Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ausführungsbestimmungen zum Umgang mit Reliquien im Erzbistum Köln
Vom 10. August 2018
ABl. EBK 2018, Nr. 109, S. 205
1Reliquien erinnern an das beispielhafte Leben der Heiligen, Märtyrer und Bekenner im Glauben an Gott. 2Seit mehr als 1.700 Jahren bilden die Gräber der Heiligen die Keimzellen zahlreicher Kirchen und Gemeinden im Erzbistum Köln. 3Somit bezeugen die Reliquien zugleich die Tradition des Glaubenslebens der Menschen im Erzbistum Köln in der Geschichte ihrer Verehrung. 4Reliquien sind auch solche Gegenstände, die den Heiligen gehörten, außerdem Gegenstände, die mit ihren Körpern oder Gräbern in Berührung kamen.
5Nach der mit Zustimmung des Papstes vom 5. Dezember 2017 verfassten Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 (veröffentlicht am 17. Dezember 2017) dürfen die Reliquien der Seligen und Heiligen sowie die sterblichen Überreste der Diener Gottes und der Verehrungswürdigen nur dann der Verehrung der Gläubigen ausgesetzt werden, wenn die entsprechende kirchliche Autorität, deren Echtheit garantiert. 6Die Instruktion beschreibt die Vorgehensweise bei der kanonischen Rekognoszierung, der Entnahme von Fragmenten und der Aufbereitung von Reliquien, der Überführung und der Weitergabe von Reliquien sowie die Pilgerschaft der Reliquien unter entsprechender Zustimmung der Kongregation.
7Die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften dienen dagegen insbesondere dem Umgang mit bereits rekognoszierten Reliquien des Erzbistums Köln.
####§ 1
Aufsicht
1Die Aufsicht über die Reliquien im Erzbistum Köln obliegt dem Erzbischof, der diese gemäß Art. 7 der vorbenannten Instruktion an einen Priester (den Delegaten oder auch Reliquienbeauftragten) delegieren kann. 2Der Erzbischof kann entsprechend can. 1189 CIC Sachverständige aus den Bereichen des Historischen Archivs des Erzbistums Köln und des Erzdiözesankonservators bestimmen. 3Diese werden im Folgenden als Custoden bezeichnet.
#§ 2
Auftrag und Zuständigkeit
(1) 1Die Custoden sorgen sich um die Pflege und den Umgang mit den Reliquien im Erzbistum Köln. 2Sie sind zuständig für die Bergung von Reliquien aus Altären und Altarsteinen (siehe § 3) und führen auf Anweisung des Erzbischofs oder des Delegaten die Abgabe von Reliquien durch (siehe § 4). 3Ihnen obliegen die Organisation, Vor- und Nachbereitung von Schreins- und Reliquiaröffnungen, die Dokumentation des Inhaltes (siehe § 5) sowie die ordnungsgemäße und würdige Unterbringung der Reliquien im Inneren des Schreins bzw. des Reliquiars und ggf. die wissenschaftliche Aufbereitung (siehe §§ 5 und 6).
(2) 1Die kanonische Rekognoszierung (siehe § 6), die Entnahme von Fragmenten und die Aufbereitung von Reliquien, die Überführung und der Weitergabe von Reliquien sowie die Pilgerschaft der Reliquien sind gemäß der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 dem Erzbischof bzw. seinem Delegaten vorbehalten. 2Die Custoden werden bei der Umgestaltung von Reliquienorten hinzugezogen (siehe § 7) und tragen im Auftrag des Erzbischofs für die ordnungsgemäße Deponierung (siehe § 8) des Reliquienbestandes Sorge.
(3) 1Die Versiegelung von Reliquien wird im Sinne eines sakralen Hoheitsaktes vom Erzbischof oder einem von ihm beauftragten Weihbischof oder dem Delegaten vorgenommen. 2Der Erzbischof und der jeweilige Weihbischof siegeln dabei jeweils mit ihrem persönlichen Siegel, der Delegat mit dem Geschäftssiegel des Erzbischöflichen Generalvikariates.
#§ 3
Bergung von Reliquien aus Altären
(1) 1Altarreliquien aus feststehenden Altären (vgl. can. 1237 § 2 CIC) sind zu bergen, wenn der Altar zerstört oder schwer beschädigt wurde (vgl. Nr. 814 § 1 der Diözesan-Synode 1954), wenn er abgebrochen oder verändert werden soll (vgl. Nr. 815 der Diözesan-Synode 1954) oder die Kirche/Kapelle, in der er steht, nach can. 1212 bzw. can. 1222 CIC profaniert werden soll. 2Dabei ist zu beachten, dass gemäß can. 1238 § 2 CIC allein durch die Rückführung einer Kirche oder eines anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch ein feststehender Altar seine Weihe nicht verliert.
(2) 1Das Reliquiengrab im Altar ist sachgemäß in Anwesenheit des Pfarrers bzw. Rectors ecclesiae, der die Sorge für die Kirche bzw. Kapelle trägt, zu öffnen. 2Bei kunsthistorisch bedeutenden Altären ist gemäß der Kirchlichen Ausstattungsrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung die Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister im Generalvikariat hinzuzuziehen. 3Über die Entnahme ist ein Protokoll anzufertigen, der Reliquienbehälter würdig und sicher zu verwahren und den Custoden unter Beachtung von Nr. 897 § 2 der Diözesan-Synode 1954 sowie der vorbenannten Instruktion zur Deponierung zu übergeben.
#§ 4
Abgabe von Reliquien und Altarsteinen
(1) 1Die Abgabe kleinster Fragmente aus dem erzbischöflichen Reliquienbestand an (Erz-)Bistümer und Kirchengemeinden ist gemäß den in der Instruktion beschriebenen Voraussetzungen und Verfahren weltweit auf Nachfrage möglich. 2Die Öffnung von Heiligengräbern oder versiegelter Reliquiare zum Zweck einer entsprechenden Entnahme ist nicht zulässig. 3Der Erzbischof entscheidet über die Abgabe von Reliquien an (Erz-) Bistümer und Kirchengemeinden weltweit, ebenso an andere Institutionen oder Personen im jeweiligen Einzelfall und unter Beachtung der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 und Nr. 896 § 2 der Diözesan-Synode 1954.
(2) 1Altarsteine mit eingelassenen Reliquien sind, sofern sie nicht in einem feststehenden oder in einem beweglichen Altar eingelassen sind, an die Custoden zur Aufbewahrung zu übergeben. 2Das Reliquiengrab muss verschlossen und das Siegel unverletzt bleiben. 3Die Reliquien gehen nach der Übergabe an die Custoden wieder in die Verfügung des Erzbischofs über.
(3) Bei Abgabe von Reliquien an Kirchengemeinden außerhalb des Erzbistums Köln soll unter Beachtung der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 der jeweilige Diözesanbischof informiert und das entsprechende Verfahren eingehalten werden.
#§ 5
Dokumentation
1Die Custoden erstellen bei der Öffnung von Reliquiaren Dokumentationen der vorgefundenen Authentiken und Urkunden. 2Für die Bestandserfassung der Gebeine und Textilien sind ggf. weitere Fachleute hinzuzuziehen. 3Die Dokumentation wird im Pfarrarchiv, im Historischen Archiv des Erzbistums Köln und in den Akten des Generalvikariats archiviert (Nr. 896 der Diözesan-Synode 1954).
#§ 6
Rekognoszierungen heiliger Gebeine
(1) 1Rekognoszierungen dienen auch der Zustands- und Altersbestimmung der Reliquien. 2Unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden die heiligen Gebeine dabei auf ihren konservatorischen Zustand untersucht und ggf. ein Minimalkonzept zur Konservierung erarbeitet und durchgeführt. 3Substanzverluste zum Zwecke der Untersuchung sind zu vermeiden. 4Über etwaige Untersuchungen entscheiden gemäß der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 der Erzbischof oder der von ihm beauftragte Delegat. 5Darüber hinaus können die im Schrein verschlossenen Textilien sowie der Schrein selbst einer konservierenden Maßnahme unterzogen werden. 6Erklärtes Ziel ist es, alle im Schrein vorgefundenen Knochen und Objekte wieder darin zu verschließen. 7Über den Verbleib von Materialien, die aufgrund ihres konservatorischen Zustandes nicht mehr zum dauerhaften Verschluss geeignet sind, wird im Einzelfall entschieden.
(2) 1Über die Öffnung des Schreins ist ein Protokoll anzufertigen sowie eine fotografische Dokumentation zu erstellen. 2Anwesend sein müssen: der Erzbischof oder ein von ihm beauftragter Delegat, der das Protokoll unterzeichnet, der Pfarrer der Kirchengemeinde bzw. der Rector ecclesiae, ein Pathologe oder Anthropologe sowie die gemäß Nr. 1 dieser Ordnung bestimmten Custoden des Erzbistums Köln (Protokollführung). 3Darüber hinaus können Vertreter des Kirchenvorstandes und Fachrestauratoren zur Beurteilung des Zustandes von Schrein, Textilien etc. hinzugezogen werden.
(3) Im Rahmen laufender Selig- oder Heiligsprechungsverfahren sowie der damit verbundenen Graböffnungen ist zusätzlich die Anwesenheit eines Erzbischöflichen Notars insbesondere zur Unterzeichnung des Protokolls erforderlich.
(4) Einzelne Reliquien können bei einer Schreinsöffnung zum Zweck der Reliquienschenkung und unter Beachtung der Instruktion „Die Reliquien in der Kirche: Authentizität und Aufbewahrung“ der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung vom 8. Dezember 2017 entnommen und separat versiegelt werden.
(5) 1Nach Abschluss der Maßnahme werden die Gebeine sowie die im Schrein vorgefundenen Textilien, Urkunden etc. wieder im Schrein verschlossen, ergänzt durch die Urkunde der aktuellen Öffnung resp. 2Schließung, ggf. im Rahmen einer liturgischen Feier. 3Die zweite Ausfertigung der Urkunde wird im Historischen Archiv des Erzbistums Köln archiviert, Kopien werden im Pfarrarchiv und in den Akten des Generalvikariates hinterlegt und unter Beachtung insbesondere des Art. 29 der Instruktion an die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung übersandt. 4Der Schrein wird durch Bänder verschlossen und versiegelt.
(6) Für eine Publikation von Protokollen oder Dokumentation von Rekognoszierungen heiliger Gebeine muss zuvor die schriftliche Zustimmung des Erzbischofs und bekannter Abkömmlinge eingeholt werden.
#§ 7
Umgestaltung von Reliquienorten
Bei Umgestaltungen der Reliquienpräsentation bzw. -aufbewahrung sind neben den in der kirchlichen Ausstattungsrichtlinie genannten Gremien (Kunstkommission, Stabsstelle Erzdiözesanbaumeister im Generalvikariat) auch die Custoden hinzuzuziehen.
#§ 8
Deponierung des erzbischöflichen Reliquienbestands
1Die in der Verfügung des Erzbischofs sowie des Erzbischöflichen Generalvikariates stehenden Reliquien werden in einem zentralen Depot hinterlegt, das von den Custoden verwaltet wird (vgl. Nr. 896 der Diözesan-Synode 1954). 2Es ist darauf zu achten, dass der Ort gegen äußeren Zugriff gesichert und konservatorisch unbedenklich ist.