Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln
Vom 5. April 2019
ABl. EBK 2019, Nr. 59, S. 62
geändert am 11. Dezember 2023 (ABl. EBK 2024, Nr. 4, S. 4)
1Das kanonische Recht schreibt in jeder Diözese einen Priesterrat vor, der als Repräsentant des diözesanen Presbyteriums gleichsam den Senat des Bischofs bildet. 2Er hat den Bischof bei der Leitung der Diözese zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes zu fördern.
##I. Grundlagen
#§ 1
Rechtsstellung
(1) Der Priesterrat ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Erzbischofs ist (c. 495 § 1 CIC).
(2) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (c. 500 § 2 CIC).
(3) Der Priesterrat kann niemals ohne den Erzbischof handeln (c. 500 § 3 CIC).
(4) Der Priesterrat hört bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls auf zu bestehen (c. 501 § 2 CIC).
#§ 2
Zusammensetzung
(1) Vorsitzender des Priesterrates ist der Erzbischof.
(2) Der Priesterrat besteht aus gewählten, geborenen und berufenen Mitgliedern.
(3) 1Als gewählte Mitglieder gehören dem Priesterrat an:
- 18 Priester mit passivem Wahlrecht, die in der Erzdiözese Köln wohnen und vor mehr als zehn Jahren geweiht worden sind und, sofern sie Priester der Erzdiözese Köln sind, sich nicht im Ruhestand befinden; von diesen sollen jeweils mindestens sechs kanonische Pfarrer sein, drei Pfarrvikare, drei für die Kategorialseelsorge beauftragter Priester, sowie drei Priester, die nicht in der Erzdiözese inkardiniert sind, aber einen Auftrag des Erzbischofs wahrnehmen;
- drei in den letzten zehn Jahren geweihte Priester mit passivem Wahlrecht, die in der Erzdiözese wohnen und, sofern sie Priester der Erzdiözese Köln sind, sich nicht im Ruhestand befinden;
- drei im Ruhestand im Erzbistum Köln lebenden Priester der Erzdiözese;
- ein Kölner Diözesanpriester, der außerhalb der Erzdiözese Köln wohnt.
2Das Verfahren zur Wahl der Mitglieder gemäß vorstehenden Buchstaben a) bis d) erfolgt nach einer Wahlordnung, die in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Geborene Mitglieder des Priesterrates sind:
- die für die Pastoralbezirke beauftragten Weihbischöfe;
- der Generalvikar;
- der Offizial;
- die Bischofsvikare;
- der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars zu Köln;f ) die Dechanten in der Erzdiözese.
(5) Berufung in den Priesterrat:
- Der Erzbischof beruft auf Empfehlung des Bischofsvikars der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS) einen Vertreter der Priester der Internationalen Katholischen Seelsorge in den Priesterrat und einen Stellvertreter.
- Der Erzbischof beruft einen Ordenspriester, der in der Erzdiözese Köln lebt. Dies erfolgt nach Einholung der Voten der Höheren Ordensoberen der Ordensgemeinschaften, die in der Erzdiözese Köln eine oder mehrere Niederlassungen mit Priestern haben.
- Der Erzbischof kann zwei weitere Mitglieder des Priesterrates berufen. Bei der Berufung wird der Erzbischof berücksichtigen, dass die verschiedenen priesterlichen Dienste (z. B. Jugend-, Schul-, Krankenhausseelsorge) im Priesterrat vertreten sind.
- Berufungen erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Priesterrates. Wenn ein berufenes Mitglied während der Amtszeit aus dem Priesterrat ausscheidet, erfolgt eine Nachberufung nur für den Rest der Amtszeit des Priesterrates.
(6) 1Die Dechanten sowie der Vertreter der Priester der Internationalen Katholischen Seelsorge können sich bei Verhinderung durch ihren Stellvertreter vertreten lassen. 2Eine Vertretung aller anderen Mitglieder ist ausgeschlossen.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
- für geborene Mitglieder mit dem Wegfall des Grundes ihrer Mitgliedschaft nach § 2 (4),
- für berufene Mitglieder mit dem Ende der Berufungszeit des Mitglieds,
- mit dem Rücktritt des Mitglieds; der Rücktritt ist dem Erzbischof schriftlich zu begründen und wird erst bei Annahme durch den Erzbischof wirksam,
- mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Erzdiözese,
- mit dem Tod.
(8) 1Der Erzbischof kann zu den einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. 2Sachverständige müssen nicht Priester sein.
#§ 3
Amtsdauer
(1) Die Amtszeit des Priesterrates beträgt vier Jahre.
(2) 1Der Priesterrat bleibt im Amt, bis der neue Priesterrat zusammentritt. 2Im Falle der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles gilt § 1 Absatz 4.
#§ 4
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Aufgabe des Priesterrates besteht darin, den Erzbischof bei der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Gottesvolkes zu fördern (c. 495 § 1 CIC).
(2) Der Priesterrat berät den Erzbischof, der ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören hat (c. 500 § 2 CIC).
(3) Zu den Aufgaben des Priesterrates gehören insbesondere:
- die Abgabe eines Votums gegenüber dem Erzbischof in den Angelegenheiten, in denen dieser nach kanonischem Recht zum rechtswirksamen Handeln den Priesterrat zu hören hat:
- bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (c. 461 § 1 CIC),
- bei der Errichtung, Aufhebung oder wesentlichen Veränderung von Pfarreien (c. 515 § 2 CIC),
- bei Erlass von Vorschriften für die Verwendung von Gaben und für die Vergütung der Kleriker, die pfarrliche Aufgaben wahrnehmen (c. 531 CIC),
- bei der Entscheidung über die Einrichtung pfarrlicher Pastoralräte (c. 536 § 1 CIC),
- bei der Zustimmung zum Bau einer Kirche (c. 1215 § 2 CIC),f ) bei Entwidmung einer nicht mehr gebrauchten Kirche (c. 1222 § 2 CIC),
- bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (c. 1263 CIC);
- 1die Bestellung von Pfarrkonsultoren (vgl. cc. 1742 § 1, 1745 n. 2, 1750 CIC), von denen jeweils zwei beim Verfahren zur Amtsenthebung oder zur Versetzung von Pfarrern mitzuwirken haben. 2Es gilt die diözesane Ordnung für die Pfarrkonsultoren in der jeweils geltenden Fassung;
- die Entsendung von fünf Vertretern des Priesterrates in den Diözesanpastoralrat, wobei die Regionen der Erzdiözese zu berücksichtigen sind;
- die Wahl von zwei leitenden Pfarrern der Erzdiözese Köln zu Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates;
- die Entsendung von zwei Mitgliedern zur Teilnahme am Provinzialkonzil mit beratender Stimme (c. 443 § 5 CIC).
(4) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (c. 463 § 1 n. 4 CIC).
#§ 5
Arbeitsweise
(1) 1Der Erzbischof beruft nach Anhörung des Priesterrates einen Sekretär. 2Die Berufung erfolgt jeweils für die Amtsdauer des Priesterrates, Wiederberufung ist möglich. 3Aufgaben des Sekretärs sind die Vorbereitung der Schwerpunktthemen und die Tagungsleitung.
(2) 1Den Priesterrat einzuberufen ist Sache des Erzbischofs. 2Er kann den Priesterrat einberufen, so oft er dies für notwendig oder nützlich hält. Mindestens einmal im Jahr soll der Priesterrat einberufen werden.
(3) Die Einladung erfolgt mindestens in Textform unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung.
(4) 1Die Tagesordnung setzt der Erzbischof fest. 2Bis zu einer Woche vor der Sitzung können dem Erzbischof Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich eingereicht werden. 3Über die Aufnahme der Ergänzungsvorschläge entscheidet der Erzbischof. 4Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs geändert werden.
(5) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) 1Über die Ergebnisse der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Das Protokoll ist vom Erzbischof und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Priesterrates zeitnah zuzusenden.
(7) Die Veröffentlichung von Beratungsergebnissen, Wahlen und Voten des Priesterrates steht allein dem Erzbischof zu.
#II. Verfahrensvorschriften
1Bei Wahlen und Abstimmungen im Priesterrat hat jedes Mitglied eine Stimme. 2Es gelten folgende Bestimmungen:
#§ 6
Wahlen
(1) 1Wahlen werden in der Regel in geheimer Abstimmung durchgeführt. 2Wenn alle anwesenden Stimmberechtigten zustimmen (vgl. c. 119 n. 33), ist eine Abstimmung durch Handzeichen möglich.
(2) 1Bei der Wahl eines einzelnen Kandidaten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. 2Nach einem erfolglosen Wahlgang findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die den höchsten Stimmenanteil erhalten haben, oder, wenn mehr als Zwei den gleichen Stimmenanteil erhalten haben, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die Älteren sind. 3Wenn es nach dem zweiten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der Ältere ist.
(3) 1Wenn in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen sind, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. 2Nach einem erfolglosen oder nur teilweise erfolgreichen Wahlgang gelten im zweiten Wahlgang diejenigen als gewählt bzw. als hinzu gewählt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der Ältere ist.
#§ 7
Sonstige Abstimmungen
(1) 1Alle sonstigen Abstimmungen (Sachabstimmungen) werden offen durchgeführt. 2Auf Wunsch eines Stimmberechtigten und mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(2) 1Bei diesen Abstimmungen ist für einen Beschluss die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 2Wenn nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) 1Bei eilbedürftigen Fällen in den Fallgruppen gemäß § 4 Absatz 3 Ziffer 1, Buchstaben a) bis g) dieser Satzung, in denen die Anhörung des Priesterrates vom Recht gefordert ist und ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten Priesterratssitzung nicht möglich oder untunlich ist, kann eine schriftliche oder elektronische Befragung aller Mitglieder des Priesterrates erfolgen. 2Für eine Entscheidung ist die absolute Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 3Wird diese nicht erreicht, soll die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung des Priesterrates erneut zur Abstimmung gestellt werden.
#III. Schlussbestimmungen
#§ 8
Inkrafttreten
1Die vorstehende Satzung hat sich der Priesterrat gemäß can. 496 CIC in der Sitzung am 07.11.2018 gegeben. 2Sie wird hiermit genehmigt und tritt zum 01.05.2019 in Kraft. 3Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Konstituierung des Priesterrates der Erzdiözese Köln vom 14.08.2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 181) außer Kraft.