Erzbistum Köln
.

Richtlinie zur Vergabe von „Caritas-Mitteln“ durch die Katholischen Hochschulgemeinden

Vom 1. Februar 2021

ABl. EBK 2021, Nr. 46, S. 54

#
1.
1Den Katholischen Hochschulgemeinden (KHG) im Erzbistum Köln stehen zur Erfüllung Ihrer Aufgaben jährlich der im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes finanzielle Mittel („Caritas-Mittel“) zur Unterstützung von unverschuldet in Not geratener (insbesondere ausländischer) Studierender zur Verfügung.
2Diese Mittel speisen sich zunächst aus jährlich durch die HA 30 Schule/Hochschule zu beantragenden Mitteln des kirchlichen Sondervermögens, welches durch das Erzbischöfliche Stiftungszentrum verwaltet wird, und des Weiteren aus der Zuweisung von Kirchensteuermitteln. 3Innerhalb dieser „Caritas-Mittel“ stehen den KHGn sog. Ad-hoc-Mittel für caritative Zwecke zur Verfügung (Näheres hierzu siehe unter 4.). 4Die Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden Wirtschaftsmittel dieser Ad-hoc-Mittel („Sofort-Hilfen“) bemisst sich mit 30 % der jährlich zur Verfügung stehenden Caritas-Mittel und wird über das Konto „Ad-hoc-Mittel“ bereitgestellt. 5Die „Caritas-Mittel“ sind dafür vorgesehen, Studierenden, welche sich in einer sozio-ökonomischen Notlage befinden, kurzfristig finanziell zu helfen, damit sie ihr Studium erfolgreich fortsetzen bzw. beenden können.
2.
1Die Zuwendung aus „Caritas-Mitteln“ an Bedürftige erfolgt durch die jeweils zuständigen Referentinnen und Referenten für Internationales oder Hochschulpfarrer in den KHGn. 2Dies erfolgt nach vorheriger persönlicher Beratung. 3Die Auszahlung dieser Einzelhilfen unterliegt folgender Bedingungen:
  • Die hilfsbedürftige Person ist Studierende/r des Hochschulstandortes der jeweiligen KHG (Vorlage des Studentenausweises, Ausweis oder Pass, ggf. Aufenthaltstitel, Nachweis über Studienleistungen an der örtl. Hochschule).
  • 1Die Hilfsbedürftigkeit wird durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (Kontoauszüge mindestens der letzten drei Monate, Mahnbeschiede wg. säumiger Semesterbeiträgen, säumiger Miet- oder Energiekostenzahlungen, Mahn- oder Vollstreckungsbescheiden etc.) nachgewiesen. 2Die Vorlage der geforderten Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit gemäß Abgabenordnung ist zwingend erforderlich.
  • 1Einzelfallhilfen werden nach dem Subsidiaritätsprinzip nachrangig und ergänzend gewährt. 2Potentiell andere Fördermittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Die Einzelfallhilfe erfolgt in der Regel einmalig und muss Aussicht auf Erfolg und Wirksamkeit bieten.
  • 1Die Vergabe der Darlehen ist ausgeschlossen. 2Davon unbenommen sind im Einzelfall Rückzahlungsvereinbarungen möglich.
  • 1Die Vergabe der Einzelfallhilfen erfolgt in der Regel unbar. 2Bar-Auszahlungen von Einzelhilfen aus den „Caritas-Mitteln“ werden grundsätzlich mit einem vom Empfänger unterschriebenen Beleg nachgewiesen. 3Die Vorgaben der „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ sowie des Steuerrechts sind einzuhalten.
  • Die Übernahme von Reise- und Fahrtkosten sowie die Übernahme von Beratungs- und Prozesskosten ist in der Regel ausgeschlossen.
3.
1Ein Nachweis über die Überweisung bzw. Auszahlung der Einzelfallhilfe sowie Kopien der vorgelegten Unterlagen zur Bedürftigkeitsprüfung sind mit Beratungsprotokoll in einer jeweiligen namentlich zugeordneten Beratungsakte abzuheften und 10 Jahre (verschlossen) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufzubewahren. 2Die Höhe der gewährten caritativen Hilfen beläuft sich in der Regel auf max. 500 Euro pro Jahr und Hilfsbedürftigen - auch unter ggf. Einbezug von Hilfen gem. 4. 3In seelsorgerisch begründeten und in der Beratungsakte dokumentierten Einzelfällen kann bei höherem Bedarf eine höhere finanzielle Einzelhilfe gewährt werden. 4Bei der Mittelvergabe sind grundsätzlich die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts - insbesondere zum § 53 Abgabenordnung (AO (mildtätige Zwecke) - entsprechend zu beachten und die Regeln für die Sonderkassen unselbstständiger Einrichtungen des EBK einzuhalten.
4.
1Für seelsorgerische und individuell begründbare Einzelfälle stehen aus den oben angegebenen „Caritas-Mitteln“ den Hochschulpfarrern und zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KHGn Budgets für caritative Zwecke als Adhoc-Mittel zur Verfügung („Soforthilfen“). 2Die Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden Wirtschaftsmittel dieser Adhoc-Mittel („Sofort-Hilfen“) bemisst sich mit 30 % der jährlich zur Verfügung stehenden Caritas-Mittel. 3Für Hilfszuwendungen aus diesen Budgets der jeweiligen KHGn muss in den genannten Einzelfällen die oben genannte materielle Bedürftigkeit nicht dokumentiert werden und es kann auf die Vorlage oben angegebener notwendiger Unterlagen - mit Ausnahme des Studentenausweises zzgl. amtl. 4Pass oder Ausweis (soweit nicht persönlich bekannt) - verzichtet werden. 5Alle hieraus getätigten Ausgaben und Einnahmen sind in einer Sammel-Akte „Sofort-Hilfen“ chronologisch sortiert nachzuweisen. 6Diese Nachweise müssen 10 Jahre (verschlossen) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. 7Die Höhe der gewährten einmaligen caritativen Hilfen aus dem Bereich der Ad-hoc-Mittel beläuft sich in der Regel ebenfalls auf max. 500 Euro pro Hilfsbedürftigen. 8Sollte sich im Rahmen eines (weiteren) Beratungsprozesses die Notwendigkeit weiterer Hilfszahlungen ergeben, erfolgen diese nach den Punkten 2. und 3. dieser Ordnung. 9Ausgaben aus dem Budget der Ad-hoc-Hilfen innerhalb der „Caritas-Mittel“ sind im oben angegebenen Sinne zweckbestimmt dienstlich veranlasst und dienen ausschließlich dazu, dritten, bedürftigen Personen Geldleistungen zukommen zu lassen. 10In seelsorgerisch begründeten und in der Sammel-Akte „Sofort-Hilfen“ dokumentierten Einzelfällen kann bei höherem Bedarf eine höhere finanzielle Einzelhilfe gewährt werden. 11Jeder Einzelfall einer Ad-hoc-Mittel-Aufwendung ist mit einer Rechnung oder Quittung zu belegen, auf der der Anlass der Zuwendung sowie der Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben sind. 12Bei der Unterstützung bedürftiger Personen, deren Namen aus seelsorgerischen Gründen geheim zu halten sind, kann auf einen Empfangsbeleg sowie auf die Namhaftmachung des Begünstigten sowie Vorlage oben angegebener notwendiger Unterlagen verzichtet werden. 13Hierfür sind dann ein sogenannter Eigenbeleg und ein Vermerk in die Sammel-Akte „Sofort-Hilfen“ unter Angabe des Betrages, des Anlasses der Zuwendung und an Stelle der Namensnennung ein „NN“ zulässig. 14Zwei berechtigte Personen der KHG – davon mindestens ein/e pastorale/r Mitarbeitende/r sowie eine weitere, für die KHG unterschriftsberechtigte Person - müssen diese Auszahlung mit Unterschriften auf dem Eigenbeleg bestätigten. 15Die Akte „Sofort-Hilfen“ wird einmal pro Jahr (bis zum 31.03. des Folgejahres) durch die HA Schule/Hochschule hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit geprüft. 16Darüber hinaus ist die StA Rechnungskammer des Erzbischöflichen Generalvikariates berechtigt, im Rahmen der Revisionsordnung für das Erzbistum Köln, die ordnungsgemäße Vergabe aller „Caritas-Mittel“ auch örtlich zu prüfen. 17Bei Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers erfolgt eine Übergabe der Akte „Sofort-Hilfen“ an ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger.
Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER