Erzbistum Köln
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Pastorale und rechtliche Richtlinien für die Seelsorge in Krankenhäusern im Erzbistum Köln

Vom 1. September 1994

ABl. EBK 1994, Nr. 203, S. 208

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I. Spirituelle Grundlegung

1Krankheit ist eine menschliche Ursituation, in der etwas deutlich wird von der Heillosigkeit des Menschen.
2Das Reich Gottes aber ist der Inbegriff des Heils, das nicht nur ein innerliches Seelenheil, sondern das Heil des ganzen Menschen meint.
3In seinen Krankenheilungen nimmt Jesus zeichenhaft das eschatologische Heil vorweg. 4Er „verkündete das Evangelium vom Reich und heilte im Volk alle Krankheiten und Leiden“ (Mt. 4,23). 5Seine Jünger hat er angewiesen: „geht und verkündet: Das Himmelreich ist nahe. Heilt Kranke, weckt Tote auf, macht Aussätzige rein, treibt Dämonen aus!“ (Mt. 25,36)
6Zwischen der Verkündigung des Kommens des Reiches Gottes und der Heilung von Kranken besteht ein innerer Zusammenhang. 7Auch in der Krankenhaus-Seelsorge soll der umfassende Heilswille Gottes für den Menschen deutlich werden.
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II. Pfarrgemeinde und Krankenhaus-Seelsorge

1Der umfassende Heilswille Gottes verdeutlicht sich in der Zusammengehörigkeit von Gesunden und Kranken. 2Für Christen verdichtet er sich durch das Eingebundensein in ihre Kirchengemeinden. 3Darum sollten Krankenhaus-Seelsorge und Gemeinde bestrebt sein, diese Verbindungen zu beleben und zu vertiefen.
4Die Verbindung wird insbesondere gefördert durch die Angehörigen, die die zuständigen Pastoralen Dienste (bzw. die zuständige ausländische Mission) über die Krankheit eines Familienmitgliedes unterrichten; ebenso durch die Mitarbeit von Gemeindemitgliedern in einem Besuchsdienst bzw. in Gruppen der katholischen Krankenhaushilfe. 5Die ehrenamtliche Mitarbeit bedarf einer ständigen Begleitung durch pastorale Dienste im Krankenhaus, bzw. im zuständigen Seelsorgebereich, wenn keine pastoralen Dienste im Krankenhaus vorgesehen sind.
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III. Die Krankenhaus-Seelsorge

1Die Krankenhaus-Seelsorge ist ein wesentlicher Bestandteil im Krankenhaus und auf die Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitenden verwiesen.
2Erste Aufgabe der Krankenhaus-Seelsorge ist es, Kranke zu besuchen, sie und ihre Angehörige durch Gespräch und Gebet zu begleiten, sie auf die Sakramentenspendung vorzubereiten und die Feier der Sakramente zu vollziehen.
3Zum pastoralen Dienst im umfassenden Sinn gehört außerdem:
  • die Seelsorge an den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Krankenhaus
  • in der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter mitzuwirken
  • das seelsorgliche Anliegen in das Gesamt der Arbeit des Krankenhauses einzubringen
  • religiöse und berufsethische Fragen aufzugreifen.
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IV. Pastorale Dienste in der Krankenhaus-Seelsorge

1Für eine angemessene Krankenhaus-Seelsorge sind religiöse und theologische Befähigungen, pastorale, pädagogische, psychologische Voraussetzungen und bestimmte medizinische Grundkenntnisse wichtig. 2Darum erhalten alle, die hauptamtlich in der Krankenhaus-Seelsorge arbeiten, eine entsprechende Praxiseinführung und Praxisbegleitung.
3Der Einsatz der pastoralen Dienste in der Krankenhaus-Seelsorge des Erzbistums Köln ist durch einen Stellenplan geregelt, der die hauptamtliche Zusammenarbeit von Priestern und Diakonen, Ordensfrauen, Ordensmännern, Gemeindereferenten/ -referentinnen, Pastoralreferenten/-referentinnen vorsieht. 4Alle pastoralen Dienste im Krankenhaus bedürfen der Beauftragung durch den Erzbischof.
5Die Aufgaben der pastoralen Dienste werden durch eine Beschreibung ihres Tätigkeitsprofils, der Erwartungen, die an sie gerichtet werden sowie der Schwerpunkte, die im Augenblick gesetzt werden, in schriftlicher Form umrissen. 6Die Beauftragung durch den Erzbischof wird konkretisiert durch eine Arbeitsplatzbeschreibung, die Grundlage eines Einsatzes in der Krankenhaus-Seelsorge darstellt.
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V. Der Krankenhauspfarrer

  1. 1Jedem Krankenhaus ist ein Krankenhauspfarrer zugeordnet. 2Er wird dazu durch den Erzbischof ernannt. 3In Krankenhäusern, für die kein eigener Krankenhauspfarrer seitens des Bischofs ernannt ist, gilt der Ortspfarrer zugleich als Krankenhauspfarrer. 4Der Krankenhauspfarrer ist der Dienstvorgesetzte aller pastoralen Dienste im Krankenhaus mit Weisungsrecht und hat die erste Verantwortung für die Seelsorge und den Gottesdienst im Bereich des entsprechenden Krankenhauses. 5Er ist Seelsorger der Patienten und ihrer Angehörigen, der Ärzte, Pflegenden und aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Krankenhaus tätig sind. 6Es ist seine Aufgabe, mit den pastoralen Diensten und den ehrenamtlich Mitarbeitenden der Krankenhaus-Seelsorge brüderlich zusammenzuarbeiten und sie in ihrem Dienst zu begleiten. 7In einem Krankenhaus, in dem Ordensschwestern tätig sind, hat er die Funktion des Hausgeistlichen oder Schwestern-Seelsorgers nur bei ausdrücklicher Ernennung.
  2. 1Der Krankenhauspfarrer soll mit den pastoralen Diensten der Pfarrgemeinden im Einzugsbereich des Krankenhauses zusammenarbeiten, besonders mit denen, die für die Kranken ihrer Pfarreien tätig sind. 2Er soll an den Recollektionen und Konveniats des betreffenden Dekanates teilnehmen.
  3. 1Unter Wahrung der eigenständigen pastoralen Arbeit im Krankenhaus ist der Krankenhauspfarrer hinsichtlich der Jurisdiktion vicarius cooperator der Pfarrei, in deren Bereich das betreffende Krankenhaus liegt. 2Als solchem wird ihm mit der Ernennung durch den Ordinarius die allgemeine Trauvollmacht für das Gebiet der Pfarrei übertragen. 3Die Trauerlaubnis ist für die Eheschließung von Patienten des Krankenhauses gegeben. 4Sonst sind die Trauerlaubnis des zuständigen Wohnortpfarrers sowie das Einverständnis des Ortspfarrers zu erbitten.
  4. 1Der Krankenhauspfarrer spendet die Sakramente und trägt Sorge dafür, daß den Patienten und Mitarbeitern im Krankenhaus Gelegenheit zur Mitfeier der Eucharistie und zum Empfang der übrigen Sakramente (Buße, Krankenkommunion und Krankensalbung) gegeben wird. 2Die Taufe der Kinder, die im Krankenhaus geboren werden, soll gemäß CIC can 857 ff in der Pfarrkirche des Wohnortes der Eltern stattfinden. 3Aus dringenden pastoralen Gründen kann der Krankenhauspfarrer die Taufe auch im Krankenhaus spenden, nachdem das Einverständnis des für die Taufe zuständigen Heimatpfarrers eingeholt worden ist. 4Er trägt Sorge für das vorbereitende Taufgespräch. 5Der Krankenhauspfarrer hat das Recht, in Notfällen zu firmen.
  5. Die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen von Amtshandlungen des Krankenhauspfarrers sind umgehend dem Ortspfarrer des Krankenhauses zu übergeben, damit dieser eine Eintragung in den Registern vornimmt, die etwa erforderlichen Meldungen veranlaßt und die Unterlagen im Pfarrarchiv aufbewahrt.
  6. 1Es ist notwendig, daß der Krankenhauspfarrer erreichbar ist. 2Für die Zeit seiner Nichterreichbarkeit sorgt er – in Absprache mit dem Dechanten – rechtzeitig für eine Vertretung. 3Die entsprechende Regelung für die Pfarrer im Erzbistum Köln gilt als Grundlage.
  7. 1Im Zusammenhang mit der Ernennung der Krankenhausseelsorger/-seelsorgerinnen durch den Erzbischof erfolgt die Klärung der Dienst – und Versorgungsbezüge, ggf. durch entsprechende Verhandlungen und Verträge mit dem Träger des Krankenhauses. 2Für die hauptamtlich tätigen Krankenhausseelsorger/-seelsorgerinnen gilt die entsprechende Regelung für die pastoralen Dienste im Erzbistum Köln. 3Es soll bei diesen Verhandlungen auch geklärt werden, wie die Ausgaben für die Urlaubs- und Krankheitsvertretungen geregelt werden.
  8. 1Die für die Krankenhaus-Seelsorge notwendigen finanziellen Mittel werden in Absprache zwischen Träger, Kirchengemeinde und Generalvikariat aufgebracht.
    2Alle Einnahmen und Ausgaben der Krankenhaus-Seelsorge werden im Haushaltsplan (ggf. in einem Teilhaushalt) der territorial zuständigen Kirchengemeinde oder des Gemeindeverbandes veranschlagt und in der Buchführung nachgewiesen. 3Es gelten hierfür die Bestimmungen der Anweisung für die Vermögensverwaltung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände in der Erzdiözese Köln in der jeweils gültigen Fassung.
    4Hinsichtlich der Spenden, Kollekten und sonstigen Einnahmen gelten die Bestimmungen der Ordnung über die Behandlung von Kollekten, Spenden und sonstigen Einnahmen in den Kirchengemeinden des Erzbistums Köln.
    5Für die Behandlung von Treuhandgeldern gilt die Ordnung über die Führung des Treuhandbuchs im Erzbistum Köln.
  9. 1Der Krankenhauspfarrer hat die Aufgabe, die seelsorglichen Belange des Hauses in den betreffenden Gremien selber zu vertreten, oder sich aus dem Team vertreten zu lassen, in der Betriebsleitung und in den Konferenzen der Abteilungsärzte und der Abteilungsschwestern. 2Deshalb soll sich der Krankenhauspfarrer bzw. seine Vertretung darum bemühen, das er mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums (Aufsichtsrates oder Vorstandes) teilnimmt, in denen es um seelsorgliche Fragen bzw. Fragen der religiösen Ausrichtung des Hauses und der Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter geht.
    3In Krankenhäusern in katholischer Trägerschaft soll der Krankenhauspfarrer, bzw. seine Vertretung, an den Besprechungen zu Fragen der Verwirklichung des kirchlich-caritativen Auftrags des Krankenhauses teilnehmen, die gemäß der „Grundordnung katholischer Krankenhäuser in NRW“ in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.
    4Unter Angabe der Tagesordnung soll er zu diesen Sitzungen schriftlich eingeladen werden und die Möglichkeit haben, Anträge zu erstellen und sie in der Sitzung zu begründen.
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Die Richtlinie wird zum 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt. Mit diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Erlasses „Der Krankenhaus-Seelsorger im Erzbistum Köln“ vom 19. Februar 1971.

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