Erzbistum Köln
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Rücksprachepflicht bei Taufen außerhalb der Wohnortpfarre
Vom 6. Juli 1998
ABl. EBK 1998, Nr. 172, S. 146
#1Zuständig für die Taufspendung ist grundsätzlich der Pfarrer des Wohnortes, bei der Taufe eines Kindes der Pfarrer des Wohnortes der Eltern (cc. 530 n 1, 857 § 2). 2Andere Priester und Diakone bedürfen für die Taufspendung im Bereich der Wohnortpfarrei seines Auftrags bzw. seiner Zustimmung (Vorbemerkung Nr. 24 des Ritusbuches „Die Feier der Kindertaufe“).
3Soll ein Kind außerhalb der Wohnortpfarrei seiner Eltern getauft werden, so ist – ausgenommen den Fall der Nottaufe – der Wohnortpfarrer der Eltern vor der Taufe zu benachrichtigen (Vorbemerkung Nr. 46 des Ritusbuches „Die Feier der Kindertaufe“).
4Es gilt, sowohl das vorrangige Recht der Gläubigen auf den Sakramentenempfang (c. 843 § 1) zu wahren wie zu vermeiden, daß der Bitte um die Taufe außerhalb der Wohnortpfarre ohne Kenntnis der konkreten Umstände, die dazu Anlaß geben, und ohne Kenntnis der konkreten kirchlichen Situation der Bittstellenden entsprochen wird.