Aufgabe durch den Schulleiter vom Unterricht beurlaubt werden. 2§ 39 Abs. 15 bleibt unberührt.
(6) 1Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet der Fachlehrer. 2Für eine Befreiung über eine Woche hinaus ist in der Regel ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet werden. 4Näheres regelt der Schulleiter (siehe Abs. 4 Satz 8).
#§ 17
Information und Beratung
(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Eltern und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn und der Persönlichkeitsentwicklung zu beraten und ihnen bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Anlagen und Fähigkeiten des Einzelnen zu helfen.
(2) 1Die Lehrer informieren die Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. 2Den Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. 3Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. 4Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
(3) 1Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung können Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von hierzu bereiten Eltern vorsehen. 2Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich.
(4) 1Elterngesprächen kommt im Rahmen der Erziehungsgemeinschaft an Katholischen Freien Schulen eine besondere Bedeutung zu. 2Die Lehrer beraten die Eltern im Rahmen ihres Dienstes außerhalb ihres Unterrichts. 3Näheres regelt die Schulkonferenz. 4Elternsprechtage sind so zu organisieren, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt. 5Im Verlauf eines Schuljahres kann höchstens ein Unterrichtsvormittag hierfür in Anspruch genommen werden. 6Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 11). 7Für die Schüler ist der unterrichtsfreie Tag als Studientag anzusetzen.
(5) 1Die Schule soll Eltern sowie Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs beraten. 2Sie arbeitet hierbei insbesondere mit schulpsychologischen Einrichtungen, Beratungsstellen und der Berufsberatung zusammen.
#§ 18
Sexualerziehung / Information der Eltern
(1) 1Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört die Sexualerziehung zu den Erziehungsaufgaben der Schule. 2Der fächerübergreifende Sexualkundeunterricht ergänzt und unterstützt die Erziehungsarbeit der Eltern. 3Er ist durch den Anspruch des Schülers auf moralische Erziehung begründet. 4Die altersgemäße Erziehung zu einem verantwortlichen geschlechtlichen Verhalten mit dem Ziel der Förderung von Ehe und Familie sind Teil der ganzheitlichen Erziehung an den Katholischen Freien Schulen. 5Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen des Erzbischofs für die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln zu den Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.05.2003).
(2) Die Eltern sind zuvor über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu informieren.
#§ 19
Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung
(1) 1Im Rahmen der ganzheitlichen Erziehung der Schule erfasst der Begriff Gesundheit mehr als nur das Fehlen von Krankheit. 2Der Mensch in seiner Gesamtheit von Physis, Psyche und sozialen Beziehungen steht im Vordergrund. 3Die Gesundheitserziehung soll als fächerübergreifender Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule jungen Menschen helfen, ein gesundheitsbewusstes Verhalten zu entwickeln, das von der Verantwortung für sich selbst und der Allgemeinheit gegenüber getragen ist.
(2) Ein Schwerpunkt innerhalb der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung ist die Auseinandersetzung des Schülers mit gesundheitsförderndem beziehungsweise gesundheitsschädigendem Verhalten (z. B. im Rahmen der folgenden Themenschwerpunkte: Ess- und Trinkverhalten, Umgang mit Süchten – wie Nikotin-, Alkohol-, Spiel-, Medikamenten- und Drogensucht –, Freizeitverhalten, Aggressivität und Gewaltbereitschaft, Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport, Gestaltung des gesundheitsfördernden Lebensraums Schule).
(3) 1Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. 2Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr (siehe § 54 SchulG-NRW).
(4) 1Schüler sind verpflichtet, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. 2Weitere Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz. 3Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) 1Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. 3Bei Gefahr im Verzuge ist der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen.
(6) 1Im Rahmen der Gesundheitserziehung der Schule sind auf dem Schulgrundstück und bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks grundsätzlich der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen untersagt. 2Über anlassbezogene Ausnahmen (Schulfest, Abschlussfeiern, Ehemaligentreffen, etc.) entscheidet die Schulkonferenz (§ 30 Abs. 1 Nr. 24). 3Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt. 4Inwieweit das in Satz 1 festgelegte Verbot auf die unmittelbare Nähe des Schulgeländes ausgedehnt wird, regelt die Schul- bzw. Hausordnung.
#§ 20
Meinungsfreiheit
(1) 1Die Schule soll die Schüler zu selbstständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Leben befähigen. 2Die Schüler sollen lernen, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde des Menschen und der Überzeugung anderer zu äußern.
(2) Die Schüler haben das Recht, in der Schule innerhalb und außerhalb des Unterrichts ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild angemessen zu äußern.
(3) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken im Grundverständnis der Katholischen Schule (siehe §§ 1 bis 3), in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(4) 1Die Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. 2Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülern einer Schule für deren Schülerschaft herausgegeben werden. 3Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung. 4Dies gilt auch für elektronische Zeitungen. 5Schülerzeitungen unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. 6Herausgabe und Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. 7Eine Zensur findet nicht statt. 8Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die alleinige rechtliche Verantwortung.
(5) 1Der Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück kann durch Anordnung des Schulleiters untersagt werden, wenn der Inhalt der Schülerzeitung den durch Abs. 3 gesetzten Rahmen der freien Meinungsäußerung überschreitet. 2Es wird empfohlen, der Schulleitung vor Drucklegung ein Musterexemplar auszuhändigen. 3Mindestens zwei Unterrichtstage vor der beabsichtigten Verbreitung auf dem Schulgrundstück ist ein Exemplar der Schülerzeitung dem Schulleiter auszuhändigen. 4Widerspricht der Schulleiter der Verteilung und erhebt die Redaktion der Schülerzeitung Einwände gegen das Vertriebsverbot, so führt der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung des Eilausschusses der Schulkonferenz oder eines anderen von der Schulkonferenz für diese Angelegenheit eingesetzten Gremiums herbei.
(6) 1Das Erstellen von Schülerzeitungen ist ein wichtiger und zu fördernder Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit an Katholischen Freien Schulen. 2Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch Personen ihres Vertrauens beraten lassen, insbesondere wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen des Abs. 3 überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt.
(7) 1Schulfremde Flugblätter und andere Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schüler nicht verteilt werden. 2Ausnahmen kann der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. 3Plakate dürfen mit Zustimmung des Schulleiters nur angebracht werden, wenn gegen das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung nicht verstoßen wird.
(8) Meinungsumfragen und Erhebungen, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen sind in den Schulen nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig.
#§ 21
Erziehung, Erzieherische Einwirkungen, Erziehungsmaßnahmenkonferenz und Kündigung
(1) 1Erzieherische Einwirkungen dienen der geordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, der Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen Schülers und dem Schutz von Personen und Sachen. 2Sie sollen die Reflexion des Schülers über das eigene Fehlverhalten und dessen Wiedergutmachung ermöglichen und eine Verhaltensänderung bei ihm bewirken. 3Ziel der erzieherischen Einwirkung ist somit nicht die Bestrafung. 4Die Verstärkung richtigen Verhaltens ist Ziel und Mittel der erzieherischen Arbeit. 5Außerschulisches Verhalten des Schülers kann dann Gegenstand einer erzieherischen Einwirkung sein, wenn es sich auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit störend auswirkt. 6Die Anwendung von erzieherischen Einwirkungen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten besteht.
(2) 1Alle erzieherischen Einwirkungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. 2Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze im Rahmen des Grundverständnisses der Katholischen Freien Schule wählt der Lehrer bzw. der Schulleiter in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird. 3Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 4Einwirkungen auf mehrere Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jedem Einzelnen zuzurechnen ist. 5Erzieherische Einwirkungen können mit Auflagen verbunden und sollen ggf. pädagogisch besonders begleitet werden.
(3) 1Erzieherische Einwirkungen sollen von der gemeinsamen Sorge von Eltern und Schule um den der Schule anvertrauten Schüler getragen sein. 2Sie sind dann besonders Erfolg versprechend, wenn die Eltern die Maßnahmen der Schule mittragen. 3Auf die Einbeziehung der Eltern in den Erziehungsprozess ist deshalb ein besonderes Augenmerk zu richten. 4Im Einzelfall soll im Einvernehmen mit den Eltern fachkundige Hilfe hinzugezogen werden.
(4) 1Erzieherische Einwirkungen sind insbesondere:
- das erzieherische Gespräch, ggf. mit Zielvereinbarungen zur Förderung des erwünschten Verhaltens,
- die mündliche Missbilligung des Fehlverhaltens (Ermahnung),
- Gruppengespräche mit Schülern und / oder Eltern,
- die schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens (z.B. Klassenbucheintragung, schriftliche Benachrichtigung der Eltern, Zeugnisbemerkung),
- Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung des angerichteten – nicht nur materiellen – Schadens,
- die Anordnung besonderer schulischer Sozialstunden unter Aufsicht, jedoch erst nach Benachrichtigung der Eltern,
- der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde durch den Fachlehrer,
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht über die laufende Stunde hinaus bis zum Ende des Schultages durch den Schulleiter,
- die Anordnung der Nacharbeit unter Aufsicht, jedoch erst nach Benachrichtigung der Eltern,
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
- der schriftliche Verweis,
- der vorübergehende Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassen- oder Studienfahrten),
- der vorübergehende Ausschluss in einem Fach oder in mehreren Fächern für die Dauer von bis zu vier Wochen,
- der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen (während der Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf der Schüler das Schulgelände nicht betreten),
- die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe oder
- die Androhung der Kündigung des Schulvertrags.
2Die gleichzeitige Anwendung mehrerer erzieherischer Einwirkungen ist, soweit es sinnvoll erscheint, zulässig; eine Bindung an die Reihenfolge der erzieherischen Einwirkungen nach Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 16 besteht nicht. 3Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten. 4Es ist darüber zu entscheiden, ob der Schüler an Klassenarbeiten bzw. Klausuren, die in den in Satz 1 unter Nrn. 13 und 14 festgelegten Zeitraum fallen, teilnehmen darf. 5Über erzieherische Einwirkungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 10 (mit Ausnahme von Nr. 8) entscheidet der Lehrer, über solche nach Nrn. 11 bis 16 die Erziehungsmaßnahmenkonferenz. 6In dringenden Fällen kann der Schulleiter eine Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 Nrn. 11 bis 16 treffen. 7Die Erziehungsmaßnahmenkonferenz ist anschließend unverzüglich zu informieren.
(5) 1Die Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 Nrn. 11 bis 16 sind nur zulässig, wenn andere erzieherische Einwirkungen erfolglos geblieben sind, keinen Erfolg versprechen oder der besonderen Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht werden. 2Sie können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule oder mit „schulischen Sozialstunden“ (siehe Abs. 4 Satz 1 Nr. 6) verknüpft werden. 3Jede erzieherische Einwirkung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 bis 16 ist den Eltern bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
(6) 1Die Erziehungsmaßnahmenkonferenz wird im Einzelfall vom Schulleiter einberufen. 2Ihr gehören an:
- der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter (Vorsitz),
- zwei für die Dauer eines Schuljahres von der Lehrerkonferenz zu wählende Lehrer,
- der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenleiter,
- ein weiterer, den betroffenen Schüler derzeit unterrichtender und vom Schulleiter zu benennender Lehrer,
- ein weiterer, den betroffenen Schüler derzeit unterrichtender und vom Schüler zu benennender Lehrer, und
- je ein von der Schulpflegschaft und vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählter Vertreter der Eltern und der Schüler.
3Die Lehrerkonferenz wählt eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern und die Schulpflegschaft und der Schülerrat wählen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus ihrer Mitte. 4Die Hinzuziehung von Lehrern nach Satz 2 Nrn. 3 bis 5 erfolgt in der Regel nur, soweit diese Lehrer nicht schon zu den in Satz 2 Nr. 2 genannten Lehrern gehören. 5Die Konferenz kann einzelne Schüler und Lehrer und weitere Personen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können, als Gäste hinzuziehen. 6Mitglieder der Erziehungsmaßnahmenkonferenz dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein. 7Die Entscheidung nach Satz 6 trifft der Schulleiter.
(7) 1Vor jeder erzieherischen Einwirkung nach Abs. 4 Satz 1 Nrn. 11 bis 16 ist dem betroffenen Schüler und bei minderjährigen Schülern auch dessen Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Schüler kann zur Anhörung einen Lehrer oder Schüler seines Vertrauens oder den Schulseelsorger hinzuziehen. 3Ein volljähriger Schüler kann sich auch von einem Elternteil als Person seines Vertrauens unterstützen lassen. 4An der Beratung und Beschlussfassung der Erziehungsmaßnahmenkonferenz nehmen der Schüler, seine Eltern und die Person des Vertrauens nicht teil. 5Die Entscheidungen in der Erziehungsmaßnahmenkonferenz werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 6Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7Soweit der Schulleiter in dringenden Fällen unmittelbar eine erzieherische Einwirkung nach Abs. 4 Satz 1 Nrn. 11 bis 16 vornimmt, kann die vorherige Anhörung der Eltern unterbleiben; sie ist unverzüglich nachzuholen.
(8) 1Die Mitglieder der Erziehungsmaßnahmenkonferenz haben über die Arbeit in diesem Gremium Verschwiegenheit zu bewahren. 2Die Wahrung der schutzwürdigen Interessen einzelner oder mehrerer Schüler, Eltern, Lehrer oder anderer Personen ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeit der Erziehungsmaßnahmenkonferenz. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt in der Regel nicht für den Beschluss der Konferenz. 4Die Mitglieder haben die Verschwiegenheit nach Satz 1 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit zu wahren.
(9) 1Die ordentliche (fristgebundene) Kündigung des Schulvertrags durch den Schulleiter in Vertretung des Schulträgers ist als Maßnahme grundsätzlich nur zulässig, wenn die erzieherischen Einwirkungen erfolglos geblieben sind, keinen Erfolg versprechen oder der besonderen Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht werden. 2Insoweit muss ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten des Schülers oder seiner Eltern vorliegen, durch das die Erfüllung der Aufgaben der Schule (insbesondere des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Katholischen Freien Schule) oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt wurden. 3Der Schulleiter kann sich durch die Erziehungsmaßnahmenkonferenz beraten lassen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß – mit einem qualitativ entsprechend reduzierten Maßstab bzgl. der Schwere des Fehlverhaltens – für die grundsätzlich vorausgehende Androhung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 16. 5Abs. 7 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(10) 1Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Schulvertrags durch den Schulleiter in Vertretung des Schulträgers setzt voraus, dass in den Fällen des Abs. 9 sofortiges Handeln geboten ist, um erheblichen Schaden von der Schule oder den am Schulleben Beteiligten abzuwenden. 2Entsprechendes gilt für das Absehen von einer vorherigen Androhung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 16. 3Der Schulleiter kann sich durch die Erziehungsmaßnahmenkonferenz beraten lassen. 4Abs. 7 Satz 1 ist in der Regel entsprechend anzuwenden.
(11) 1Die Androhung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 kann auch dann unterbleiben und die fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat oder wenn durch seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klausuren in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. 2Die Anwendung von Abs. 7 Satz 1 ist nicht erforderlich. 3Der Schüler und seine Eltern sind zu Beginn eines Schuljahres auf Satz 1 hinzuweisen. 4Aus einer Unterlassung der Information können keine Rechte abgeleitet werden.
#Vierter Teil
Prüfungs- und Berechtigungswesen
#Im Bereich des Prüfungs- und Berechtigungswesens nehmen die Katholischen Freien Schulen als Beliehene unmittelbar hoheitliche staatliche Aufgaben wahr.
##§ 22
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) 1Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. 2Die Leistungen werden durch Noten bewertet. 3Das Nähere regeln die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2) 1Erreicht bei einer Klassenarbeit oder Klausur ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis (in der Oberstufe gilt dies für Klausuren, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden), so informiert der Fachlehrer den Schulleiter. 2Die Wirksamkeit der Benotung bleibt davon unberührt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
- sehr gut (1)Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
- gut (2)Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
- befriedigend (3)Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
- ausreichend (4)Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
- mangelhaft (5)Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
- ungenügend (6)Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(4) 1Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten” und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht” erbrachten Leistungen. 3Beide Beurteilungsbereiche sowie ggf. die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. 4Die Teilnahme an den zentralen Lernstandserhebungen des Landes erfolgt nach den Vorgaben des Schulträgers.
(5) Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(6) Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler zu vertreten sind, nicht erbracht, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(7) 1Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. 2Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. 3Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. 4Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. 5Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren. 6Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Näheres bestimmen. 7Bei schwerwiegenden und / oder wiederholten Täuschungshandlungen ist eine Einwirkung auf den Schüler im Rahmen des § 21 geboten.
#§ 23
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn
(1) 1Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. 2Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
- ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
- ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
- ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
(2) 1Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen, soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist. 2Auf dem Zeugnis können auch Hinweise zu unentschuldigt versäumten verpflichtenden Schulveranstaltungen erfolgen. 3Ferner werden nach Maßgabe der hierzu erlassenen Richtlinien des Schulträgers Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen.
#§ 24
Versetzung
(1) 1Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. 2Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. 3Im Übrigen gelten die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2) 1Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. 2Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrer, die den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. 3In der Versetzungskonferenz übernimmt der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.
(3) 1Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. 2Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des ersten Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. 3Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, erkannte Lern- und Leistungsdefizite unter Einbeziehung der Eltern bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben (siehe § 6 Abs. 3). 4Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. 5Über die Form der Lern- und Förderempfehlung entscheidet die Schulkonferenz.
(4) 1Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. 2Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers ist hinzuweisen. 3Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. 4Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl sie in einem oder mehreren Fächern hätte erfolgen müssen, werden Minderleistungen in genau einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. 5Dies gilt nicht bei der Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen. 6Auch volljährige Schüler erhalten eine Benachrichtigung, ohne jedoch aus einer unterbliebenen Benachrichtigung Rechte ableiten zu können.
(5) 1Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. 2Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
#§ 25
Schulische Abschlussprüfungen, Anerkennung
(1) 1Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem Leistungsstand der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. 2Die Prüfungsanforderungen werden durch die staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden.
(3) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die staatliche Schulaufsichtsbehörde.
#Fünfter Teil
Schulverfassung / Mitwirkung in der Schule
###§ 26
Grundsätze der Mitwirkung
(1) 1Alle am Schulleben Beteiligten wirken aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche mit. 2Dies erfordert von den Beteiligten die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(2) 1Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten im Sinne des katholischen Bildungs- und Erziehungsideals zu stärken. 2Bei der Erfüllung ihres Auftrags ist auf das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
(3) 1Lehrer, Eltern und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schüler sowie die sonstigen am Schulleben Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit. 2Auch bei Volljährigkeit der Schüler erlöschen die Mitwirkungsrechte der Eltern nicht.
(4) 1Lehramtsanwärter, die selbstständig Unterricht geben, sind Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes. 2§ 40 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
#§ 27
Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung
(1) 1Die Mitwirkung in der Schule erfolgt insbesondere in
- der Schulkonferenz,
- der Lehrerkonferenz,
- der Fachkonferenz,
- dem Lehrerrat,
- der Klassenkonferenz,
- der Erziehungsmaßnahmenkonferenz,
- der Schulpflegschaft und der Klassenpflegschaft,
- der (Teil-)Versammlung der Eltern,
- dem Schülerrat und der (Teil-)Schülerversammlung
- sowie in der Klasse bzw. im Kurs.
2Soweit der Klassenverband nicht besteht, treten an die Stelle der Mitwirkungsorgane der Klasse die der Jahrgangsstufe. 3An Berufskollegs erfolgt die Mitwirkung außerdem in Bildungsgangkonferenzen sowie in weiteren besonderen Mitwirkungsgremien.
(2) Organisatorisch zusammengefasste Schulen, die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.
(3) 1Die Mitwirkung beim Schulträger erfolgt durch die Beteiligung der Schulkonferenz der einzelnen Schule (§ 31), der Konferenz der Schulleiter (Direktorenkonferenz) sowie der Konferenz der Schulpflegschaftsvorsitzenden und der Konferenz der Schülersprecher. 2Die Mitarbeitervertretung übt ihre Beteiligungs- und Beratungsrechte gemäß den Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) aus.
#§ 28
Rahmen der Mitwirkungsmöglichkeiten
Alle an der Mitwirkung Beteiligten haben zu beachten:
- Die Entscheidungsbefugnis des Erzbischofs von Köln über die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln wird durch diese Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt.
- 1Die Ersatzschulgesetzgebung des Landes bleibt unberührt. 2Der kirchlichen Schulaufsicht steht das Entscheidungsrecht nach § 11 Abs. 14 Satz 5 zu.
- Inhalte des Schulvertrages können durch Beschlüsse der Mitwirkungsgremien nicht verändert werden, es sei denn, der Schulvertrag lässt dies ausdrücklich zu.
- 1Der Schulträger hat durch den Schulvertrag die Pflicht übernommen, die Schüler im katholischen Glauben zu erziehen. 2Beschlüsse müssen diesem Erziehungsauftrag Rechnung tragen.
- Beschlüsse dürfen die Eigenverantwortung der Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
- Die Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt.
- Entscheidungen der Mitwirkungsgremien dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind.
- Beschlüsse, die in die organisatorischen oder pädagogischen Strukturen der Schule eingreifen (z. B. Veränderung der Zügigkeit, Veränderung der Stundentafel oder der Fremdsprachenfolge, Einführung oder Abschaffung eines Faches, etc.), stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schulträgers.
§ 29
Schulkonferenz
(1) 1An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. 2Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der Schule. 3Sie dient der Zusammenarbeit von Schülern, Eltern und Lehrern. 4Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
- bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 gewählte Mitglieder,
- bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 gewählte Mitglieder,
- mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 gewählte Mitglieder und
- an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 gewählte Mitglieder.
5Lässt sich die Zahl der Vertreter der Schüler, Eltern und Lehrer nicht gemäß Abs. 2 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Abs. 2 aufteilbar ist. 6Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Zahl der Mitglieder zu verändern. 7Satz 5 gilt entsprechend. 8Das Verhältnis gemäß Abs. 2 muss beachtet werden.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind der Schulleiter sowie die gewählten Vertreter der Schüler, Eltern und Lehrer im Verhältnis
Lehrer | Eltern | Schüler | |
an Schulen der Primarstufe | 1 | 1 | 0 |
an Schulen der Sekundarstufe I | |||
sowie Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I | 3 | 2 | 1 |
Schulen mit Sekundarstufe I und II | 2 | 1 | 1 |
Schulen der Sekundarstufe II | 3 | 1 | 2 |
Weiterbildungskollegs | 1 | 0 | 1 |
(3) 1Der Schulleiter führt als stimmberechtigtes Mitglied den Vorsitz der Schulkonferenz. 2Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der stellvertretende Schulleiter die Leitung der Schulkonferenz. 3In diesem Falle hat auch der Stellvertreter Stimmrecht. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Eltern von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. 2Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen eine der Zahl ihrer Vertreter gleiche Anzahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge. 3Der Vorsitzende der Schulpflegschaft und sein Stellvertreter und der Schülersprecher und sein Stellvertreter sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter der Eltern und der Schüler gemäß den Absätzen 1 und 2 Mitglieder der Schulkonferenz.
(5) 1Der stellvertretende Schulleiter und der Schulseelsorger – sofern er nicht schon gewähltes Mitglied ist – nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. 2Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. 3Bei Schulseelsorgern, die mehrere Schulen zu betreuen haben, kann der Schulleiter Ausnahmen von der Teilnahmepflicht zulassen. 4Verbindungslehrer – sofern sie nicht schon gewählte Mitglieder sind – können an den Sitzungen der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 5Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
(6) 1Die erste Sitzung der Schulkonferenz soll spätestens in der achten Unterrichtswoche nach Beginn des Schuljahres stattfinden. 2Die Schulkonferenz tritt mindestens zwei Mal im laufenden Schuljahr zusammen.
(7) 1Die Schulkonferenz kann Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder hinzuziehen. 2Sie kann Gäste (z. B. Sachverständige) zu bestimmten Tagesordnungspunkten einladen. 3Ansonsten tagt sie nicht öffentlich.
(8) 1Vertreter des Schulträgers können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. 2Der Schulträger ist zu allen Sitzungen der Schulkonferenz fristgemäß einzuladen; er hat das Recht, Anträge zu stellen.
#§ 30
Aufgaben der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der einzelnen Schule und entscheidet im Rahmen dieses Gesetzes in folgenden Angelegenheiten, wobei die Entscheidungen zu Ziffern 1, 5 (Alt. 1 und 2), 6, 20 und 30 der Genehmigung des Schulträgers bedürfen (siehe § 28 Nr. 8):
- Schulprogramm (siehe § 6 Abs. 2),
- Empfehlungen zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (siehe § 6),
- Grundsätze zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und schriftlichen Leistungsüberprüfungen,
- Grundsätze zu Einrichtung und Umfang zusätzlicher Lehrveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften und Betreuungsangeboten,
- Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Tage, Einführung von Ganztagsunterricht oder Ganztagsschule, Pausenordnung und der tägliche Unterrichtsbeginn,
- Organisation der Schuleingangsphase (siehe § 11 Abs. 2 und 3 SchulG – NRW),
- Empfehlungen zur Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen,
- Empfehlungen an die Lehrerkonferenz zu Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen im Rahmen der Richtlinien des Schulträgers,
- Rahmenplanung (inklusive der anfallenden Kosten) von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (u.a. Anzahl der Wandertage, Schulfahrten, Studienfahrten, Berufs- und Sozialpraktika, Besinnungstage, Projekttage und Projektwochen, Schulfeiern),
- Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit sowie Vereinbarungen und Ausgestaltung von Schulpartnerschaften,
- organisatorische Gestaltung der Beratung von Eltern und Schülern durch Lehrer in der Schule (siehe § 17 und § 24 Abs. 3 Satz 5),
- Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten,
- Regelungen für die Anordnung schulischer Sozialstunden (siehe § 21 Abs. 4 Nr. 6),
- Einführung von Streitschlichtungsmodellen,
- Einsprüche von anderen Mitwirkungsgremien bezüglich der Lernmittel (siehe § 34 Abs. 5 Nr. 2),
- Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils der Eltern zu beschaffen sind,
- Grundsätze für die Verteilung der schulischen Haushaltsmittel,
- Grundsätze für Werbung an der jeweiligen Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring,
- Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderer Personen im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule,
- Kooperation im Bildungs- und Erziehungsbereich mit anderen Katholischen Freien Schulen,
- außerunterrichtliche Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Verbänden, Organisationen sowie Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,
- Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen,
- Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst, Erziehungs- und Suchtberatungsstellen und der Verkehrswacht,
- Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (siehe § 19),
- Festlegung der beweglichen Ferientage,
- Erlass einer Schul- bzw. Hausordnung (der Beschluss ist dem Schulträger anzuzeigen),
- ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften im Sinne des § 40,
- Empfehlungen zur Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen, Fachgruppenkonferenzen und besonderen Fachkonferenzen (siehe § 33),
- Einrichtung von Teilkonferenzen, des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (siehe § 32) und
- Abweichungen von der Stundentafel (siehe § 6 Abs. 4).
(2) 1Der Schulträger kann der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen. 2In Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule entsprechen.
(3) Die Schulkonferenz berät oder entscheidet nicht über Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Eltern, Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals persönlich betreffen.
(4) 1Der Schulleiter informiert die Mitglieder und den Schulträger über Schulkonferenzsitzungen durch Protokolle über Beratung und Beschlussfassung. 2Über einzelne Beratungsgegenstände oder Beschlüsse der Schulkonferenz kann Vertraulichkeit vereinbart werden. 3Dem Schulträger sind die Protokolle innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. 4Der Schulleiter achtet darauf, dass alle Beschlüsse der Schulkonferenz der Schulgemeinschaft zur Kenntnis gebracht werden, soweit nicht Vertraulichkeit beschlossen wurde.
#§ 31
Mitwirkung der Schulkonferenz beim Schulträger
(1) 1Die Schulkonferenz besitzt in folgenden, für die Schule bedeutsamen Angelegenheiten gegenüber dem Schulträger ein Anhörungsrecht:
- Teilung, Zusammenlegung, Strukturänderung und Auflösung der Schule,
- größere schulische Baumaßnahmen,
- Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder Bildungseinrichtungen,
- Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
- Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule (siehe § 42 Abs. 5) und
- Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen.
2Der Schulträger kann darüber hinaus der Schulkonferenz ein Anhörungsrecht in weiteren Angelegenheiten einräumen.
(2) Für die Besetzung der Stelle des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters gilt folgendes Verfahren:
- 1Die Bewerber werden grundsätzlich durch Stellenausschreibung ermittelt. 2Nimmt der Schulträger die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch, ist das nachstehende Verfahren nicht anzuwenden.
- Die Schulkonferenz kann unter Berücksichtigung der besonderen Erziehungsziele der Katholischen Freien Schule ein schulspezifisches Anforderungsprofil erarbeiten.
- 1Nach einem Revisionsverfahren durch den Schulträger und der Entscheidung durch den Erzbischof wird der für das Amt des Schulleiters vorgesehene Kandidat der Schulkonferenz vorgestellt. 2Werden keine schwerwiegenden Einwände gegen die Person des Kandidaten vorgebracht, wird der Kandidat vom Erzbischof zum Schulleiter ernannt.
- 1Bei der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters wirkt der Schulleiter beim Revisionsverfahren mit. 2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Nr. 1 bis 3.
§ 32
Teilkonferenzen, Vertrauensausschuss, Eilausschuss
(1) 1Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt deren Zusammensetzung fest. 2Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. 3In einzelnen Angelegenheiten kann die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen.
(2) 1An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. 2Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten sind.
(3) 1Die Schulkonferenz kann einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, um bei Konflikten zu vermitteln und einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. 2Das Einverständnis aller am Konflikt Beteiligten ist bei einer Beauftragung des Ausschusses Voraussetzung. 3Die Mitglieder des Vertrauensausschusses oder die Vertrauensperson müssen nicht der Schulkonferenz angehören.
(4) 1In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einem Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen (Eilausschuss). 2Spätestens in der ersten Schulkonferenzsitzung wählen die vertretenen Gruppen jeweils aus der Mitte ihrer Gruppe den Vertreter für den Eilausschuss. 3Der stellvertretende Schulleiter und/oder der Schulseelsorger und/oder der Verbindungslehrer nehmen gegebenenfalls nach Entscheidung des Schulleiters mit beratender Stimme teil. 4Die Entscheidung des Eilausschusses ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft der Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Schulkonferenz unverzüglich bekannt.
(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Abs. 1 bis 5 aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
#§ 33
Lehrerkonferenz
(1) 1Mitglieder der Lehrerkonferenz einer Schule sind alle dort tätigen Lehrer, die sozialpädagogischen Fachkräfte sowie der Schulseelsorger. 2Der Schulleiter führt den Vorsitz.
(2) 1Die Lehrerkonferenz kann weitere Personen, die an der pädagogischen Arbeit der Einrichtung beteiligt sind, als Gäste ohne Stimmrecht zu ihren Sitzungen einladen. 2Der Schulträger kann mit beratender Stimme teilnehmen. 3Er ist fristgemäß zu jeder Sitzung einzuladen. 4Der Schulleiter informiert den Schulträger über die Lehrerkonferenzen in Form von Protokollen über Beratung und Beschlussfassung.
(3) 1Die Lehrerkonferenz berät über die fachliche, organisatorische und pädagogische Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und über das Schulprogramm der Schule. 2Sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.
(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet über folgende Angelegenheiten:
- Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
- Grundsätze für die Verteilung von Sonderaufgaben ggf. auf Vorschlag des Schulleiters (siehe § 11 Abs. 12 Satz 1),
- Grundsätze für die Lehrerfortbildung im Rahmen des Fortbildungskonzeptes der Schule,
- Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden auf Vorschlag des Schulleiters,
- Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrer auf Vorschlag des Schulleiters,
- Einlegung eines Einspruchs bei der Schulkonferenz zur Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 15),
- Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den Zeugnissen entsprechend den Vorgaben des Schulträgers,
- weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrer betreffen, mit Ausnahme von Einzelpersonalangelegenheiten und Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung,
- Wahl der Lehrervertreter und deren Stellvertreter für die Schulkonferenz (die Schulleitung ist dabei nicht wahlberechtigt) und
- Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen, Fachgruppenkonferenzen und besonderen Fachkonferenzen.
(5) 1Die Lehrerkonferenz kann den Schulträger in Einzelpersonalangelegenheiten beraten, insbesondere bei Beförderungen. 2Dasselbe gilt auch gegenüber dem Schulleiter bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten und länger andauernden Fortbildungen. 3Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben unberührt. 4Über die Art der Beratung entscheidet die Lehrerkonferenz selbst. 5Lehramtsanwärter sind bei Empfehlungen nach den Sätzen 1 und 2, die Schulleitung bei Empfehlungen nach Satz 1 nicht stimmberechtigt. 6Im Übrigen bleibt § 40 Abs. 2 Satz 3 unberührt.
(6) 1Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen bzw. Arbeitskreisen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs übertragen. 2§ 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Lehrerkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 34
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) 1Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder es unterrichten. 2Die Fachkonferenz wählt einen Vorsitzenden. 3Bis zu zwei Vertreter der Eltern und der Schüler können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen für einzelne Fächer, für Fachbereiche oder Bildungsgänge (Bildungsgangkonferenz) eingerichtet werden.
(3) Für die Fachgruppenkonferenzen bzw. für besondere Fachkonferenzen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 analog.
(4) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
(5) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung,
- Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln und Anschaffung von Lehrmitteln (bei Einsprüchen entscheidet die Schulkonferenz),
- Anträge an die Lehrerkonferenz zur Einrichtung oder Abschaffung von besonderen Fach- oder Fachgruppenkonferenzen.
(6) 1In Grundschulen kann durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. 2In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenz.
#§ 35
Lehrerrat
(1) 1Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimer Wahl. 2Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. 3Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer an. 4Die Schulleitung ist nicht wahlberechtigt.
(2) Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) 1Der Lehrerrat berät den Schulleiter in schulbezogenen Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. 2Wenn es sich um eine beteiligungspflichtige Angelegenheit nach der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzbischöflichen Schulen handelt oder insoweit Zweifel bestehen, ist der betroffene Lehrer an die Mitarbeitervertretung zu verweisen.
(4) Der Lehrerrat hat das Recht, kurzfristig vom Schulleiter gehört zu werden und Tagesordnungspunkte für die Lehrerkonferenz und die Schulkonferenz anzumelden.
(5) 1Lehrer üben ihre Tätigkeit im Lehrerrat ehrenamtlich aus und dürfen wegen dieser Tätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2Aus organisatorischen Gründen kann der Lehrerrat zum Ende des Schuljahres für das darauf folgende Schuljahr gewählt werden. 3§ 40 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Über die Möglichkeit nach Satz 2 entscheidet die Lehrerkonferenz.
#§ 36
Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
(1) 1Die Lehrer der Klasse bilden die Klassenkonferenz. 2Den Vorsitz führt der Klassenlehrer, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter. 3§ 24 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse, insbesondere über den Leistungsstand der Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten und über weitere Bemerkungen zu besonderen Leistungen und besonderem persönlichem Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich.
(3) 1Bei Erziehungs- und Lernproblemen eines Schülers kann der Klassenlehrer die Klassenkonferenz zu einem pädagogischen Beratungsgespräch einladen. 2Die Klassenkonferenz kann im Einzelfall die Einberufung einer Erziehungsmaßnahmenkonferenz nach § 21 Abs. 6 beim Schulleiter beantragen.
(4) 1Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. 2Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrer. 3Den Vorsitz führt der Stufenleiter, der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist. 4Soweit es sich um Leistungsbeurteilungen, Versetzungen und Schullaufbahnentscheidungen handelt, reduziert sich die Jahrgangsstufenkonferenz auf die den jeweiligen Schüler unterrichtenden Lehrer. 5§ 24 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
#§ 37
Schulpflegschaft
(1) 1Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen (gem. § 38 Abs. 5 Satz 2). 2Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen; bei Verhinderung des jeweiligen Vorsitzenden sind sie stimmberechtigt. 3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt. 4Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften. 5Werden stellvertretende Vorsitzende der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, werden sie Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) 1Die Schulpflegschaft kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in folgenden Angelegenheiten Änderungen im Rahmen dieses Gesetzes beschließen:
- Gründung eines Vorstandes, dessen Zusammensetzung und Kompetenzen von der Schulpflegschaft festgelegt werden,
- andere Formen der Elternmitwirkung und
- eine von § 40 Abs. 1 abweichende Wahlordnung für die ausschließlich von Eltern durchzuführenden Wahlen (z.B. Wahlen der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft). § 40 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
2Der Beschluss ist dem Schulleiter anzuzeigen und der Schulgemeinde bekannt zu geben (siehe § 41 Abs. 6).
(3) 1Der Schulleiter und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Schulpflegschaft beratend teil, sofern nicht die Schulpflegschaft unter sich berät. 2Der Schülersprecher und ein Vertreter des Lehrerrates können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen, sofern die Schulpflegschaft nicht widerspricht. 3Die Schulpflegschaft kann weitere sachkundige Personen einladen.
(4) 1Die Schulpflegschaft wird mindestens einmal im Schuljahr vor der ersten Schulkonferenzsitzung einberufen, im Übrigen nach Bedarf. 2Sie muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn der Schulträger oder der Schulleiter es beantragen.
(5) 1Die Schulpflegschaft berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der jeweiligen Schule. 2Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. 3Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz, die Fachkonferenzen und die Erziehungsmaßnahmenkonferenz.
(6) Die Schulpflegschaft kann bei der Schulkonferenz Einspruch bezüglich der Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 15) einlegen.
(7) Die Schulpflegschaft kann eine (Teil-) Versammlung der Eltern einberufen.
(8) Die Schulpflegschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 38
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) 1Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern. 2Dazu gehören Information und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse.
(2) Bei Auflösung des Klassenverbandes tritt an die Stelle der Klassenpflegschaft die Jahrgangsstufenpflegschaft.
(3) 1Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schüler der Klasse einschließlich der Eltern der volljährigen Schüler, mit beratender Stimme der Klassenleiter und ab Klasse sieben der Klassensprecher und sein Stellvertreter. 2Über die Teilnahme von Klassensprechern jüngerer Jahrgänge entscheidet die jeweilige Klassenpflegschaft.
(4) Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern aller Schüler der Jahrgangsstufe einschließlich der Eltern der volljährigen Schüler, mit beratender Stimme der Jahrgangsstufenleiter und der Jahrgangsstufensprecher und sein Stellvertreter (siehe § 39 Abs. 3).
(5) 1Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Eltern mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 20 Schüler einen weiteren Vertreter sowie einen Stellvertreter für die Schulpflegschaft. 3§ 40 Abs. 2 ist zu beachten.
(6) 1Die Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist. 2Bei Bedarf sollen die Unterrichtsinhalte der entsprechenden Fächer vorgestellt werden.
(7) Die Eltern haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jedes von ihnen vertretene Kind gemeinsam eine Stimme.
(8) Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft kann bei der Schulkonferenz Einspruch bezüglich der Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 15) einlegen.
(9) Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.
#§ 39
Schülerrat
(1) 1Die Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele (siehe § 2) durch den von ihnen gewählten Schülerrat aktiv und eigenverantwortlich mit. 2Der Schülerrat vertritt alle Schüler der Schule. 3Er wird bei seiner Arbeit von Lehrern, Eltern und Schulleitung unterstützt. 4Die Schülervertreter werden von den Schülern gewählt.
(2) 1Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecher der Klassen und der Jahrgangsstufen. 2Die Schüler einer Klasse wählen ab Jahrgangsstufe 5 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecher. 3Bestehen in einer Jahrgangsstufe keine Klassenverbände, wählen die Schüler für jeweils 20 Schüler aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Jahrgangssprecher.
(3) 1Bei Auflösung des Klassenverbandes wählen die Schüler der einzelnen Schulstufen einen Jahrgangsstufensprecher und einen stellvertretenden Jahrgangsstufensprecher. 2Der Jahrgangsstufensprecher ist befugt, die Vollversammlung der Jahrgangsstufe einzuberufen (§ 41 Abs. 10 ist zu beachten). 3Sein Vertreter und er können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Jahrgangsstufenpflegschaft teilnehmen (siehe § 38 Abs. 4).
(4) Der Schülersprecher und sein Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt.
(5) 1An den Sitzungen des Schülerrates nehmen mit dessen Einverständnis die Verbindungslehrer mit beratender Stimme teil. 2Der Schulleiter kann mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Schülerrat dem nicht widerspricht. 3Dieses Widerspruchsrecht gilt nur für einzelne Sitzungen oder für Teile von Sitzungen.
(6) 1Der Schülerrat kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in folgenden Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes Beschlüsse fassen:
- Veränderung in der Zusammensetzung des Schülerrates,
- Gründung eines geschäftsführenden Schülerratsvorstandes, dessen Zusammensetzung und Kompetenzen vom Schülerrat festgelegt werden,
- andere Formen der Schülermitwirkung (z. B. Wahl eines Sprecherteams, Wahl eines Unterstufen-, Mittelstufen- und Oberstufensprechers, etc.) und
- eine von § 40 Abs. 1 abweichende Wahlordnung für die ausschließlich von Schülern durchzuführenden Wahlen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt).
2Die Beschlüsse sind dem Schulleiter anzuzeigen und der Schulgemeinde bekannt zu geben (siehe § 41 Abs. 6).
(7) Der Schülerrat wählt die Schülervertreter und deren Stellvertreter für die vorgesehenen Gremien.
(8) Zu den Aufgaben des Schülerrates gehören insbesondere
- die Wahrnehmung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
- Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen, kirchlichen und sozialen Interessen der Schüler,
- Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,
- die Übernahme von Ordnungsaufgaben,
- Stärkung der Mitverantwortung aller Schüler für die Einhaltung der Schul- bzw. Hausordnung und
- Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.
(9) 1Schülervertreter können im Rahmen des Auftrags ihrer Schule schulpolitische Belange wahrnehmen. 2Schülervertreter haben kein allgemeinpolitisches Mandat.
(10) Zu den Rechten des Schülerrates gehört es,
- in allen ihn betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht),
- Wünsche und Anregungen der Schüler an die Mitwirkungsgremien zu übermitteln (Anregungs- und Vorschlagsrecht),
- Anträge an die Schulkonferenz zu stellen (Antragsrecht),
- auf Antrag der betroffenen Schüler ihnen Hilfe zu geben und zu vermitteln, wenn Schüler glauben, es sei ihnen Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht),
- Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern und beim Schulleiter vorzubringen (Beschwerderecht),
- bei der Erstellung und Durchführung der Haus- bzw. Schulordnung sowie der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen mitzuwirken und
- sich im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zu geben.
(11) Der Schülerrat kann bei der Schulkonferenz Einspruch bezüglich der Einführung oder Abschaffung von Lernmitteln (siehe § 30 Abs. 1 Nr. 15) einlegen.
(12) 1Der Schülerrat kann im Benehmen mit dem Schulleiter eine (Teil-) Schülerversammlung einberufen. 2Auf Antrag von einem Fünftel der Schüler ist sie einzuberufen.
(13) 1Der Schülerrat wählt unter Berücksichtigung der Größe der Schule bis zu drei Lehrer der Schule mit deren Einverständnis für die Dauer eines Schuljahres als Verbindungslehrer. 2Über die Anzahl der Verbindungslehrer entscheidet der Schulleiter im Benehmen mit dem Schülerrat. 3Die Verbindungslehrer unterstützen den Schülerrat bei der Planung und Durchführung seiner Aufgabe.
(14) 1Die Sitzungen des Schülerrates sind in der Regel zeitlich von den Schülersprechern zu koordinieren. 2§ 41 Abs. 10 ist zu beachten. 3Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schüler auf dem Schulgelände sind Schulveranstaltungen; sonstige Veranstaltungen auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
(15) Bei allen Veranstaltungen der Schülervertretungen ist darauf zu achten, dass möglichst kein Unterricht ausfällt und auf Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Klausuren) Rücksicht genommen wird (siehe § 41 Abs. 10).
(16) Art und Umfang der Aufsicht der Schule bei Veranstaltungen des Schülerrates sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der teilnehmenden Schüler zurückhaltend auszuüben.
(17) 1Unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln dürfen Schülervertreter wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2Auf Antrag ist ihre Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.
(18) An Grundschulen sollen Lehrer im Benehmen mit den Eltern Vorformen einer Mitwirkung der Schüler entsprechend deren Einsichts- und Urteilsfähigkeit erproben, um diese auf ihre künftigen Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes vorzubereiten.
#§ 40
Wahlen, Wählbarkeit, Beendigung der Mitgliedschaft
(1) 1Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimer Wahl gewählt. 2Steht nur ein einziger Kandidat für eine Wahl zur Verfügung, so kann mit Einverständnis des Gremiums offen abgestimmt werden. 3Alle weiteren Wahlen sind offen (Ausnahme: Wahlen zum Lehrerrat), sofern nicht geheime Wahl beantragt wird; in diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. 4Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) 1Als Vertreter der Eltern ist nicht wählbar, wer gemäß § 33 Abs. 1 Mitglied der Lehrerkonferenz ist und wer sonst an der Schule tätig oder mit der Aufsicht über die Schule befasst ist. 2Eltern können nur in einer Klasse oder Jahrgangsstufe zum Vorsitzenden oder Stellvertreter der Pflegschaft gewählt werden. 3Lehramtsanwärter besitzen das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht.
(3) 1Wahlen gelten für ein Schuljahr. 2Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. 3Die Mitgliedschaft in dem Mitwirkungsgremium endet mit dem ersten Zusammentreffen des neu gewählten Gremiums. 4Die Mitgliedschaft endet ferner,
- wenn vom jeweiligen Wahlgremium mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit der Mitglieder, ein Nachfolger gewählt wird,
- bei Ausschluss durch den Schulträger infolge grober Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten,
- wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegfallen,
- bei Lehrern, wenn sie nicht mehr in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten oder an der Schule Dienst tun oder
- bei Eltern und Schülern durch Niederlegung des Mandats.
5Falls keine Ersatzmitglieder gewählt worden sind, kann das zuständige Wahlgremium mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden einen Nachfolger auch im laufenden Schuljahr wählen.
(4) Scheidet ein Mitglied der Schulkonferenz vorzeitig aus, so wird für die restliche Dauer der Wahlperiode der in der Reihenfolge nächste Stellvertreter ordentliches Mitglied.
(5) Die von der Lehrerkonferenz in die Schulkonferenz gewählten Vertreter sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
(6) 1Unbeschadet des Beanstandungsrechts des Schulleiters kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. 2Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
- die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind oder
- bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein könnten.
3Über den Einspruch entscheidet der Schulleiter.
(7) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.
#§ 41
Einberufung, Teilnahme, Beschlussfähigkeit und Beschlusssicherung
(1) 1Der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium mindestens einmal pro Schuljahr und bei Bedarf ein. 2§ 29 Abs. 6 bleibt unberührt. 3Zu den konstituierenden Sitzungen
- der Schulpflegschaftberuft der Schulleiter nach Möglichkeit im Benehmen mit dem noch amtierenden Schulpflegschaftsvorsitzenden,
- der Mitwirkungsgremien der Klassen- oder Jahrgangsstufenberuft der Klassen- oder Jahrgangsstufenleiter nach Möglichkeit im Benehmen mit den noch amtierenden Pflegschaftsvorsitzenden und
- des Schülerratsberuft der Verbindungslehrer oder berufen die Verbindungslehrer im Einvernehmen mit dem noch amtierenden Schülersprecher
die Mitglieder ein.
(2) Der Vorsitzende hat das Mitwirkungsgremium innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Schulleiter oder der Schulträger unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten es verlangen.
(3) Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern des Mitwirkungsgremiums in der Regel mindestens eine Woche, bei der Schulkonferenz in der Regel mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist.
(5) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. 3Bei Entscheidungen über Versetzung, Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen, Überweisung, Übergang, Überspringen, Rücktritt und erzieherischen Einwirkungen (siehe § 21 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 11 bis 16) dürfen sich stimmberechtigte Lehrer der Stimme nicht enthalten. 4Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5In der Schulkonferenz gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. 6In Angelegenheiten, die die Schulseelsorge berühren, können Beschlüsse nur im Einvernehmen mit dem Schulseelsorger erfolgen.
(6) 1Beschlüsse der Mitwirkungsgremien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen, soweit nicht Vertraulichkeit beschlossen wurde. 2Eine Veröffentlichung von Beschlüssen auf der Homepage der jeweiligen Schule ist nur mit Genehmigung des Schulleiters zulässig. 3Eine Versendung der Beschlüsse an die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums per E-Mail ist möglich, soweit nicht Vertraulichkeit vereinbart wurde.
(7) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Anwesenheitsliste, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält, mit der sie gefasst sind. 2Die Niederschrift ist vom Schulleiter aufzubewahren. 3Die Protokolle der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz tragen Datum und Unterschrift des Schulleiters und des Protokollanten, die Konferenzbeschlüsse des Schülerrates tragen Datum und Unterschrift des Schülersprechers und eines Verbindungslehrers.
(8) 1Die Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. 2Der Schulträger kann jederzeit an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen.
(9) Soweit in den Mitwirkungsorganen Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des nicht lehrenden Personals der Schule beraten werden, sollen dazu Vertreter des nicht lehrenden Personals eingeladen werden.
(10) 1Mitwirkungsgremien und die weiteren Konferenzen tagen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit. 2Über besonders begründete Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. 3Bei der Terminierung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter der teilnehmenden Schüler Rücksicht zu nehmen.
(11) 1Für die Mitglieder der Lehrerkonferenz gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu den dienstlichen Aufgaben. 2Der Schulleiter kann auf Antrag von der Teilnahme an Sitzungen der Mitwirkungsgremien befreien.
(12) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
(13) Die Tätigkeit der Schüler und Eltern in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht gezahlt.
(14) 1Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen und Vorgaben ihrer Entsendungsgremien nicht gebunden. 2Sie treffen ihre Entscheidungen frei und eigenverantwortlich. 3Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. 4Einer vertraulichen Behandlung bedürfen insbesondere Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Eltern, Schüler oder nicht lehrendes Personal persönlich betreffen.
(15) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Mitwirkungsgremiums verhindert, geht das Stimmrecht automatisch auf den nächsten gewählten Vertreter über.
#Sechster Teil
Datenschutz
#1Die Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln sind zur rechtmäßigen Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages darauf angewiesen, Daten von Mitarbeitern, Eltern, Schülern und Ausbildungsbetrieben zu erheben und weiterzuverarbeiten. 2Dem entspricht ihre Pflicht, die Daten vertraulich zu behandeln, sie nur zu verwenden, soweit es für die rechtmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und die Betroffenen vor jedem Missbrauch zu schützen.
##§ 42
Schutz der Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern
(1) 1Schulen und Schulträger dürfen personenbezogene Daten der Schüler sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Köln (KDO – Schulen) einschließlich der hierzu ergangenen Anlagen (siehe Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.03.2006, Nr. 73) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Zu den personenbezogenen Daten gehören insbesondere Adressdaten, schulische Daten, Konfession des Schülers und der Eltern. 2Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. 3Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. 4Minderjährige Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
(3) 1Die in den Schulen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur denen zugänglich gemacht werden, die die Daten zur Erfüllung ihres dienstlichen Auftrages benötigen. 2Sie sind vor Unbefugten zu sichern. 3Personenbezogene Daten von Schülern und deren Eltern dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. 4Der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass Lehrkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal Daten von Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten. 5Die Erteilung der Genehmigung richtet sich nach § 3 Absatz 3 der KDO – Schulen.
(4) 1Gibt eine Schule für die Schüler und Eltern personenbezogene Daten im Rahmen von Jubiläums- und Jahresberichten oder Klassenberichten heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrer, Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrer, Schüler und Eltern. 2Für die Führung einer Schulchronik gelten im Übrigen die Vorschriften des § 12 Abs. 5 der KDO – Schulen.
(5) 1Wissenschaftliche Forschungsvorhaben und Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann der Schulträger genehmigen, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. 2Vor Erteilung der Zustimmung ist die Schulkonferenz zu hören. 3Personenbezogene Daten dürfen für wissenschaftliche Untersuchungen in der Regel nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden. 4Die Einwilligung bedarf der Schriftform. 5Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. 6Andere Untersuchungen, Tests und Befragungen sind auf der Basis der Freiwilligkeit zulässig, wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden oder die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt. 7Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(6) 1Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der staatlichen Schulaufsichtsbehörde, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. 2Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. 3Für die Übermittlung von Daten der Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 der KDO – Schulen. 4Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. 5Der schulärztliche und der schulpsychologische Dienst dürfen im Rahmen von Pflichtuntersuchungen nur das Ergebnis ihrer Tätigkeit der Schule übermitteln. 6Eine weitergehende Übermittlung von Personendaten bedarf der Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler insbesondere im Rahmen freiwilliger Beratungen und Untersuchungen.
(7) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schüler im Einvernehmen mit dem Schulträger dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung aufbereitet und genutzt werden.
(8) 1Schüler und deren Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. 2Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schüler das in Satz 1 genannte Recht ohne Zustimmung der Eltern geltend machen, wenn die Schule deren Zustimmung nicht für erforderlich hält. 3Im Übrigen wird das Recht für minderjährige Schüler durch die Eltern ausgeübt. 4Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz des betroffenen Schülers, dessen Eltern, von Lehrern oder von Personen des sonstigen Schulpersonals sowie Dritter dies erforderlich macht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 5Zwischenbewertungen des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrer über Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.
#§ 43
Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern
(1) 1Daten der Lehrer dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung (§ 6), wissenschaftliche Forschungsvorhaben (§ 42 Abs. 5), der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. 2Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Köln (KDO – Schulen) einschließlich der hierzu ergangenen Anlagen (siehe Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.03.2006, Nr. 73) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Verhaltensdaten von Lehrern, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen bzw. ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
(3) Eine Übermittlung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals an die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit dies für Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des Landes einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist.
#§ 44
Allgemeine Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Köln (KDO – Schulen) und ergänzend die allgemeine Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) nebst der Verordnung zur Durchführung über den kirchlichen Datenschutz (KDO – DVO) und weiterer Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.2#
#Siebter Teil
Geltungsbereich und Schlussvorschriften
###§ 45
Rechtsbehelfe
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern, Schülern und Lehrern sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
(2) 1Schüler, Eltern und Lehrer haben das Recht, sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. 2Eltern und volljährige Schüler können eine Aufsichtsbeschwerde schriftlich beim Schulleiter einlegen. 3Soweit der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt er sie mit seiner Stellungnahme dem Schulträger zur Entscheidung vor.
(3) 1Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. 2Wenn die Schule dem Widerspruch nicht abhilft, ist er an den Schulträger weiterzuleiten. 3Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
#§ 46
Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Katholischen Freien Schulen in der Trägerschaft des Erzbistums Köln mit Ausnahme der Musikschule des Kölner Domchores (siehe Abs. 4). 2Soweit sich aus einzelnen Vorschriften ergibt, dass diese auch für die Katholischen Freien Schulen in Trägerschaft Dritter gelten, sind diese von den anderen Trägern Katholischer Freier Schulen an ihren Schulen anzuwenden.
(2) Den Schulträgern der Katholischen Freien Schulen im Erzbistum Köln wird empfohlen, an ihren Schulen die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, unbeschadet deren Autonomie in inneren Leitungsangelegenheiten.
(3) 1Dieses Gesetz gilt grundsätzlich auch für das Erzbischöfliche Friedrich-Spee-Kolleg (FSK) als Weiterbildungskolleg im Zweiten Bildungsweg mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die durch die APO-WbK (siehe §§ 22 bis 25) geregelt werden oder die sich auf die Mitwirkung der Eltern beziehen. 2Bei weiteren abweichenden Regelungen ist die Zustimmung des Schulträgers einzuholen.
(4) Für die Erzbischöfliche Musikschule des Kölner Domchores als Ergänzungsschule im Sinne des § 116 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten die Regelungen des ersten bis dritten Teils dieses kirchlichen Schulgesetzes insoweit, wie die dortigen Vorschriften im Einzelnen wegen der schulischen und unterrichtlichen Besonderheiten sinnvoll entsprechend Anwendung finden können, sowie die des sechsten Teils.
(5) Der erzbischöfliche Schulträger kann zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
#§ 47
Geltung von Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG-NRW)
Ergänzend gelten die Vorschriften des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 in der jeweils geltenden Fassung,
- soweit diese Bestimmungen für die öffentlichen Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen den Zielsetzungen der Katholischen Freien Schulen und den Bestimmungen dieses kirchlichen Schulgesetzes nicht entgegen stehen,
- soweit sie nicht auf der Eigenart des öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses beruhen und
- soweit dieses Gesetz keine eigenen Regelungen trifft.
§ 48
Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende erzbischöfliche Ordnungen für die Katholischen Freien Schulen des Erzbistums Köln bzw. im Erzbistum Köln werden hiermit ersetzt und aufgehoben:
- Grundordnung für die Katholischen Freien Schulen vom 10.05.1985,
- Rahmenschulordnung für die Schulen des Erzbistums Köln vom 21.10.1979,
- Schulmitwirkungsordnung für die Schulen des Erzbistums Köln vom 23.06.1978.
(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach der Schulmitwirkungsordnung für die Schulen des Erzbistums Köln für das Schuljahr 2006/2007 bereits gewählten schulischen Gremien bleiben für dieses Schuljahr in ihrer jeweiligen Zusammensetzung im Amt.
#§ 49
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 01. August 2006 in Kraft.
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1 ↑ Der folgende Gesetzestext verzichtet aus Gründen der besseren Lesbarkeit bis auf wenige Paragraphenüberschriften auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form.
1 ↑ Der folgende Gesetzestext verzichtet aus Gründen der besseren Lesbarkeit bis auf wenige Paragraphenüberschriften auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form.
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2 ↑ Es gelten derzeit die KDO – Schulen in der Fassung vom 02.02.2006 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.03.2006, Nr. 73), die KDO in der Fassung vom 26.09.2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 14.10.2003, Nr. 263), die KDO – DVO in der Fassung vom 26.09.2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 14.10.2003, Nr. 264), jeweils mit den dazugehörigen dort mit abgedruckten Anlagen und die Ausführungsbestimmungen zum Datenschutz beim Einsatz von Informationstechnik in der Fassung vom 01.09.2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.10.2005, Nr. 262).
2 ↑ Es gelten derzeit die KDO – Schulen in der Fassung vom 02.02.2006 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.03.2006, Nr. 73), die KDO in der Fassung vom 26.09.2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 14.10.2003, Nr. 263), die KDO – DVO in der Fassung vom 26.09.2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 14.10.2003, Nr. 264), jeweils mit den dazugehörigen dort mit abgedruckten Anlagen und die Ausführungsbestimmungen zum Datenschutz beim Einsatz von Informationstechnik in der Fassung vom 01.09.2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.10.2005, Nr. 262).