Erzbistum Köln
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Zum gemeinsamen Dienst berufen.
Die Leitung gottesdienstlicher Feiern – Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie

Vom 24. November 1998

ABl. EBK 1999, Nr. 204, S. 207

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1. Vorwort

1Das Zweite Vatikanische Konzil hat die „volle, bewußte und tätige Teilnahme“ aller Gläubigen als „vom Wesen der Liturgie selbst verlangt“1# herausgestellt. 2Es gehört zum Grundzug gottesdienstlichen Feierns, daß diese Teilnahme sich in der „in verschiedene Ämter und Dienste gegliederten Kirche“2# vollzieht. 3Die im Zusammenhang der jüngsten Liturgiereform entstandene Vielfalt von gottesdienstlichem Engagement zahlreicher Laien in den Pfarrgemeinden ist eines der erfreulichsten Zeichen des Aufbruchs nach dem Konzil und verdient höchste Anerkennung und großen Dank.
4Gerade in Zeiten zunehmenden Priestermangels zeigt sich der Segen dieser Mitwirkung. 5Im Zusammenhang damit ergeben sich aber auch Fragen hinsichtlich der Zusammenarbeit der Priester, Diakone und Laien im liturgischen Bereich. 6Es scheint deshalb angebracht, durch die in der folgenden Rahmenordnung enthaltenen Weisungen der deutschen Bischöfe diese wünschenswerte Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit dem katholischen Verständnis der Kirche als einer gegliederten Gemeinschaft zu fördern.
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2. Die Notwendigkeit regelmäßiger gottesdienstlicher Versammlungen

1Seit an Pfingsten der Heilige Geist über die Apostel und die noch kleine Gemeinschaft derer, die sich nach Ostern zu Jesus als dem erhöhten Herrn bekannten, herabgekommen ist (vgl. Apg 2,1-13), hat die Kirche nicht aufgehört, sich in seinem Namen zu versammeln. 2Das geschieht vor allem am Sonntag. 3Er ist der „Tag, an dem Christus von den Toten erstanden ist“3# und seine Jünger beim gemeinsamen Mahl erfahren ließ, daß er lebt (vgl. Lk 24,13-35). 4Diese Erfahrung schenkt er noch immer seinen Gläubigen, wenn sie an seinem Tag, dem „Herrentag“ (Offb 1,10), zusammenkommen, um „die großen Taten dessen (zu) verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat“ (1 Petr 2,9), das Wort Gottes zu hören und die heilige Eucharistie zu feiern. 5Neben dem Sonntag gibt es andere Tage und Anlässe verschiedener Art, die die ganze Gemeinde oder eine mehr oder weniger große Zahl ihrer Glieder zu gottesdienstlichen Feiern zusammenführen.
6Solche regelmäßigen Gemeindegottesdienste in ihren unterschiedlichsten Formen sind notwendig, wenn der Glaube lebendig bleiben und die Liebe nicht erkalten soll. 7Deshalb erging schon in apostolischer Zeit die Mahnung: „Laßt uns nicht unseren Zusammenkünften fernbleiben …“ (Hebr 10,25).
8Auch die Erfahrung in Zeiten der Unterdrückung und Verfolgung zeigt, wie notwendig für das Leben der Kirche und das Überleben ihrer Gemeinden die regelmäßigen gottesdienstlichen Versammlungen der Christen am jeweiligen Ort sind. 9In einer weithin säkularisierten Gesellschaft wird das im Gottesdienst erlebte Glaubenszeugnis ebenfalls zu einer oft entscheidenden Glaubensstütze.
10Es muß deshalb allen, die besondere Verantwortung in der Kirche tragen, ein erstrangiges Anliegen sein, nach Kräften dafür zu sorgen, daß die Gemeinden die Liturgie der Kirche regelmäßig feiern können, besonders die Eucharistie an Sonn- und Feiertagen und die Tagzeitenliturgie.
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3. Vorsteher- und Leitungsdienst in gottesdienstlichen Versammlungen

1Den liturgischen Feiern einer Pfarrei oder Personalgemeinde steht zunächst der vom Bischof bestellte Priester vor, „der die Person Christi, des Hauptes, vertritt“.4# 2Darum kommt ihm die symbolisch-sakramentale Aufgabe zu, im Dienst des Vorstehens Jesus Christus gegenwärtig werden zu lassen. 3Aus diesem Grund ist der Vorsteherdienst des Priesters, vor allem bei der Eucharistiefeier und den meisten anderen sakramentlichen Feiern unerläßlich. 4Dieser Dienst umfaßt auch die Leitung der liturgischen Versammlung mit der Verantwortung für den geordneten Ablauf und die Abstimmung der Dienste aufeinander.
5Es gibt Gemeindegottesdienste, die so sehr auf die Mitte der kirchlichen Gemeinschaft hingeordnet sind, daß hier der Vorsteherdienst des Priesters erforderlich ist. 6Wenn das aufgrund einer Notsituation nicht möglich ist, kann der Bischof zwar nicht den symbolisch-sakramentalen Vorsteherdienst des Priesters, jedoch den Dienst der Leitung einem Diakon oder beauftragten Laien vertretungsweise übertragen. 7Die Laien wirken als aus der Mitte der Gemeinde berufene Glieder der Kirche. 8Jesus Christus ist in ihr gegenwärtig, wenn sie in seinem Namen Verkündigung und Gebet vollzieht und sich damit seinem Heilshandeln öffnet.
9Eine solche Situation sah die „Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“ bereits vor mehr als zwei Jahrzehnten in manchen Gemeinden hinsichtlich der sonn- und feiertäglichen Eucharistiefeier gegeben.5# 10Sie bemerkte dazu: „Die abnehmende Zahl der Priester bringt es mit sich, daß es immer schwieriger wird, jeder Gemeinde an allen Sonn- und Festtagen die Eucharistiefeier zu ermöglichen.“6# 11Sie empfahl, in dieser Situation die Feier eines von einem Diakon oder beauftragten Laien geleiteten Wortgottesdienstes (mit Kommunionfeier).7#
12Auch anstelle der vielerorts nicht mehr möglichen täglichen Meßfeier wünschte die Synode, es sollten von Laien geleitete Wortgottesdienste gefeiert werden8#.
13Mittlerweile arbeiten dankenswerterweise an der Seite der Priester in den meisten deutschen Bistümern qualifizierte und vom Bischofbeauftragte Laien in der Seelsorge mit. 14Ihr Dienst ist ein großes Geschenk an die Gemeinden. 15Das Engagement der Laien in der Liturgie wie auch in anderen Bereichen des kirchlichen Lebens ist Ausdruck ihrer vom II. Vatikanum gewollten Mitverantwortung. 16Durch ihren Dienst, der ehrenamtlich und oft unter Inkaufnahme erheblicher Belastungen zusätzlich zu den alltäglichen Verpflichtungen in Familie und Beruf erfolgt, bringen sie ihre eigene Spiritualität in den Gottesdienst der Gemeinde ein und bereichern ihn so um den Schatz ihrer je eigenen Glaubenserfahrungen. 17In einer Zeit, in der das öffentliche Bekenntnis zum christlichen Glauben und das Engagement in der Kirche nicht mehr von einem selbstverständlichen gesellschaftlichen Konsens getragen wird, nimmt die Kirche einen solchen Dienst mit Dankbarkeit an.
18Dennoch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise in Abwesenheit eines Priesters auch Laien Gemeindegottesdienste leiten können. 19In dieser wichtigen Sache darf die pastorale Notlage nicht zu übereilten und theologisch nicht genügend durchdachten Praktiken führen. 20Eine tragfähige Antwort kann nur gefunden werden, wenn auch das Wesen der heiligen Liturgie, die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten ihrer Gestalt und der wesentliche Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum aller Getauften und „dem Priestertum des Dienstes“ bedacht und beachtet werden.9# 21Vor allem muß immer im Blick bleiben, daß christlicher Gottesdienst darauf gründet, daß Gott selbst der Handelnde ist. 22„Gottesdienst bedeutet nicht, daß Menschen über Gott verfügen wollen, sondern, daß sie sich ihm zur Verfügung stellen.“10# 23In diesem Sinn wird jeder, der einen Gottesdienst leitet, seine Aufgabe darin sehen, daß er sich Christus zur Verfügung stellt und seinen Mitchristen einen notwendigen Dienst schenkt.
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I. Zu Wesen und Gestalt liturgischer Feiern – Zusammenwirken Christi
und seiner Kirche

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4. Die gleiche Christen würde verbindet alle zum Gottesdienst Versammelten

1Die Feier der Liturgie ist die Mitte des kirchlichen Lebens. 2Das Zweite Vatikanische Konzil bezeichnet sie als den Höhepunkt, dem das ganze Tun der Kirche zustrebt und zugleich als die Quelle, aus der alle ihre Kraft strömt.11# 3Diese Aussage trifft nicht nur auf die Eucharistiefeier zu; sie gilt auch für die Feier der übrigen Sakramente, der Tagzeitenliturgie und anderer gottesdienstlicher Versammlungen. 4Diese haben einen besonderen Rang und unterscheiden sich wesentlich von sonstigen Zusammenkünften und kirchlichen Veranstaltungen. 5Denn in ihnen ist Christus, der Herr und das Haupt der Kirche, in besonderer Weise gegenwärtig.
6Weil die Gläubigen Jesus Christus einverleibt und dem Volk Gottes eingefügt wurden, haben sie durch Taufe, Firmung und Eucharistie Anteil am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi.12# 7Eine grundlegende Gleichheit und eine allen geschenkte Würde, eine gemeinsame Berufung und eine allen aufgetragene Sendung verbindet deshalb die zum Gottesdienst Versammelten.
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5. In der gottesdienstlichen Versammlung ist Christus der Ersthandelnde

1Christus ist als Haupt seiner Kirche wirklich gegenwärtig, wo immer sich diese in seinem Namen versammelt (vgl. Mt 18,20). 2Was in der gottesdienstlichen Versammlung der Kirche geschieht, ist sein Tun „in der Kraft des Heiligen Geistes“13#. 3Das liturgische Handeln ist ein Handeln des Herrn selbst. 4„Verkünden und Annehmen des Wortes, Gebet, Preisung und Bekenntnis, Singen und Segnen, Weihen und Wandeln sind wirksam, weil er wirkt.“14#
5Infolgedessen ist der Gottesdienst der Kirche in seiner Tiefe immer mehr als die Summe dessen, was die Teilnehmenden tun, und immer mehr, als im Tun der Versammlung nach außen sichtbar wird.
6Das Zweite Vatikanische Konzil beschreibt deshalb die Liturgie als gemeinsames „Werk Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist“15#. 7Wegen dieses einzigartigen, vom Heiligen Geist getragenen Zusammenwirkens von Haupt und Gliedern ist der Gottesdienst „in vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht“.16#
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6. In der Gottesdienst feiernden Gemeinde stellt sich das Mysterium
der Kirche dar

1Es ist die Kirche in ihrer untrennbaren Einheit von Haupt und Gliedern, die Liturgie feiert. 2Sie tritt konkret in der zum Gottesdienst versammelten Gemeinde in Erscheinung; in ihr stellt sich das Mysterium der Kirche dar. 3Innerhalb dieser örtlichen Versammlung der Kirche haben alle Recht und Auftrag, ihr priesterliches Amt auszuüben.17# 4Denn die liturgischen Feiern „sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche“.18# 5Die bewußte, volle, tätige und fromme Teilnahme aller wird deshalb vom „Wesen der Liturgie selbst verlangt“.19#
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7. Eine gegliederte Gemeinschaft

1Die Kirche ist eine in verschiedene Dienste gegliederte und mit verschiedenen Charismen beschenkte Gemeinschaft. 2Das tritt auch in den gottesdienstlichen Versammlungen klar in Erscheinung, in denen sich die Kirche in besonderer Weise darstellt und verwirklicht. 3Nicht nur die fundamentale Gleichheit aller in ihrer Christenwürde, sondern auch die Unterschiedenheit der Ämter und Aufgaben, d. h. die hierarchische Verfaßtheit der Kirche sowie die Besonderheit der verschiedenen pastoralen Dienste und die Vielfalt der Charismen müssen sich im Gottesdienst widerspiegeln und zur Darstellung kommen. 4Nicht alle tun unterschiedslos dasselbe. 5Alle aber wirken bei den liturgischen Feiern entsprechend ihrem Amt, ihrer Beauftragung oder aufgrund ihrer Taufe und „Salbung mit dem Heiligen Geist“20# zusammen und übernehmen den ihnen je eigenen Teil.21# 6Es soll also jeder „nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.“22#
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II. Der Vorsteherdienst des Bischofs und des Priesters

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8. Aufgabe der geweihten Amtsträger

1Eine für den geordneten Verlauf des Gottesdienstes wichtige Aufgabe ist der Dienst des Vorstehens. 2Er kommt denjenigen unter den Gläubigen zu, die durch das Sakrament der Weihe „im Namen Christi dazu bestellt (wurden), die Kirche durch das Wort und die Gnade Gottes zu weiden.“23# 3Bischof und Priester als ordinierte Vorsteher stellen sakramental die besondere Gegenwart des Herrn als Haupt der Kirche dar. 4Dieser Dienst drückt in seiner Prägung durch das Sakrament der Weihe aus, daß die gottesdienstliche Versammlung nicht aus sich selbst, sondern aufgrund der Verheißung und Wirksamkeit des erhöhten Herrn zustandekommt. 5Dieser hat ihr zugesagt, selbst in ihrer Mitte zu sein und „bis zum Ende der Welt“ (Mt 28,20) sein Heil zu wirken.24#
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9. Der Bischof

1Der Bischof ist mit der Fülle des Weihesakramentes ausgestattet25# und damit auch zur „Fülle des Priestertums“ erwählt.26# 2Insofern er Leiter der Ortskirche ist, wird er als „Hoherpriester seiner Herde, von dem das Leben seiner Gläubigen in Christus gewissermaßen entspringt und abhängt“, bezeichnet.27# 3Im Dienst des Bischofs ist Jesus Christus als Hoherpriester inmitten seiner Gläubigen anwesend.28#
4Christus tritt als Haupt der Kirche besonders deutlich in Erscheinung, wenn der Bischof einer Eucharistiefeier vorsteht. 5Der Bischof ist der „hauptsächliche Ausspender der Mysterien Gottes“ und hat die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Kirche inne.29#
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10. Die Priester

„Da der Bischof nicht immer und nicht überall in eigener Person den Vorsitz über das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er diese notwendig in Einzelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfarreien hervor, die räumlich verfaßt sind unter einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn sie stellen auf eine gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis hin verbreitete sichtbare Kirche dar.“30#
1In den Pfarreien kommt der Bischof den Verpflichtungen seines Aposteldienstes dadurch nach, daß er Priester für sie weiht und in sie entsendet. 2Obwohl sie nicht die höchste Stufe des Weihesakramentes innehaben, erhalten sie durch die Weihe an Amt und Sendung des Bischofs Anteil.31# 3Sie handeln stellvertretend für ihn und stehen nach seiner Weisung den ihnen anvertrauten Gemeinden vor.
4Ihnen kommt es deshalb zu, den liturgischen Feiern der jeweiligen Gemeinde vorzustehen, unter denen die Eucharistiefeier besonders hervorragt. 5Daß ein Priester die Eucharistie stets in Gemeinschaft mit dem zuständigen Ortsbischof feiert, zeigt sich darin, daß er den Namen des Bischofs im Hochgebet immer nennt.32# 6Zusammen mit dem Bischof sind dessen priesterliche Mitarbeiter von Gott bestellte „Verwalter“ seine heiligen Mysterien.33# 7Durch ihren Dienst wird, wie es im Weihegebet heißt, das Volk Gottes „durch das Bad der Wiedergeburt erneuert“ und am Altar genährt; „so werden die Sünder versöhnt, und die Kranken zu ihrer Heilung gesalbt“.34# 8Zusammen mit den Bischöfen erflehen die Priester Gottes Erbarmen „für die ihnen anvertrauten Gemeinden und für die Menschen auf Erden“.35#
9Gemäß seiner Weihe ist es Aufgabe des Priesters, der Liturgie selbst vorzustehen. 10Diesen Vorsteherdienst kann er nicht durchgehend oder für bestimmte Teile der Feier einem Diakon oder Laien übertragen, wenn er anwesend ist.
11Selbst in einer gottesdienstlichen Versammlung, die keine Eucharistiefeier ist, etwa im Karfreitagsgottesdienst, kann der anwesende Priester den ihm zustehenden Dienst nicht einem anderen überlassen; es widerspräche dies dem Grundsatz, daß alle Teilnehmenden nur die ihnen zukommenden Aufgaben wahrnehmen sollen.36#
12Das gilt gleichermaßen für Teile der Feier, die an sich auch von einem Diakon oder beauftragten Laien vollzogen werden dürfen, etwa die Speisensegnung am Ende der Osternachtfeier oder die Segnung des Adventskranzes im Eröffnungsteil der Messe am Ersten Advent.
13Ebenso werden Segensfeiern, die die ganze Pfarrgemeinde betreffen, und Segnungen öffentlicher Einrichtungen sinngemäß vom Priester als dem zuständigen Gemeindeleiter vollzogen. 14Das deutsche Benediktionale bemerkt diesbezüglich (Nr. 18): „Je mehr eine Segnung auf die Kirche als solche und auf ihre sakramentale Mitte bezogen ist, desto mehr ist sie den Trägern eines Dienstamtes (Bischof, Priester, Diakon) zugeordnet.“
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III. Gottesdienstleitung durch einen Diakon

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11. Zur Dienstleistung geweiht

1Den Bischöfen stehen außer ihren priesterlichen Mitarbeitern Diakone als Helfer zur Verfügung. 2Durch das Sakrament der Weihe haben auch sie Anteil an Amt und Sendung des Bischofs. 3Doch sie werden zur Dienstleistung, nicht zum Priestertum geweiht.37# 4Der Diakon hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium das zu tun, was der Bischof ihm aufträgt.
5Gemäß der Überlieferung der Kirche und nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ist es Sache der Diakone, dem Bischof und den Priestern bei der Feier der göttlichen Geheimnisse zu helfen. 6Der Feier vorzustehen, kommt aber dem Bischof oder Priester zu.
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12. Liturgische Aufgaben des Diakons

1Der Diakon übernimmt „je nach der Weisung der zuständigen Autorität“38# gelegentlich im Einvernehmen mit dem Bischof und den Priestern die Leitung einzelner liturgischer Feiern.39# 2Diese Aufgabe kommt ihm an erster Stelle dort zu, wo kein Priester zur Leitung bestimmter Gemeindegottesdienste zur Verfügung steht.40#
3Das Zweite Vatikanische Konzil hat empfohlen, Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen zu feiern. 4Wo kein Priester zur Verfügung steht, können die Leitung dieser Gottesdienste ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs übernehmen.41#
5Dem Diakon kommt es auch zu, im Rahmen einer Kommunionfeier den Gläubigen die Eucharistie zu reichen. 6Im Weihegebet erbittet man für den Diakon „unermüdliche Sorge für die Kranken“.42# 7So gehört es zu seinen Aufgaben, die Kommunion den Kranken und Sterbenden zu bringen.
8Außerhalb der Meßfeier kann er das Allerheiligste Sakrament zur Verehrung aussetzen, den Eucharistischen Segen erteilen und in einer Eucharistischen Prozession die Monstranz tragen.43#
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13. Die Feier der Tagzeitenliturgie durch einen Diakon

1Unter den nicht-eucharistischen Gottesdiensten, die der Diakon leiten kann, verdient die Feier des Stundengebets besondere Aufmerksamkeit. 2Dem Diakon muß es ein Anliegen sein, das ihm aufgetragene Stundengebet häufig gemeinsam mit anderen Gläubigen zu feiern. 3Dies ist eine empfehlenswerte Gottesdienstform an Werktagen, wenn die tägliche Eucharistiefeier nicht möglich ist.
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14. Vom Diakon geleitete Segensfeiern

1Im Erleben der Gläubigen haben bestimmte Segnungen im Laufe des Jahres einen hohen Rang. 2Wenn sie wegen der Abwesenheit des Priesters nicht in Verbindung mit einer Eucharistiefeieroder einem vom Priester geleiteten Wortgottesdienst gefeiert werden können, darf mit Zustimmung des Pfarrers ein Diakon die entsprechenden Feiern einer Gemeinde übernehmen,44# etwa am Aschermittwoch, am Palmsonntag oder am Erntedankfest. 3Es ist auch zu empfehlen, daß er eine von ihm geleitete sonntägliche Wort-Gottes-Feier mit der Segnung und Aussprengung des Weihwassers (Taufgedächtnis) eröffnet.
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15. Der Diakon als Leiter des Begräbnisses

1Unter den anlaßbezogenen Gottesdiensten im Leben einer Pfarrei kommt der Feier des Begräbnisses eine große pastorale Bedeutung zu. 2Darum ist es die vorrangige Aufgabe der Priester, die Toten zu begraben und die Trauernden zu trösten. 3Wenn es allerdings dem Pfarrer oder einem ihn in der Seelsorge unterstützenden Priester nicht möglich ist, der Begräbnisfeier vorzustehen, wird ihn ein Diakon sinnvollerweise vertreten.45# 4Bei der Delegation dieser Aufgabe an den Diakon werden auch Gesichtspunkte der seelsorglichen Beziehung zur Trauerfamilie sowie eine angemessene Planung der Dienste von Pfarrer und Diakon Berücksichtigung finden.
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16. Die Leitung sakramentaler Feiern

1Die Assistenz bei der Trauung kommt dem Bischof und dem Pfarrer zu. 2Diese können dazu einen anderen Priester oder auch einen Diakon delegieren.46# 3Doch sollte wegen ihres engen Bezugs zur Pfarrgemeinde die Leitung der Trauung durch einen Diakon eher eine Ausnahme sein. 4Steht der Priester der Eucharistiefeier vor, leitet er in der Regel auch die Feier der Trauung.
5Bei der Feier der Taufe nennt das Kirchenrecht als deren ordentlichen Spender nach dem Bischof und dem Priester auch den Diakon.47#
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IV. Die Leitung von Gottesdiensten durch Laien ohne Beauftragung des Bischofs

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17. Herkömmliche Andachten und neuentstandene Formen

1Seit den ältesten Zeiten der Kirche kommen Christen zusammen, um gemeinsam das Wort Gottes zu hören, mit Psalmen, Hymnen und Liedern Gott zu preisen und ihm für seine Menschenliebe zu danken, fürbittend für Kirche und Welt einzutreten, einander durch ihr Glaubenszeugnis aufzubauen und neue Kraft für ihren Alltag zu empfangen. 2Im Laufe der Geschichte haben sich verschiedene Andachtsformen entwickelt, die oft zu großem geistlichen Gewinn beigetragen haben. 3Unter ihnen sind die bekanntesten der Kreuzweg, das gemeinsame Gebet des Rosenkranzes, Andachten an Festen und in geprägten Zeiten, Anbetungsstunden, Gebetswachen sowie Prozessionen und Wallfahrten.
4Auch das Totengebet, zu dem sich Angehörige, Freunde und Nachbarn eines verstorbenen Gemeindeglieds an einem oder mehreren Tagen zwischen Tod und Begräbnis versammeln, gehört zu diesen erhaltenswerten Gebetstraditionen.48#
5In jüngerer Zeit haben sich weitere Gottesdienstformen herausgebildet, etwa „Früh- und Spätschichten“, das Friedensgebet, der Jugendkreuzweg, Meditationsgottesdienste und Gebetsversammlungen am Weltgebetstag der Frauen, das Hausgebet im Advent und in der Fastenzeit.
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18. Zuständigkeit und ordnungsgemäßer Vollzug

1Solche begrüßenswerten „Andachtsübungen des christlichen Volkes“49# oder gottesdienstliche Feiern bestimmter Gruppen sollen die Unterstützung des zuständigen Pfarrers finden. 2Er trägt dazu bei, daß diese Formen gottesdienstlichen Lebens dem Glauben der Kirche sowie dem Grundsatz der Liturgiekonstitution entsprechen, die von solchen Feiern sagt: Sie sollen „die liturgische Zeit gebührend berücksichtigen und so geordnet (sein), daß sie mit der heiligen Liturgie zusammenstimmen, gewissermaßen aus ihr herausfließen und das Volk Gottes zu ihr hinführen“.50#
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19. Der Platz der Vorbeters

1Bei Andachten haben diejenigen, die den Vorbeter-, Lektoren- oder Vorsängerdienst versehen, ihren Platz in der Gemeinde.
2Wenn Texte vorzulesen oder vorzusingen sind, treten Lektor/Lektorin oder Kantor/Kantorin vor die Gemeinde hin und tragen sie ihr zugewandt vor. 3Lesungen und Gesänge aus der Heiligen Schrift werden sinnvollerweise vom Ambo aus vorgetragen; er ist der Ort für die Verkündigung des Wortes Gottes in der Liturgie. 4Kurze Schriftworte oder kurze Anregungen zur Meditation können um der Konzentration der Mitfeiernden willen vom Platz der Vorbetenden aus vorgetragen werden.
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Tagzeitenliturgie

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20. Feier der Tagzeiten

1In ähnlicher Weise wie dies bei den herkömmlichen Andachten schon vielerorts seit langem geschieht, sollten Laien auch einzelne Horen der Tagzeitenliturgie feiern, vor allem das Morgenlob der Laudes und das Abendlob der Vesper. 2Denn das Stundengebet der Kirche ist kein Standesgebet der Priester und Diakone. 3Laudes und Vesper sind von ihrem Ursprung her Gemeindegottesdienste am Morgen und am Abend eines jeden Tages. 4Als solche bieten sie sich als sehr sinnvolle Formen des Werktagsgottesdienstes überall da an, wo zum Beispiel in Filialkirchen oder wegen des Priestermangels Werktagsmessen nur selten oder gar nicht stattfinden können.
5Die ordnungsgemäße Feier von Laudes und Vesper ist auch dort zu empfehlen, wo kein vom Bischof eigens mit dem liturgischen Leitungsdienst beauftragter Laie zur Verfügung steht. 6Formulare finden sich im „Gotteslob“. 7Die Feier kann auch mit dem reicheren Textangebot des „Kleinen Stundenbuchs“, mit dem „Antiphonale zum Stundengebet, dem „Christuslob“ oder in situationsgerechten vereinfachten Formen erfolgen.
8An Sonn- und Feiertagen sollte namentlich die Vesper neben der Eucharistiefeier wieder häufiger einen Platz im Gottesdienstplan der Pfarreien erhalten.51# 9Laudes und Vesper sind auch empfehlenswerte Grundformen für den Gemeindegottesdienst in Kirchen, in denen an einem Sonn- oder Feiertag keine Eucharistie gefeiert werden kann.52#
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21. Feier in einfacher Form

1Bei der gemeinsamen Feier des Stundengebers ist wie bei allen anderen gottesdienstlichen Feiern auf die richtige Verteilung der Aufgaben zu achten.53# 2Wer in Abwesenheit des Priesters oder Diakons in einer Gruppe oder in einer kleinen Gemeinschaft die Leitung wahrnimmt, ist „einer unter Gleichen. Er betritt weder den Altarraum, noch grüßt oder segnet er das Volk.“54# 3Seine Sache ist es, an seinem Platz das Gebet mit dem Einfuhrungsversikel zu eröffnen, zu den Bitten beziehungsweise Fürbitten aufzufordern, sie gegebenenfalls auch selbst vorzutragen, das Vaterunser einzuleiten, die Oration vorzubeten und die Feier mit der dazu im Stundenbuch angegebenen Segensbitte zu beschließen55#; „Der Herr segne uns, er bewahre uns vor Unheil und führe uns zum ewigen Leben.“56#
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22. Festliche Gestaltung

1An Feiertagen und bei sonstigen festlichen Anlässen ist es angebracht, in Laudes und Vesper die Darbringung von Weihrauch zum Canticum aus dem Evangelium in Laudes und Vesper vorzusehen. 2Es kann dies in der Weise geschehen, daß in einer vor dem Altar stehenden Schale Weihrauch aufgelegt wird. 3Daran sollten sich nach Möglichkeit die Mitfeiernden beteiligen. 4Sinnvoll ist es auch, das Abendlob mit einer Lichtfeier (Luzernar) zu eröffnen. 5Die Vesper an den Ostersonntagen kann mit „Besuch des Taufbrunnens“ als „Taufvesper“ gefeiert und so für die Mitfeiernden zur Taufgedächtnisfeier werden.57# 6Bei einer festlich gestalteten Feier ist es angebracht, daß diejenigen, die in ihr besondere Aufgaben wahrnehmen, gegebenenfalls in liturgischer Kleidung, im Altarraum Platz nehmen, wo üblicherweise die beim Gottesdienst unmittelbar Mitwirkenden sich aufhalten. 7Der Priestersitz wird nicht benutzt.
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Gottesdienste in Haus und Familie

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23. Segnungen in Haus und Familie

1Frauen und Männer sind aufgrund des ihnen durch die Sakramente der Taufe und Firmung verliehenen gemeinsamen Priestertums berechtigt und berufen zu segnen.58# 2Sie üben diese Segensvollmacht vor allem im häuslichen und familiären Bereich aus. 3Das Tischgebet, auch Tischsegen genannt, ist eine solche alltägliche Form häuslichen Segens.
4Entsprechend ihrer elterlichen Verantwortung segnen Mutter und Vater ihre Kinder, etwa am Abend vor der Nachtruhe, am Morgen beim Verlassen des Hauses, in besonderen Situationen und bei wichtigen Lebensereignissen, beispielsweise beim Beginn der Schulzeit, am Tag der Erstkommunion, vor einer längeren Abwesenheit aus der Familie oder anläßlich der Verlobung und der Hochzeit.59# 5Solange die Kinder klein sind, wird die Segensgebärde das auf die Stirn gezeichnete Kreuzzeichen sein. 6Sind die Kinder größer geworden, wird man sie anleiten, vom Weihwasser zu nehmen und sich selbst zu bekreuzigen. 7Möglich ist auch das Segenszeichen mit einem in Weihwasser getauchten Zweig.
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24. Krankensegen und Muttersegen in der Familie

1„Die Sorge um ein Kind ist während einer Krankheit besonders groß. Durch die Segnung wird es der schützenden und heilenden Hand Gottes anvertraut.“60# 2Eltern, die ihr krankes Kind segnen, zeichnen ihm ein Kreuz auf die Stirn, wie sie es bei seiner Taufe getan haben, als ihr Kind Christus geweiht und seiner Obhut empfohlen wurde. 3Sprechen Familienangehörige für Kranke in ihrer Mitte den Krankensegen,61# können sie als Segensgebärde dem Kranken ein Kreuz auf die Stirn zeichnen.
4Das Segensgebet für eine Mutter, die ein Kind erwartet beziehungsweise ein Kind geboren hat,62# ist empfehlenswert nach dem Gebet kann man der Mutter das Weihwasser reichen.
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25. Haussegnung zum Hochfest der Erscheinung des Herrn

1Nach altem Brauch werden zum Epiphaniefest mancherorts die Häuser gesegnet.63# 2Vater oder Mutter zeichnet auf die Wohnungstür die jeweilige Jahreszahl und die Abkürzung eines Segensspruchs (C + M + B). 3Die Anfangsbuchstaben der Namen Caspar, Melchior, Balthasar werden als Haussegen gedeutet: Christus Mansionem Benedicat (Christus segne das Haus). 4„Zur Haussegnung zieht man betend und mit brennendem Weihrauch durch die Räume.“64# 5Das Haus und seine Räume können mit Weihwasser besprengt werden. 6Vielfach geschieht diese alljährliche von den Familienangehörigen vorgenommene Haussegnung im Zusammenhang mit dem Sternsingen.
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V. Die Leitung von Gottesdiensten durch Laien mit Beauftragung des Bischofs

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26. Eine Aufgabe in Ausnahmesituationen

1Frauen und Männer haben aufgrund ihrer Eingliederung in den Leib Christi Anteil am priesterlichen Dienst Jesu Christi und können bestimmte liturgische Aufgaben erfüllen (z. B. Lektoren-, Kantoren- und Ministrantendienste).
2Sie können auch zu einer weitergehenden Mitwirkung berufen werden. 3Papst Johannes Paul II. erklärt: „Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen.“65#
4Als Anlässe dafür, daß Laien „gewisse heilige Aufgaben stellvertretend erfüllen“ können, hat das Zweite Vatikanische Konzil „den Mangel an geweihten Amtsträgern“ und „deren Verhinderung unter einem Verfolgungsregime“ genannt.66#
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27. Notwendige Beauftragung durch den Bischof

1Zu den Voraussetzungen für einen solchen Dienst gehört nicht nur die erforderliche Eignung und eine entsprechende Qualifikation, sondern vor allem eine spezielle Beauftragung durch den zuständigen Bischof.67# 2Auf diese Weise wird deutlich, daß die betreffenden Laien nicht aufgrund erworbener Kenntnisse oder besonderer Verdienste in gewissen pastoralen Funktionen mitwirken, sondern diese in Einheit mit dem Bischof und seinem Presbyterium und mit deren Billigung und Unterstützung ausüben. 3Eine solche „in Vertretung erfüllte Aufgabe leitet ihre Legitimation formell und unmittelbar von der offiziellen Beauftragung durch die Hirten ab.“68# 4Auf diese Weise soll die enge Verbindung zwischen den Laiendiensten und der Aufgabe der Hirten zum Ausdruck kommen. 5Dabei werden die Laien die konkreten Aufgaben so erfüllen, daß sie mit dem Willen der kirchlichen Autorität übereinstimmen.69#
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28. Beauftragung entsprechend den Erfordernissen

1Der Einsatz der vom Bischof zur Mitarbeit im pastoralen Dienst beauftragten Frauen und Männer ist in den einzelnen Bistümern unterschiedlich geregelt. 2Auch die Notwendigkeit der Leitung von Gottesdiensten durch beauftragte Laien ergibt sich nicht überall mit der gleichen Dringlichkeit. 3Darüber wird der zuständige Diözesanbischof je nach den örtlichen Bedürfnissen entscheiden. 4Daher wird er Frauen und Männer je nach ihren Fähigkeiten für eine begrenzte Zeit und einen bestimmten Bereich nach Maßgabe des Rechts zu Gottesdienstbeauftragten bestellen. 5Sie sollen dabei nicht durch eine Vielzahl von Aufgaben überfordert und in eine falsche Rolle gedrängt werden.
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29. Die Einweisung ehrenamtlicher Beauftragter und hauptberuflicher Mitarbeiter

Für die Aufgabe der Vorbereitung und Leitung gottesdienstlicher Versammlungen stehen in den Bistümern Deutschlands in der Regel ehrenamtliche Mitarbeiter/innen und hauptberufliche Mitarbeiter/innen zur Verfügung.
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a) Ehrenamtliche Mitarbeiter

1Es ist eine wichtige Aufgabe für jede Gemeinde, ehrenamtliche Mitarbeiter zur Leitung von Gottesdiensten zu finden. 2Sie erhalten nach einer Ausbildung vom Bischof eine schriftliche Beauftragung für bestimmte Gottesdienste. 3Die Einweisung in ihren Dienst geschieht in der Regel durch den zuständigen Pfarrer in der sonntäglichen Meßfeier der Pfarrgemeinde.
4Sie kann in folgender Weise vollzogen werden:
  • Der Pfarrer gibt nach der Verkündigung des Evangeliums das Beauftragungsschreiben des Bischofs bekannt und erläutert in der Homilie die Bedeutung, den Umfang und den Zeitraum der vom Bischof übertragenen Aufgabe.
  • Nach dem Glaubensbekenntnis lädt der Pfarrer die Gemeinde ein, für die Gottesdienstbeauftragten zu beten. Nach einer kurzen Zeit der Stille spricht der Pfarrer ein Segensgebet.
  • Bei den anschließenden Fürbitten tragen die Beauftragten abwechselnd die einzelnen Intentionen vor.
  • Vor dem Schlußsegen spricht der Pfarrer den Gottesdienstbeauftragten ein Wort der Ermutigung für ihre neue Aufgabe aus.
5Der Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter im pastoralen Dienst haben die wichtige Aufgabe, die Gottesdienstbeauftragten bei der Vorbereitung der Gottesdienste, mit deren Leitung sie betraut werden, zu unterstützen.
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b) Hauptberufliche Mitarbeiter

Stehen keine ehrenamtlichen Mitarbeiter aus der Gemeinde zur Verfügung, übernehmen auch hauptberufliche Mitarbeiter gemäß der vorgelegten Ordnung in der Abwesenheit eines Priesters oder Diakons diese liturgischen Dienste.
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30. Liturgische Feiern, deren Leitung Laien übertragen werden kann

1Die nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil erneuerten liturgischen Bücher und die 1983 inkraftgetretene neue Rechtsordnung der Kirche regeln, welche gottesdienstlichen Versammlungen in Vertretung eines geweihten Amtsträgers von dazu beauftragten Laien geleitet werden können. 2Dabei handelt es sich immer um Ausnahmesituationen, wobei jeweils sorgfältig abzuwägen ist, welche liturgische Feiern regelmäßig von beauftragten Laien geleitet werden können und wo eine solche Leitung auf außergewöhnliche Not- und Grenzfälle beschränkt bleiben muß.
3Frauen und Männer, die bereitwillig liturgische Feiern als Gottesdienstbeauftragte leiten, müssen auch vor ungerechtfertigten Erwartungen und falschen Zuordnungen geschützt werden. 4Wenn sie regelmäßig Leitungsdienste übernehmen, kann dies dazu führen, daß sie von Gemeindemitgliedern in die Rolle der geweihten Amtsträger gedrängt werden. 5Auch deshalb ist eine Einschränkung ihretwegen notwendig.
6Folgende Gottesdienste können von einem beauftragten Laien geleitet werden:
  • Selbständige Wort-Gottes-Feiern
  • Horen der Tagzeitenliturgie
  • Kommunionfeiern
  • Eucharistische Andachten
  • Feiern mit Kranken und Sterbenden (Krankenkommunion, Wegzehrung)
  • Bußgottesdienste
  • bestimmte Segnungen
  • bestimmte liturgische Feiern während des Katechumenats
  • die Feier des Begräbnisses.
7Für die rechtlich an sich mögliche Beauftragung von Laien zur Leitung von Tauffeiern und zur Assistenz bei der Feier der Trauung70# sehen die deutschen Bischöfe in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Zeit keine Notwendigkeit.71#
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VI. Die Gestaltung von Gottesdiensten, die von beauftragten Laien geleitet werden

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Wort-Gottes-Feiern

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31. Selbständige Wort-Gottes-Feiern

1Das Zweite Vatikanische Konzil hat empfohlen, „eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und Feiertagen“ zu feiern. 2Dort, wo kein Priester zur Verfügung steht, soll sie „ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs“ leiten.72#
3Solche vom Hören auf das Wort Gottes und vom gemeinsamen Gebet geprägte gottesdienstliche Versammlungen gewinnen eine besondere Bedeutung, wenn sie an Sonn- und Feiertagen als Gemeindegottesdienst dort gefeiert werden, wo keine Eucharistiefeier möglich ist. 4Sie sind aber auch an Werktagen, besonders in geprägten Zeiten des Kirchenjahres, zu fördern, vor allem in Kirchen, in denen nur selten eine Werktagsmesse gefeiert werden kann. 5Die Verantwortung für die Feier sonn- und feiertäglicher Wortgottesdienste und anderer Formen von sonntäglichen Gemeindegottesdiensten ohne Priester liegt beim Diözesanbischof, der entsprechende Vorschriften erläßt. 6Dem zuständigen Pfarrer obliegt es, auf deren Durchführung zu achten und den beauftragten Laien begleitend und fördernd zur Seite zu stehen.
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32. Gemeinsame Vorbereitung

1Da eine von einem beauftragten Laien geleitete Wort-Gottes-Feier immer Gottesdienst der Kirche ist, gilt auch für einen solchen Gottesdienst die in den liturgischen Büchern festgelegte Grundordnung. 2Bei den freier Gestaltung überlassenen Teilen sind ebenfalls die Grundsätze liturgischen Singens, Betens und Feierns zu beachten. 3Vorschriften und Gestaltungshinweise enthalten in der Regel die in verschiedenen Bistümern erlassenen diözesanen Richtlinien. 4Die konkrete Vorbereitung geschieht in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer.
5Es ist notwendig, daß sich der Gottesdienstbeauftragte rechtzeitig zusammen mit den örtlichen Gottesdiensthelfern und -helferinnen, die in der Feier mitwirken sollen, über die für den betreffenden Tag in den liturgischen Büchern vorgesehenen Texte informiert. 6Die Liturgiekreise in den Gemeinden, aber auch die kirchenmusikalisch Verantwortlichen vor Ort sind hierbei wichtige Ansprechpartner und fachliche Helfer. 7Besonders an den Sonn- und Feiertagen wird man das Tagesgebet und die vorgesehenen Lesungen aus der Heiligen Schrift dem Meßbuch und Meßlektionar entnehmen. 8„So folgen die Gläubigen in ihrem Gebet dem Lauf des Kirchenjahres und hören das Wort Gottes in Einheit mit den anderen Gemeinden der Kirche.“73# 9Allen Verantwortlichen und Beteiligten soll es ein Anliegen sein, den Gottesdienst gemeinsam und sorgfältig vorzubereiten.
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33. Leitungsaufgaben während der Feier

1Dem vom Bischof mit der Leitung einer Wort-Gottes-Feier beauftragten Laien kommt es zu:
  • die Feier mit einer geprägten liturgischen Formel74# zu eröffnen und gegebenenfalls mit kurzen Worten in sie einzuführen,
  • das Tagesgebet vorzutragen,
  • das Evangelium zu verkünden; dies kann auch durch einen Lektor/eine Lektorin geschehen,
  • eine vom Pfarrer vorbereitete Predigt vorzulesen oder, sofern er eine entsprechende Beauftragung hat, eine Ansprache zu halten,
  • die Fürbitten einzuleiten und zu beschließen,
  • die Einladung zum Vaterunser zu sprechen,
  • den Gottesdienst mit einer Segensbitte zu beschließen.
  • Anstelle des Entlassungsrufs „Gehet hin in Frieden“ spricht oder singt er im Wechsel mit der Gemeinde die Schlußversikel aus der Tagzeitenliturgie: V.: „Singet Lob und Preis.“ – A.: „Dank sei Gott dem Herrn.“ oder V.: „Laßt uns gehen in Frieden.“ – A.: „Im Namen Christi. Amen.“
2Um der Eindeutigkeit der Feier willen, dürfen die für die Meßfeier spezifischen Texte des eucharistischen Teils, vor allem das Eucharistische Hochgebet, nicht eingefügt werden.
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34. Die Mitwirkung anderer Dienste

1Wie in allen Gottesdiensten jeder „nur das und all das tun (soll), was ihm aus der Natur der Sache und den liturgischen Regeln zukommt“ (SC 28), soll auch der Gottesdienstbeauftragte nicht alle liturgischen Dienste selbst vollziehen. 2Die Verkündigung der biblischen Lesungen, das Vortragen von Gesängen und der Anliegen im Allgemeinen Gebet (Fürbitten) sollen nach Möglichkeit von anderen Mitwirkenden übernommen werden.
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35. Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester

1Wenn ein Laie beauftragt ist, infolge einer pastoralen Notsituation an einem Sonn- oder Festtag eine Wort-Gottes-Feier zu leiten, ist daraufhinzuwirken, daß die am Ort versammelte Gemeinde sich mit ihren Diensten und Charismen einbringt und den Gottesdienst so als von ihr selbst getragene Feier erfährt.
2Der Gottesdienstbeauftragte wird nur die Dienste, die ihm als solchem notwendigerweise zufallen, wahrnehmen. 3Dabei soll er sich bewußt sein, daß er in einer Gruppe von Gottesdiensthelfern und -helferinnen steht, die durch die Wahrnehmung der ihnen im Gottesdienst ihrer Gemeinde zukommenden Aufgaben ebenfalls „einen wahrhaft liturgischen Dienst vollziehen“75# und zum Gelingen der Feier einen wichtigen Beitrag leisten.
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36. Wort-Gottes-Feier mit Kommunionspendung an Sonntagen

1Jede Kommunionspendung kommt vom Hochgebet her und wird von ihm getragen. 2Im Hochgebet der Eucharistiefeier wird lobpreisend verkündet, was der Vater in Christus an uns Großes getan hat. 3Kernstücke des Hochgebetes sind die Epiklese und der Einsetzungsbericht als Teil der Anamnese (die Verkündigung der Heilstaten Christi, besonders des heilbringenden Leidens, der glorreichen Auferstehung und der Himmelfahrt). 4Die feiernde Gemeinde, die das Gedächtnis Christi vollzieht, wird in seine Lebensbewegung der Hingabe mit einbezogen. 5Wird die Spendung der Kommunion vom Hochgebet getrennt, tritt der Aspekt der Mahlgemeinschaft einseitig in den Vordergrund. 6Dies wirft mit Blick auf ein umfassendes Verständnis der Eucharistiefeier große Probleme auf. 7Wenn jedoch aus besonderen Gründen die Wort-Gottes-Feier mit einer Kommunionfeier verbunden ist, kommen dem Gottesdienstbeauftragten folgende Aufgaben zu:
  • die Gemeinde zur Kommunion einzuladen,
  • ihr die Kommunion, gegebenenfalls zusammen mit Kommunionhelfern / Kommunionhelferinnen zu reichen,
  • die gemeinsame Danksagung zu halten.
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37. Andere Formen des sonn- und feiertäglichen Gemeindegottesdienstes
ohne Priester

1Der Gottesdienst, dem kein Priester vorsteht, muß nicht in jedem Fall eine Wort-Gottes-Feier (gegebenenfalls mit Kommunionfeier) sein.
2Dieser Gottesdienst kann auch in der Form der Vesper am Vorabend oder Abend des Sonntags oder der Laudes am Sonntagmorgen gefeiert werden. 3„Denn wenn die Gläubigen zur Feier des .Stundengebets gerufen werden und in ihrer Versammlung Herz und Stimme vereinen, wird in ihnen Kirche sichtbar, die das Mysterium Christi feiert.“76# 4In eine solche Feier wird anstelle der Kurzlesung eine der Sonntagslesungen und/oder das Evangelium eingefügt und eine Ansprache gehalten; die Bitten der Laudes und die Fürbitten der Vesper werden so gestaltet, daß sie der Art des Allgemeinen Gebets (Fürbitten) im sonntäglichen Gemeindegottesdienst entsprechen.
5Wenn ein beauftragter Laie die Feier von Laudes oder Vesper leitet, gelten die von der „Allgemeinen Einführung in das Stundengebet“ für diesen Fall aufgestellten Regeln.
6Als Form des sonntäglichen Gemeindegottesdienstes ohne Priester kann auch eine Andacht dienen, für deren Gestaltung das Gebet- und Gesangbuch „Gotteslob“ vielfach Texte bereithält.
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38. Besonderheiten an bestimmten Tagen im Kirchenjahr:
Aschermittwoch, Palmsonntag, Karfreitag

1Es ist höchst wünschenswert, daß am Aschermittwoch, dem Eröffnungstag der österlichen Bußzeit, am Palmsonntag, wenn die Kirche des Einzugs Jesu in Jerusalem gedenkt und in die Feier der Heiligen Woche eintritt, und am Karfreitag, wenn das Gedächtnis des Leidens und Sterbens des Erlösers begangen wird, möglichst alle Gläubigen die Gottesdienste ihrer Gemeinde mitfeiern, denen der Priester vorsteht.
2Wo dies nicht möglich ist und auch keine von einem Priester oder Diakon geleitete Wort-Gottes-Feier stattfinden kann, empfiehlt es sich, daß mit Zustimmung des zuständigen Pfarrers ein beauftragter Laie mit der Gemeinde einen Wortgottesdienst feiert. 3Zu den Wortgottesdiensten jener Tage gehören, auch wenn ein Gottesdienstbeauftragter sie leitet, in der Regel die charakteristischen Gestaltungselemente: am Aschermittwoch die Segnung und Austeilung der Asche, am Palmsonntag die Feier des Einzugs Christi in Jerusalem und am Karfreitag die Kreuzverehrung, an die sich die Kommunionfeier anschließen kann.
4Dem Wortgottesdienst an den genannten Tagen liegt jeweils die entsprechende Ordnung des Meßbuchs zugrunde.
  • 1Am Aschermittwoch folgt am Ende des Wortgottesdienstes der Ritus der Segnung und Austeilung der Asche. 2Der beauftragte Laie spricht eines der im Meßbuch angebotenen Gebete. 3Nach dem Gebet besprengt er die Asche mit Weihwasser.77# 4Danach legt er allen, die vor ihn hintreten, die Asche auf, wozu er eines der im Meßbuch genannten Begleitworte spricht.78# 5Bei der Austeilung können Gottesdiensthelfer/innen mitwirken. 6Der Wortgottesdienst wird fortgesetzt mit den Fürbitten. 7Nach einer entsprechenden Aufforderung beten alle das Vaterunser. 8Als Schlußgebet kann das Tagesgebet des ersten Fastensonntags dienen. 9Mit einer Segensbitte und dem Wechselruf „Singet Lob und Preis …“ beschließt der Gottesdienstbeauftragte die Feier.
  • 1Am Palmsonntag kann ein beauftragter Laie, der in Abwesenheit des Priesters eine Wort-Gottes-Feier hält, diese mit der „Feier des Einzugs Christi in Jerusale“ eröffnen. 2Er richtet sich dabei nach einer der drei im Meßbuch vorgesehenen Formen (Prozession, Feierlicher Einzug, Einfacher Einzug).
    3Nach dem Gebet zur Segnung der Zweige besprengt er diese mit Weihwasser. 4Wenn ein Laie die Prozession führt, entfallen Altarkuß und Altarinzens.
  • 1Der von einem beauftragten Laien geleitete Gemeindegottesdienst am Karfreitag entspricht grundsätzlich der im Meßbuch beschriebenen Form. 2Es wird unter Umständen angebracht sein, Anpassungen der Vollgestalt im Sinne größerer Schlichtheit, etwa bei den Großen Fürbitten und der Erhebung des Kreuzes, vorzusehen. 3Doch sollten möglichst alle Mitfeiernden sich persönlich an der Kreuzverehrung beteiligen.
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39. Wort-Gottes-Feiern an Werktagen

1Die oben dargelegten Gestaltungsgrundsätze und -hinweise79# gelten unabhängig davon, ob ein von einem beauftragten Laien geleiteter Wortgottesdienst (gegebenenfalls mit Kommunionfeier) als sonn- und feiertäglicher Gemeindegottesdienst oder als Werktagsgottesdienst gefeiert wird. 2Eine regelmäßige oder gelegentliche Feier während der Woche empfiehlt sich vor allem in Gemeinden, in denen kein Pfarrer mehr am Ort wohnt, und in Filialkirchen, in denen an Werktagen keine oder nur noch selten eine Eucharistiefeier möglich ist. 3Eine Wort-Gottes-Feier tritt auch sinnvollerweise an die Stelle einer angekündigten werktäglichen Eucharistiefeier, wenn diese wegen einer anderen unvorhergesehenen Verpflichtung des Priesters, etwa der Meßfeier anläßlich eines Begräbnisses, oder wegen Krankheit oder Urlaub ausfallen muß.
4Hinsichtlich der Textauswahl wird man sich an dem orientieren, was die liturgischen Bücher (Meßbuch, Meßlektionar) für den entsprechenden Tag oder Anlaß vorsehen. 5Doch besteht an Wochentagen, ähnlich wie bei der Werktagsmesse und bei Meßfeiern im kleinen Kreis, eine größere Auswahlfreiheit und Anpassungsmöglichkeit.
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40. Wortgottesdienste mit Kommunionfeier an Werktagen

1Auch in die Wort-Gottes-Feier am Werktag sollte nur ausnahmsweise und aus begründetem Anlaß die Kommunionspendung einbezogen werden. 2In diesem Fall wird die Wort-Gottes-Feier ähnlich dem Wortgottesdienst der Messe des betreffenden Tages gestaltet. 3Sie endet mit den Fürbitten. 4Der sich daran anschließende Kommunionteil beginnt mit dem Vaterunser. 5Hierfür gilt die Studienausgabe „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“.80# 6Darüberhinaus sind die diözesanen Richtlinien zu beachten.
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41. Kommunionspendung mit kurzem Wortgottesdienst

1Nicht immer ist es angebracht, vor der Kommunionspendung einen vollen Wortgottesdienst zu feiern, „beispielsweise wenn nur der eine oder andere zu kommunizieren wünscht und eine wirkliche Gemeinschaftsfeier nicht möglich ist“.81# 2Für solche Situationen enthält die erwähnte Studienausgabe einen „Ritus mit kurzem Wortgottesdiens“.82#
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Gottesdienste mit Kranken und Sterbenden

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42. Feiern mit Kranken und Sterbenden

1Da vielfach Laien in der Kranken- und Altenseelsorge mithelfen, ist es sinnvoll, wenn sie den zuständigen Pfarrer oder Hausgeistlichen bei der Überbringung der Krankenkommunion unterstützen. 2Sie können im Notfall auch die Wegzehrung reichen. 3Dagegen ist die Feier der Krankensalbung dem Priester vorbehalten.
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43. Krankenbesuch

1Beim Besuch von Kranken83# soll der zur Mitarbeit in der Krankenseelsorge beauftragte Laie sich hinreichend Zeit nehmen; er soll den Kranken zuhören und sich auf ihre jeweilige Situation einzustellen versuchen, ihnen Zuspruch aus dem Glauben geben und helfen, den Sinn von Krankheit und Tod im Glauben an Jesus Christus anzunehmen. 2Die Kranken brauchen gerade in der Krankheit die Begegnung mit Christus in den Sakramenten. 3Der Wunsch danach muß von den Kranken selbst ausgehen. 4Doch soll man sie in geeigneter Weise auf die Möglichkeit der Krankenkommunion und der Feier der Buße, auf den Sinn der Krankensalbung und deren rechtzeitigen Empfang aufmerksam machen und sie gegebenenfalls auf die Feier der Sakramente mit dem Priester vorbereiten.
5Kranke Menschen zum persönlichen Gebet und auch zum gemeinsamen Gebet mit ihren Angehörigen und den Personen, die sie pflegen, anzuregen, ist eine wichtige seelsorgliche Aufgabe. 6Wenn es den Kranken schwerfällt zu beten, soll der sie begleitende Laie ihnen helfen, die Schwierigkeiten zu überwinden. 7Oft werden Kranke, die sich nicht in der Lage sehen, selbst zu beten, einverstanden sein, daß man für sie betet.
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44. Krankensegen

1Der Krankenbesuch kann mit einem Segensgebet abgeschlossen werden.84# 2Nach dem Segensgebet kann dem Kranken ein Kreuz auf die Stirn gezeichnet werden.
3Im Rahmen eines Krankenbesuchs ist ein kurzer Wortgottesdienst zu empfehlen. 4In der Regel besteht er aus Schriftlesung, gemeinsamem Gebet und Krankensegen.
5Es empfiehlt sich, die Kranken, gegebenenfalls mit ihren Angehörigen und anderen, die sie in ihrer Krankheit begleiten, von Zeit zu Zeit zu einem in der Krankenhauskapelle oder an einem anderen geeigneten Ort zu feiernden Wortgottesdienst mit Krankensegen einzuladen. 6Für einen solchen Krankengottesdienst hält „Die Feier der Krankensakramente“ ein Formular bereit.85#
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45. Krankenkommunion

1Kranken soll die Eucharistie häufig gebracht werden. 2Damit dies geschehen kann, sind die Priester auf die Mithilfe von Laien angewiesen. 3Akolythen, Kommunionhelfer/innen und zur Mitarbeit in der Krankenseelsorge beauftragte Laien unterstützen sie in diesem Dienst. 4Es ist besonders sinnvoll, wenn die Eucharistie den Kranken der Gemeinde aus der sonntäglichen Gemeindemesse überbracht wird.
5An der Kommunionfeier sollen nach Möglichkeit auch die Angehörigen teilnehmen. 6Sie können mit den Kranken die Kommunion empfangen. 7Der beauftragte Laie leitet die Feier entsprechend der im liturgischen Buch „Die Feier der Krankensakramente“ festgelegten Ordnung.86# 8Wenn Kranke nicht mehr in der Lage sind, die Eucharistie unter der Gestalt des Brotes zu empfangen, kann sie ihnen unter der Gestalt des Weines gereicht werden. 9Zur Übertragung ist ein verschließbares Gefäß zu verwenden.87#
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46. Wegzehrung

1Da die Wegzehrung nach Möglichkeit im Rahmen einer Eucharistiefeier im Krankenzimmer empfangen werden soll, ist ihre Spendung zunächst Aufgabe des zuständigen Priesters. 2Auch wegen des möglichen Verlangens nach dem Bußsakrament sollte ein Priester den Sterbenden die Wegzehrung reichen. 3Wenn jedoch kein Priester zur Verfügung steht, gehört es zu den Aufgaben des zur Kommunionspendung beauftragten Laien, einem Sterbenden die Wegzehrung zu bringen, ihn in seiner Sterbestunde zu begleiten, den Angehörigen beizustehen und mit ihnen die Sterbegebete zu beten. 4Die Wegzehrung reicht der beauftragte Laie in der für die Feier außerhalb der Messe vorgesehenen Form.88# 5Wenn die Beichte nicht möglich ist, helfen der Kommunionspender oder die Kommunionspenderin dem Sterbenden, seine Sünden zu bereuen und um Vergebung zu bitten. 6Der Ablaß in der Sterbestunde ist eng mit dem Bußsakrament verbunden; nur der Priester kann ihn erteilen.89#
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Eucharistische Gottesdienste

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47. Eucharistieverehrung außerhalb der Messe

1Die Eucharistie wird nach ältestem Brauch aufbewahrt, um jeder Zeit als Wegzehrung den Sterbenden gebracht werden zu können; ein zweiter Grund der Aufbewahrung ist die Kommunion außerhalb der Meßfeier.
2Die Aufbewahrung der Eucharistie führte im Laufe der Frömmigkeitsgeschichte zu dem lobenswerten Brauch, die eucharistische Speise auch außerhalb der Meßfeier zu verehren. 3Diese Verehrung des Altarsakramentes gründet im Glauben an die wirkliche Gegenwart des Herrn im aufbewahrten eucharistischen Brot.90#
4Da das eucharistische Opfer Quelle und Höhepunkt des gesamten kirchlichen Lebens ist, wird nicht nur seine Feier, sondern ebenso „die private und öffentliche Verehrung des Altarsakramentes auch außerhalb der Messe … von der Kirche warm empfohlen“.91# 5Wenn die Gläubigen Jesus Christus im Sakrament des Altares verehren, dann sollen sie sich bewußt sein, „daß diese Gegenwart aus dem Opfer hervorgeht und auf die sakramentale und geistliche Kommunion hinzielt“.92# 6Die Aussetzung der heiligen Eucharistie lädt sie ein, die ihrem Herrn geschuldete Anbetung im Geist und in der Wahrheit darzubringen und ihr Herz mit ihm zu vereinigen.
7Besonders in Gemeinemden, in denen nicht mehr regelmäßig an Sonn- und Feiertagen und nur mehr selten an Werktagen die Eucharistie gefeiert werden kann, soll die Verehrung des eucharistischen Herrn außerhalb der Meßfeier gepflegt werden. 8Nach Absprache mit dem zuständigen Pfarrer kann ein beauftragter Laie (Akolyth, Kommunionhelfer, Kommunionhelferin) das Altarsakrament im Ziborium (Pyxis) oder in der Monstranz aussetzen und am Ende der Anbetung wieder reponieren, nicht aber den sakramentalen Segen erteilen.
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48. Die eucharistische Aussetzung durch einen beauftragten Laien

1Leitet ein beauftragter Laie einen Gottesdienst mit Aussetzung des Allerheiligsten Sakramentes, geht er, nachdem er dem Altar durch tiefe Verneigung die Verehrung erwiesen hat, zum Tabernakel, öffnet ihn und macht eine Kniebeuge. 2Dann nimmt er das Altarsakrament heraus und fügt gegebenenfalls die Hostie in die Monstranz ein. 3Ist das Ziborium (Pyxis) oder die Monstranz auf dem mit einem Tuch bedeckten Aussetzungsaltar aufgestellt, kann der für die Feier beauftragte Laie Weihrauch einlegen und das Allerheiligste Sakrament inzensieren.
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49. Gestaltung der Anbetung

1Die Anbetung „ist so zu gestalten, daß die Gläubigen mit Gebeten, Gesängen und Anhören der Lesungen ihre volle Aufmerksamkeit auf Christus, den Herrn, richten können“.93# 2Dem dient nicht zuletzt die Beachtung der richtigen Gebetsrichtung. 3Da die Anbetung dem im Sakrament gegenwärtigen Herrn gilt, vor dem die Gläubigen versammelt sind, durch den sie dem Vater danken und dem sie ihre Anliegen und Bitten anvertrauen, sind Gebete und Gesänge nicht der Gemeinde zugewandt vorzutragen, sondern zum ausgesetzten Allerheiligsten Sakrament hin. 4Dies gilt besonders für Christusakklamationen, Christuslitaneien und an Christus gerichtete Fürbitten. 5Lesungen aus der Heiligen Schrift und ggf. eine Homilie oder kurze Ansprache sollen vor der Aussetzung erfolgen. 6Dabei wird der Ambo benutzt.
7Die Auswahl der Gebete, Gesänge und Lesungen soll den jeweiligen Festtag oder die Eigenart der jeweiligen Zeit des Kirchenjahres beachten.
8Wo das Altarsakrament nur für kurze Zeit ausgesetzt werden soll, ist eine angemessene Zeit für das stille Gebet vorzusehen.
9„Wenn das heilige Sakrament über längere Zeit auf dem Altar ausgesetzt ist, kann auch das Stundengebet davor verrichtet werden, vor allem die wichtigsten Horen. Im Stundengebet nämlich finden Lob und Danksagung, die Gott in der Eucharistiefeier dargebracht werden, ihre Fortsetzung durch den ganzen Tag, und die Bitten der Kirche werden an Christus und durch ihn an den Vater im Namen der ganzen Welt gerichtet.“94# 10Dabei gelten hinsichtlich der Körperhaltung und Gebärden die gewöhnlichen Regeln.95#
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50. Abschluß der Anbetung

1Zum Abschluß der Anbetung kniet sich der Gottesdienstbeauftragte vor dem Aussetzungsaltar nieder. 2Während ein passender Hymnnus oder ein eucharistisches Lied gesungen wird, kann er Weihrauch einlegen und das Allerheiligste Sakrament inzensieren. 3Ist der Gesang beendet, bringt er das Ziborium (Pyxis) oder die Monstranz zum Tabernakel zurück, wobei er gegebenenfalls das Schultervelum benützt. 4Er stellt das Allerheiligste in den Tabernakel, macht eine Kniebeuge und geht in die Sakristei zurück. 5Während der Reposition kann die Gemeinde ein Lied singen oder es können Akklamationen gesprochen oder gesungen werden.
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51. Die eucharistische Prozession

1Mit Prozessionen, in denen das Allerheiligste Sakrament feierlich durch die Straßen getragen wird, bekundet das christliche Volk öffentlich seinen Glauben und seine Verehrung gegenüber dem im Sakrament gegenwärtigen Herrn.96# 2Unter den eucharistischen Prozessionen ragt im gottesdienstlichen Leben einer Pfarrei die Fronleichnamsprozession hervor. 3Ihr soll eine Meßfeier vorausgehen, in der die Hostie für die Prozession konsekriert wird. 4Am Ende der Fronleichnamsprozession (nach örtlichem Brauch auch an bestimmten Stationen unterwegs) wird der sakramentale Segen erteilt. 5Wegen der engen Verbindung einer eucharistischen Prozession mit der Meßfeier und der mit ihr verbundenen Erteilung des sakramentalen Segens kommt es dem Priester zu, das Allerheiligste in einer eucharistischen Prozession, namentlich in der Fronleichnamsprozession, zu tragen. 6Dieser kann sich jedoch von einem Diakon, einem Akolythen oder einem Kommunionhelfer/einer Kommunionhelferin unterstützen lassen, wenn er nicht in der Lage ist, die Monstranz selbst den ganzen Prozessionsweg zu tragen. 7Ein beauftragter Laie darf aber nicht selbständig eine eucharistische Prozession halten.
8Eine eucharistische Prozession ohne ordinierten Vorsteher ist wegen des Wegfalls des Segens nicht sinnvoll. 9Wenn in einer Gemeinde keine Fronleichnamsprozession sein kann, empfiehlt es sich, daß sie gemeinsam mit einer ihrer Nachbargemeinden das Fronleichnamsfest feiert. 10Außerdem besteht die Möglichkeit, die Fronleichnamsprozession an einem der auf das Fest folgenden Sonntage nachzuholen, wenn in dem betreffenden Ort die Sonntagsmesse gefeiert wird.
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Bußgottesdienste

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52. Von beauftragten Laien geleitete Bußgottesdienste

1„Bußgottesdienste sind Versammlungen des Volkes Gottes, in denen die Gemeinde das Wort Gottes hört, das uns zur Umkehr und zur Erneuerung des Lebens ruft und die Erlösung durch den Tod und die Auferstehung Jesu Christi verkündet.“97# 2„Auch wenn der Bußgottesdienst nicht eine Form des Bußsakramentes ist, so werden doch im Hören auf das Wort Gottes und im gemeinsamen Bekenntnis der versammelten Gemeinde dank der Fürbitte der Kirche entsprechend der Reue und Bußgesinnung des Menschen Sünden vergeben, und es wird Heil vermittelt. Deshalb soll der Bußgottesdienst in jeder Gemeinde – vor allem in der Fastenzeit und de Adventszeit – seinen festen Platz haben Vme liturgischer Adventszeit – seinen festen Platz haben.“98# 3Seine liturgische Form ist in der Studienausgabe „Die Feier der Buße“ beschrieben.99# 4Für den Fall, daß kein Priester oder Diakon zur Verfügung steht, kann ein beauftragter Laie einen Bußgottesdienst leiten.
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Segensfeiern

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53. Die Leitung von Segensfeiern

1Die Aufgabe zu segnen ergibt sich aus der Teilhabe am Priestertum Christi und kommt allen Gläubigen entsprechend ihrer jeweiligen Stellung und ihrem Amt innerhalb des Volkes Gottes zu.
  • Der Bischof leitet sinnvollerweise Segnungen, die von Bedeutung sind für das Leben der Ortskirche.
  • Die Priester stehen vor allem den Segensfeiern vor, die für die von ihnen geleitete Gemeinde als ganze bedeutsam sind.
  • Diakone leiten bestimmte Segensfeiern, die in engem Zusammenhang mit ihrer pastoralen Tätigkeit, etwa in der Krankenseelsorge, stehen.
2Doch wo immer ein Priester anwesend ist, übernimmt dieser den Vorsteherdienst, während der Diakon in der seinem Amt zukommenden Weise mitwirkt.
3Je stärker eine Segensfeier die ganze Gemeinde betrifft und auf die sakramentale Mitte des kirchlichen Lebens bezogen ist, um so mehr ist ihre Leitung Sache des Pfarrers, der sie nach Möglichkeit selbst wahrnehmen wird.100#
4Laien haben am Dienst des Segnens in ihrem jeweiligen Lebensbereich Anteil. 5Das gilt in besonderer Weise für die Eltern im Bereich ihrer Familie.
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54. Segensfeiern, mit deren Leitung Laien beauftragt werden können

1Über die von Laien vollzogenen Segnungen im häuslichen und familiären Bereich hinaus können Laien vom Bischof eigens für bestimmte Segensfeiern beauftragt werden. 2Sie erhalten diese Beauftragung immer unter der Voraussetzung, daß aus wichtigem Grund kein Priester oder Diakon die betreffende Feier leiten kann. 3Die Beauftragung geschieht sinnvollerweise in der Regel für solche Segnungen, die eine Nähe zum pastoralen Tätigkeitsbereich der beauftragten Laien haben und Personen oder Personengruppen gelten, die ihrer Sorge in besonderer Weise anvertraut sind. 4Im einzelnen können folgende Segnungen von dazu beauftragten Laien übernommen werden:
  1. Segnungen im Laufe des Kirchenjahres
    • Segnung des Adventskranzes (Benediktionale, Nr. 1)
    • Kindersegnung zur Weihnachtszeit (Benediktionale, Nr. 2)
    • Segnung des Johannisweines (Benediktionale, Nr. 3)
    • Segnung und Aussendung der Sternsinger sowie Segnungen am Epiphaniefest (Benediktionale, Nr. 4, 5)
    • Blasiussegen (Benediktionale, Nr. 6; ein Laie spricht die Segensbitte 2 ohne Segensgebärde)
    • Segnung und Austeilung der Asche in einem Wortgottesdienst (Meßbuch)
    • Segnung der Zweige in einer Wort-Gottes-Feier am Palmsonntag (Meßbuch)
    • Speisensegnung an Ostern (Benediktionale, Nr. 7)
    • Wettersegen (Benediktionale, Nr. 8)
    • Kräutersegnung am Hochfest der Aufnahme Mariens in den Himmel (Benediktionale, Nr. 9)
    • Segnung der Erntegaben am Erntedankfest (Benediktionale, Nr. 10)
    • Segnung der Gräber an Allerheiligen/Allerseelen (Benediktionale, Nr. 11)
    • Kinder- und Lichtersegnung am Martinsfest (Benediktionale, Nr. 12)
    • Brotsegnung an bestimmten Heiligenfesten (Benediktionale, Nr. 13)
    • Feuersegnung am Johannisfest (Benediktionale, Nr. 14).
  2. Anlaßbezogene Segnungen
    • Segnung einer Mutter vor und nach der Geburt (Benediktionale, Nr. 15, 16)
    • Kindersegnung zu Beginn eines Schuljahres (Benediktionale, Nr. 18)
    • Segnung der Eheleute bei ihrer Silbernen oder Goldenen Hochzeit (Benediktionale, Nr. 23, 24)
    • Reisesegen (Benediktionale, Nr. 26)
    • Segnungen in den Bereichen Arbeit und Beruf (Benediktionale, Nr. 69–80)
    • Segnungen von Verkehrseinrichtungen (Benediktionale, Nr. 86–94)
    • Segnungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Tourismus (Benediktionale, Nr. 95–98)
    • Segnung jeglicher Dinge (Benediktionale, Nr. 99).
5Vor allem wird der Blasiussegen von vielen Gläubigen besonders eng mit dem Dienst des Priesters verbunden. 6Deshalb sollten alle Möglichkeiten zur Mitwirkung des Priesters ausgeschöpft werden, bevor ein Laie diesen Dienst übernimmt. 7Gegebenenfalls müßte die Gemeinde vor der Feier über diese Bemühungen informiert werden.
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55. Hinweise zur Form von Segensfeiern

1Der beauftragte Laie richtet sich nach der im Benediktionale vorgegebenen Ordnung. 2„Die Vollform kann durch Erweiterung oder Kürzung an die Situation angepaßt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Struktur gewahrt bleibt.“101# 3Die Gestalt der Feier wird sich auch mit der unterschiedlichen Zahl der Mitfeiernden ändern. 4„Ist eine beträchtliche Kürzung erforderlich, so müssen die Schriftlesung oder wenigstens ein kurzes Schriftwort, eine kurze Deutung der Segenshandlung und das Segensgebet bleiben. Die Segnung öffentlicher Einrichtungen soll sich auf keinen Fall allein auf das Segensgebet beschränken.“102#
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Gottesdienste im Zusammenhang mit der Eingliederung in die Kirche

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56. Gebete für Katechumenen

1Die Feier der Eingliederung von Erwachsenen sowie Kindern im Schulalter in die Kirche sieht zwischen der Feier der Aufnahme in den Katechumenat und der Feier der Zulassung zu den Sakramenten des Christwerdens Gebete um Befreiung (Kleine Exorzismen) und Segnungen vor, die in der Regel vom Priester oder Diakon vollzogen werden.
2Der Bischof kann aber auch einen die Katechumenatsgruppe oder einzelne Katechumenen begleitenden Katecheten mit dieser Feier beauftragen. 3In diesem Fall breitet der beauftragte Katechet seine Hände über den Katechumen aus, während er das Gebet um Befreiung oder das Segensgebet spricht. 4Im Anschluß an das Segensgebet kann er den Bewerbern einzeln die Hand auflegen.103# 5Während in Missionsgebieten, wo die Begleitung von Katechumenen vielfach ganz den Katecheten anvertraut ist, deren Beauftragung zur Leitung der erwähnten Feiern sinnvoll und vielfach auch notwendig ist, gehen die für das deutsche Sprachgebiet maßgeblichen liturgischen Ordnungen und pastoralen Hilfen davon aus, daß ein Priester oder Diakon diesen Feiern vorsteht.104#
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57. Der Leitungsdienst bei der Feier der Initiationssakramente

1In jedem Fall ist es die Aufgabe des Bischofs oder des an seiner Stelle eine Ortsgemeinde leitenden Priesters der Feier der Initiationssakramente, Taufe, Firmung und Eucharistie, vorzustehen. 2Das gilt grundsätzlich auch für die Feier der Kindertaufe. 3Obwohl jeder Laie im Notfall gültig taufen kann, ist die Aufnahme neuer Gemeindemitglieder durch das Sakrament der Taufe ein hochbedeutsames Ereignis für die Kirche am jeweiligen Ort und von daher eine erstrangige Amtspflicht des Pfarrers. 4Die Deutsche Bischofskonferenz sieht für ihren Bereich zur Zeit nicht die Notwendigkeit, Laien mit der Leitung von Tauffeiern zu beauftragen.
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Begräbnisfeiern

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58. Die Feier des Begräbnisses

1Die Feier des Begräbnisses hat im Bewußtsein der Gläubigen und der Öffentlichkeit einen hohen Rang. 2Sie bietet besonders in der heutigen Situation zunehmender Säkularisierung und religiöser Indifferenz eine wichtige pastorale Chance, Zeugnis von der christlichen Hoffnung zu geben. 3Oft ergibt sich anläßlich eines Sterbefalls die Gelegenheit für eine direkte Begegnung der Seelsorger mit jenen Gläubigen, die über Jahre hin den Kontakt zum kirchlichen Leben verloren hatten. 4„Daher ist es wünschenswert, daß die Priester und Diakone auch unter Opfern persönlich den Begräbnisfeiern gemäß den örtlichen Bräuchen vorstehen, um für die Verstorbenen zu beten und sich auch den Familien zu nähern und die sich bietende Gelegenheit für eine angemessenahe Evangelisierung zu nutzen“.105#
5Vom Bischof beauftragte Laien können die Feier des Begräbnisses nur im Fall einer ernsthaften Verhinderung von geweihten Amtsträgern leiten. 6Sie richten sich dann nach der im liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ festgelegten Ordnung und nach dem ortsüblichen Brauch.
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59. Situationsgerechte Gestaltung

1Damit die Feier möglichst gut der Situation entspreche, sieht das Rituale verschiedene Fassungen und Auswahlmöglichkeiten vor, aus denen die jeweilige Feier sorgfältig zusammengestellt werden muß. 2„Bisweilen wird es angebracht sein, die Texte noch weiter anzupassen, z. B. durch Auslassungen oder kleine Beifügungen.“106#
3Außerdem achte auch der Laie darauf, daß es bei jedem Begräbnis dem Zelebranten aufgegeben ist, mit Einfühlung und Aufmerksamkeit für die konkrete Situation die Gestaltung der Begräbnisfeier vorzubereiten, insbesondere hinsichtlich der Verkündigung des Wortes Gottes. 4„Dabei soll er den Verstorbenen und die besonderen Umstände seines Todes vor Augen haben. Er soll aber auch den Angehörigen helfen, ihr Leid und ihre Trauer in der Kraft des christlichen Glaubens zu tragen.“ 5Desgleichen soll er versuchen, „auch solche Teilnehmer anzusprechen, die dem christlichen Gottesdienst oder mer anzusprechen, die dem christlichen Gottesdienst oder sogar dem christlichen Glauben fernstehen“.107#
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60. Einladung zur Mitfeier der Begräbnismesse

1Wenn ein beauftragter Laie die Begräbnisfeier leitet, geschieht dies im Rahmen eines Wortgottesdienstes. 2Doch ist darauf zu achten, daß zu geeigneter Zeit und an geeignetem Ort eine Begräbnismesse gefeiert wird. 3Der beauftragte Laie weise die Trauergemeinde daraufhin und lade sie zur Teilnahme ein.
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Feiergestalt

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61. Besondere Kennzeichen

1In der Gestalt der liturgischen Feiern kennt die Kirche von jeher Zeichen zur Kennzeichnung der einzelnen liturgischen Dienste. 2Dies trifft für Bischof, Priester und Diakon, aber auch für die beauftragten Laien zu. 3Der Sinn der unterscheidenden Zeichen liegt nicht darin, die einzelne Person herauszuheben, sondern die gegliederte Gestalt der Feiergemeinde zum Ausdruck zu bringen. 4Die Mitfeiernden müssen grundsätzlich die Feiern unterscheiden können. 5Dazu muß deutlich sichtbar werden, ob ein Priester den Vorsteherdienst wahrnimmt oder ein Diakon oder ein beauftragter Laie vertretend die Leitung innehat. 6Damit finden auch die Gottesdienstbeauftragten den ihnen eigenen liturgischen Ort in diesen Feiern.
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62. Angemessene Kleidung

1Die liturgische Kleidung derer, die in einer gottesdienstlichen Versammlung besondere Dienste und Aufgaben wahrnehmen, hebt den festlichen Charakter der Feier hervor. 2Die unterschiedlichen Formen der Gewänder und bestimmte Insignien kennzeichnen den unterschiedlichen Stand und Auftrag der unmittelbar am liturgischen Geschehen Mitwirkenden. 3Sie weisen hin auf ihr geistliches Amt oder auf die ihnen zukommende liturgische Aufgabe. 4Ein Gottesdienstbeauftragter darf nicht liturgische Gewänder anlegen, die den geweihten Amtsträgern vorbehalten sind (Stola, Dalmatik, Meßgewand) oder zur Verwechslung Anlaß geben.
5Wird auf die liturgische Kleidung verzichtet, tragen Laien, die Gottesdienste leiten, normale, der Würde ihres Dienstes angemessene Zivilkleidung. 6Es ist Sache des Ortsbischofs vorzuschreiben, ob und bei welchen Gelegenheiten Gottesdienstbeauftragte liturgische Kleidung tragen können. 7Als solche kann eine Albe (unter Umständen mit Schultertuch und Zingulum) dienen. 8Sie erinnert an das Taufgewand. 9Talar und Chorrock sind von ihrer Entstehung her eher klerikale Gewänder.
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63. Der Platz eines Gottesdienstbeauftragten

1Wenn ein Laie eine von einer Gemeinde oder einer Gruppe gefeierte Höre der Tagzeitenliturgie, vor allem Laudes und Vesper, leitet, verhält er sich wie „einer unter Gleichen“108#. 2Er benutzt nicht den Vorstehersitz im Altarraum. 3In der Regel hat er seinen Platz unter den übrigen Mitfeiernden. 4Wird das Stundengebet mit größerer Feierlichkeit gehalten, ist es angebracht, daß der Gottesdienstbeauftragte gegebenenfalls in liturgischer Kleidung, zusammen mit anderen, die in der Feier einen besonderen Dienst versehen, dort Platz nimmt, wo üblicherweise die unmittelbar beim Gottesdienst Mitwirkenden sich aufhalten. 5Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für andere von einem beauftragten Laien geleitete Gottesdienste. 6Im Blick auf den „Sonntäglichen Gemeindegottesdienst ohne Priester“ sagt das betreffende Direktorium der Kongregation für den Gottesdienst (Nr. 40): „Den Vorstehersitz soll er (d. h. der zum Leitungsdienst beauftragte Laie) nicht benutzen …“ 7In beengten Chorräumen kann der Ambo als Ort dienen, von dem aus der Gottesdienst geleitet wird. 8An den Altar tritt der Gottesdienstbeauftragte in Wort-Gottes-Feiern jedoch nicht. 9Ist mit der Wort-Gottes-Feier nach diözesaner Regelung eine Kommunionfeier verbunden, tritt der Gottesdienstbeauftragte zu deren Beginn erst dann vor den Altar.
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64. Unterscheidende Worte und Gebärden

1Die liturgischen Bücher behalten bestimmte Elemente in den gottesdienstlichen Feiern der Kirche den geweihten Amtsträgern vor. 2Zu ihnen gehören namentlich die liturgischen Grußformeln, die von der Gemeinde mit „Und mit deinem Geiste“ beantwortet werden. 3Diese Antwort wird in der westlichen und östlichen Tradition als Hinweis auf das Charisma der geweihten Amtsträger verstanden. 4Diesbezüglich gilt es auch eine ökumenische Gemeinsamkeit zu bewahren: nicht nur die Ostkirchen und Altkatholiken, sondern auch die meisten Kirchen der Reformation halten an diesem Unterscheidungsmerkmal fest. 5Es kommt deshalb allein einem Bischof, Priester oder Diakon zu, die Mitfeiernden mit dem Gruß „Der Herr sei mit euch“ oder mit ähnlichen Worten zu grüßen, die die Gemeinde mit „Und mit deinem Geiste“ beantwortet.
6Es ist eine angemessene Form der Eröffnung eines Gottesdienstes, wenn ein Gottesdienstbeauftragter mit einem der im Stundengebet üblichen Einführungsversikel beginnt, „O Gott komm mir zu Hilfe …“ oder „Herr, öffne meine Lippen …“ und der trinitarischen Doxologie „Ehre sei dem Vater …“ oder mit den gewöhnlichen Begleitworten zum Kreuzzeichen „Im Namen des Vaters …“ 7Alle Feiernden bezeichnen sich bei dem Eröffnungswort mit dem Kreuzzeichen.
8Über die Gemeinde am Ende einer gottesdienstlichen Versammlung mit dem Kreuzzeithen den Segen zu spenden, kommt nur den geweihten Amtsträgern zu. 9Der Laie spricht vielmehr die Segensbitte: „Es segne uns der allmächtige Gott …“ 10Dabei bezeichnet er sich selbst mit dem Kreuzzeichen, wie es alle Mitfeiernden tun.
11Desgleichen bleibt es den geweihten Amtsträgern vorbehalten, den Segen mit dem Altarsakrament zu erteilen. 12Akolythen und als außerordentliche Kommunionspender/innen beauftragte Laien dürfen zwar das Sakrament aussetzen und reponieren, nicht aber den Eucharistischen Segen erteilen.
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65. Gebets- und Segensgebärden von beauftragten Laien

1Beim Vortrag von Gebeten halten Laien die Hände gefaltet. 2Diese Gebetsgebärde sehen die liturgischen Bücher auch vor, wenn Laien ein Segensgebet sprechen.
3Außer bei der Segnung der Katechumenen bleibt die Gebärde der Handauflegung oder des Ausbreitens beider Hände über der Gemeinde während der Segnung den Bischöfen, Priestern und Diakonen vorbehalten. 4Sie repräsentieren aufgrund ihrer Weihe in besonderer Weise Christus. 5Durch sie segnet der erhöhte Herr noch immer sein Volk, wie er den Kindern und Kranken segnend die Hände aufgelegt und seine Jünger mit erhobenen Händen gesegnet hat (vgl. Mk 10,16; Lk 4,40; Lk 24,50).
6Bei den liturgischen Feiern, vor allem bei den Feiern der Segnungen, sind Zeichen von besonderer Bedeutung. 7Das Kreuz ist „Höhepunkt allen Lobpreises, die Quelle allen Segens und die Ursache aller Gnade“.109# 8Das Weihwasser weist auf Leben und Reinigung hin und ist Erinnerungszeichen an die Taufe.110# 9Der Weihrauch ist Ausdruck festlicher Freude und des zu Gott aufsteigenden Gebets.111#
10Darum können Laien bei der Segnung von Personen diesen ein Kreuz auf die Stirn zeichnen. 11Bei der Segnung von Gegenständen entfällt das Kreuzzeichen mit der Hand.
12Laien können Weihwasser reichen, womit die Gesegneten sich selbst bekreuzigen, oder die um den Segen bittenden Gläubigen mit Weihwasser besprengen. 13Die zu segnenden Gegenstände können mit Weihwasser besprengt, gegebenenfalls auch inzensiert werden.
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66. Schlußwort

1Alle Frauen und Männer, die sich hauptberuflich oder nebenamtlich einsetzen, daß in ihren Gemeinden die Liturgie der Kirche lebendig gefeiert wird, verdienen dankbare Anerkennung und Ermutigung. 2Das gottesdienstliche Leben allgemein und besonders unter dem Druck des Priestermangels ist ohne die Mitarbeit der Laien nicht mehr vorstellbar.
3Angesichts der Unverzichtbarkeit des priesterlichen Dienstes bleibt uns die Bitte um Priesterberufe als erstrangiges Gebetsanliegen aufgetragen.
4Die gute, von gegenseitiger Achtung getragene Zusammenarbeit der Priester, Diakone und der in der Seelsorge tätigen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Laien ist Voraussetzung für ein fruchtbares Wirken der Kirche. 5Die hohe Bedeutung des Gottesdienstes ruft uns alle dazu auf, uns gemeinsam für eine würdige Feier der heiligen Liturgie einzusetzen.
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Anhang

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67. Benennung der mit der Leitung von Gottesdiensten beauftragten Laien

Nicht unwichtig ist, wie die Aufgabe der Leitung von Gottesdiensten durch Laien bezeichnet wird.
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Gottesdienstleiter bzw. -leiterin

1In manchen Bistümern hat sich die Bezeichnung „Gottesdienstleiter“ bzw. „Gottesdienstleiterin“ eingebürgert.
2In der Umgangssprache ist mit dem Begriff „Leiter“ hohe Gestaltungsbefugnis und Aufsicht verbunden. 3Die Bezeichnung „Leiter“ kann deshalb zu einer Überschätzung im Hinblick auf die Befugnis zur Gottesdienstgestaltung führen. 4Der Gottesdienst ist nicht primär Betätigungsfeld von Leitung in diesem Sinn, sondern er will die Begegnung und Beziehung der Gemeinde und ihrer Glieder zu Gott ermöglichen.
5Es besteht zudem die Gefahr, daß durch diese Bezeichnung das Miteinander der Laiendienste bei den liturgischen Feiern verdunkelt wird. 6Auch bei der Beauftragung von Laien zur geistlichen Leitung in den katholischen Jugendverbänden hat die Deutsche Bischofskonferenz den Titel „Leiter/in“ vermieden. 7Sie spricht in diesem Zusammenhang von „Aufgaben der geistlichen Leitung“. 8Als Bezeichnung für diese Aufgabe werden dort genannt „Geistlicher Assistent“ bzw. Geistlicher“ Begleiter/in“.112#
9In Bistümern, in denen der Begriff „Gottesdienstleiter“ bzw. „-leiterin“ zur Zeit unverzichtbar erscheint, muß er nachdrücklich als Aufgabe unter anderen Aufgaben und im Sinn des Moderierens verstanden113# werden.
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Gottesdiensthelfer bzw. -helferin

1In manchen Bistümern ist die Bezeichnung „Gottesdiensthelfer“ bzw. „Gottesdiensthelferin“ üblich geworden.
2Dieser Begriff verdeutlicht vor allem den Aspekt des Helfens, der mit der Gottesdienstbeauftragung verbunden ist. 3Nicht selten wird aber auch der Begriff „Gottesdiensthelfer/helferin“ als Sammelbegriff für alle liturgischen Dienste verstanden. 4Deshalb ist er als Bezeichnung für diese bestimmte liturgische Aufgabe weniger geeignet.
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Gottesdienstbeauftragte

1Eine weitere Bezeichnung ist der noch wenig geläufige Begriff „Gottesdienstbeauftragter“ bzw. „Gottesdienstbeauftragte.“
2Er verweist besonders auf die Beauftragung durch den Bischof. 3Ebenso schließt er die Letztverantwortlichkeit des Pfarrers für die Gottesdienste einer Pfarrei mit ein. 4Dieser Begriff greift auch einen Teil der Bezeichnung auf, die in der „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien im Dienst der Priester“ verwendet wird: „außerordentlicher Beauftragter“114.
5Die Deutsche Bischofskonferenz spricht sich dafür aus, diesem Begriff den Vorzug vor den anderen Bezeichnungen zu geben.
(Diese Rahmenordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in der Sitzung am 23./24. November 1998 in Würzburg, Himmelspforten, verabschiedet.)

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1 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 14.
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2 ↑ Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 58.
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3 ↑ Die Feier der heiligen Messe. Meßbuch. Einschub an Sonntagen in Hochgebet II und III, S. 480-490; vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 106; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienste ohne Priester“ vom 2. Juni 1988, Nr. 8-17.
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4 ↑ Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienste ohne Priester“ vom 2. Juni 1988, Nr. 12a.
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5 ↑ Vgl. Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, Beschluß: Gottesdienst 2.4.3: Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 1976) S. 202-205.
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6 ↑ Ebd. S. 202.
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7 ↑ Vgl. ebd. S. 204; die Synode spricht von „Wort- und Kommuniongottesdiensten“.
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8 ↑ Vgl. Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, Beschluß: Gottesdienst 3.1; S. 206.
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9 ↑ Vgl. Kongregation für den Klerus u. a. Kongregationen, Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit von Laien am Dienst der Priester vom 15. August 1997 (= Instr. Mitarbeit der Laien), Theologische Prinzipien, Nr. 1-4.
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10 ↑ Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, Beschluß: Gottesdienst 1; S. 197.
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11 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 10.
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12 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 31.
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13 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 6.
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14 ↑ H. Hucke/H. Rennings, Die gottesdienstlichen Versammlungen der Gemeinde (Pastorale 2. Handreichung für den pastoralen Dienst. Hg. v. der Konferenz der deutschsprachigen Pastoraltheologen), Mainz 1973, S. 34.
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15 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 7.
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17 ↑ Diesen Ausdruck gebraucht die Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch (Nr. 45) im Blick auf die Teilnahme der Gemeinde im Allgemeinen Gebet.
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18 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 26.
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19 ↑ Ebd., Art. 14.
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20 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 10.
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21 ↑ Vgl. ebd., Art. 11.
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22 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 28.
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23 ↑ Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 11.
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24 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 7.
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25 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 21.26; Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche, Art. 15.
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26 ↑ Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 41.
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27 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 41.
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28 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 21.
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29 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche, Art. 15.
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30 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 42; vgl. ebd., Kirchenkonstitution, Art. 26.
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31 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 28; Dekret über Dienst und Leben der Priester, Art. 2.
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32 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 26.
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33 ↑ Zweites Vatikanum, Dekret über Dienst und Leben der Priester, Art. 5.13.
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34 ↑ Pontifikale I (1994), Zweites Kapitel; Die Weihe der Priester, Nr. 34.
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36 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 28.
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37 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 29.
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39 ↑ Vgl. Paul VI., Apostolisches Schreiben „Sacrum diaconatus ordinem“ vom 18. Juli 1967, Nr. 22-23.
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40 ↑ Vgl. Der Liturgische Dienst des Diakons, Nr. 133. Diese Handreichung der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz vom 12. März 1984 informiert umfassend über die gottesdienstlichen Aufgaben des Diakons und deren sinnvollen Vollzug.
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41 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 35,4.
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42 ↑ Vgl. Pontifikale I (1994), Drittes Kapitel: Die Weihe der Diakone, Nr. 38.
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43 ↑ Der liturgische Dienst des Diakons, Nr. 175.
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44 ↑ Vgl. ebd., Nr. 141-147; 164-167.
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45 ↑ Vgl. Der liturgische Dienst des Diakons, Nr. 162 f.
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46 ↑ Vgl. ebd. Nr. 154-157.
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47 ↑ Vgl. CIC; can. 861 § 1; vgl. Der liturgische Dienst des Diakons, Nr. 151 f.
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48 ↑ Vgl. Die kirchliche Begräbnisfeier, Erstes Kapitel, Nr. 1-3.
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49 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 13.
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51 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 100.
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52 ↑ Vgl. Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester, Nr. 40.
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53 ↑ Vgl. Allgemeine Einführung in das Stundengebet, Nr. 253, 259 f.
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54 ↑ Ebd. Nr. 258.
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55 ↑ Vgl. ebd., Nr. 256 f.
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56 ↑ Ebd. 54.
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57 ↑ Vgl. ebd. Nr. 213.
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58 ↑ Vgl. De Benedictionibus, Praenotanda generalia, Nr. 18 d; Benediktionale, Pastorale Einführung, Nr. 18.
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59 ↑ Vgl. entsprechende Texte und Gestaltungshinweise im Abschnitt „Segnungen im Leben der Familie“, in: Benediktionale, Nr. 51-60.
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60 ↑ Benediktionale, Nr. 53, Vorbemerkung.
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61 ↑ Vgl. ebd., Nr. 56; Die Feier der Krankensakramente, Kap. I: Der Krankenbesuch, Nr. 10-18.
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62 ↑ Vgl. Benediktionale, Nr. 15-16.
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63 ↑ Vgl. ebd., Nr. 5.
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64 ↑ Ebd., Vorbemerkung.
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65 ↑ Johannes Paul II., Apost. Schreiben „Christifideles laici“, 23: AAS 81 (1989); vgl. auch Zweites Vatikanum, Dekret über das Apostolat der Laien, Art. 24.
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66 ↑ Zweites Vatikanum, Kirchenkonstitution, Art. 35.
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67 ↑ Vgl. die Orientierungshilfe der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz für Gottesdienste anläßlich der Beauftragung von Pastoral-/Gemeindereferenten/innen vom Oktober 1989: Liturgisches Jahrbuch 41 (1991) 53-57.
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68 ↑ „Christifideles laici“, a. a. O., 430; vgl. auch Instr. Mitarbeit der Laien, Theologische Prinzipien, Nr. 2.
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69 ↑ Vgl. ebd.
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70 ↑ Vgl. CIC, can. 230 § 3 (Taufe); can. 1112 (Trauung).
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71 ↑ Hinsichtlich der Beauftragung von Laien zum außerordentlichen Spender der Taufe warnt die Instr. vom 15. August 1997 (Mitarbeit der Laien, Praktische Verfügungen, Nr. 11) vor einer großzügigen Auslegung von CIC, can. 230 § 3. Sie sieht die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wenn als Begründung angeführt werden: „Überlastung des geistlichen Amtsträgers“, dessen Wohnsitz außerhalb des Pfarrgebiets oder seine Verhinderung an dem von der Familie gewünschten Tauftag.
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72 ↑ Vgl. Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 35, 4.
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73 ↑ Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienste ohne Priester“ vom 2. Juni 1988, Nr. 36.
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74 ↑ Vgl. Nr. 64.
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75 ↑ Zweites Vatikanum, Liturgiekonstitution, Art. 29.
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76 ↑ Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienste ohne Priester“ vom 2. Juni 1988, Nr. 33.
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77 ↑ Vgl. De Benedictionibus Nr. 59, 152, 489.
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78 ↑ Vgl. Meßbuch, S. 78 f.
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79 ↑ Vgl. oben Nr. 32-34 und 37.
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80 ↑ Vgl. Erstes Kapitel: Die heilige Kommunion außerhalb der Messe, Nr. 13-41.
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81 ↑ Erstes Kapitel: Die heilige Kommunion außerhalb der Messe, Nr. 42.
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82 ↑ Vgl. ebd., Nr. 42-53.
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83 ↑ Vgl. Die Feier der Krankensakramente, Kap. I: Der Krankenbesuch, Nr. 1-4.
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84 ↑ Texte und Gestaltungshinweise ebd., Nr. 9-17; Benediktionale, Nr. 53 und 56.
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85 ↑ Kap. I, Nr. 9-17.
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86 ↑ Vgl. ebd., Nr. 19-40; vgl. auch die Studienausgabe: Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe, Nr. 54-67.
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87 ↑ Vgl. Die Feier der Krankensakramente, Kap. I. Nr. 20.
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88 ↑ Ebd. Kap. III, 2: Die Spendung der Wegzehrung außerhalb der Meßfeier, Nr. 23-43.
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89 ↑ Vgl. Handbuch der Ablässe. Normen und Gewährungen, Bonn 1989 (Enchiridion indulgentarium). Vgl. auch die Verkündigungsbulle „Incarnationis mysterium“ von Papst Johannes Paul II. zum großen Jubiläum des Jahres 2000 vom 29. November 1998, Nr. 9-10 sowie Anhang.
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90 ↑ Vgl. Instruktion über Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie „Eucharisticum Mysterium“ vom 25. Mai 1967, Nr. 49: AAS 59 (1967) 566 f.; Studienausgabe: Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Meßfeier, Allgemeine Einführung, Nr. 5.
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91 ↑ Instruktion „Eucharisticum Mysterium“, Nr. 58.
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92 ↑ Studienausgabe: Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Meßfeier, Nr. 80.
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93 ↑ Instruktion „Eucharisticum Mysterium“, Nr. 60.
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94 ↑ Instruktion „Eucharisticum Mysterium, Nr. 96.
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95 ↑ Vgl. Allgemeine Einführung in das Stundengebet, Nr. 263-266.
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96 ↑ Vgl. ebd., Nr. 101-108.
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97 ↑ Die Feier der Buße, Pastorale Einführung, Nr. 36.
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98 ↑ Gemeinsame Synode der Bistümer in der BRD, Beschluß: Sakramentenpastoral 4.3; Offizielle Gesamtausgabe (Freiburg i. Br. 1976), S. 262.
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99 ↑ Vgl. Die Feier der Buße, Anhang II.
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100 ↑ Vgl Benediktionale, Pastorale Einführung, Nr. 18.
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101 ↑ Benediktionale, Pastorale Einführung, Nr. 22.
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103 ↑ Vgl. Die Feier der Eingliederung Erwachsener in die Kirche, Nr. 109 und Nr. 119.
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104 ↑ Vgl. die Hinweise zur liturgischen Gestaltung der Feier auf dem Weg zur Taufe, in dem im Auftrag der Zentralstelle Pastoral der Deutschen Bischofskonferenz und des Deutschen Liturgischen Instituts erarbeiteten Werkbuch von M. Ball u. a., Erwachsene auf dem Weg zur Taufe, München 1997, 87-91, 104-117.
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105 ↑ Instr. Mitarbeit von Laien, Praktische Verfügungen, Nr. 12.
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106 ↑ Die kirchliche Begräbnisfeier, Pastorale Einführung, Nr. 23.
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107 ↑ Ebd., Nr. 26.
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108 ↑ Allgemeine Einführung in das Stundengebet, Nr. 258.
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109 ↑ Benediktionale, Pastorale Einführung, Nr. 28.
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110 ↑ Vgl. ebd., Nr. 29.
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111 ↑ Vgl. ebd., Nr. 30.
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112 ↑ Die Deutschen Bischöfe, Geistliche Leitung in den katholischen Jugendverbänden (hg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz – Nr. 59), ebd., Nr. 4.1 und 4.2.4.
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113 ↑ Das römische Direktorium „Sonntäglicher Gottesdienst ohne Priester“ (1988) bezeichnet den Dienst des Diakons und des Laien gleichlautend mit „moderari“, wobei die deutsche Übersetzung beim Diakon „vorstehen“, beim Laien dagegen „leiten“ wählt (ebd., Nr. 29, 38 f.). Der „moderator-Leiter“ bzw. die „moderator-Leiterin“ hat keine ihm bzw. ihr eigene Aufgabe wahrzunehmen, sondern handelt in „Vertretung“ des nicht anwesenden Priesters.
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