Erzbistum Köln
.Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Köln
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
##§ 1
§ 2
§ 3
Artikel 5
Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Köln
– KVVG – vom 1. November 2024
(EG KVVG Köln)
Vom 10. Oktober 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 186, S. 315
##Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinland-pfälzischen Anteils des Erzbistums Köln1#
Am 31.12.2025 außer Kraft getreten.
##Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG, zur Wahlordnung und zur Geschäftsanweisung der Generalvikar. 2 Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
- § 4 Abs. 2 KVVG (Vermögensverwaltung)
- § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
- § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
- § 23 S. 2 KVVG (Schlichtungsverfahren),
- § 3 Geschäftsanweisung (Vorausgenehmigungen).
Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-) Gemeindeverbände
1 Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. 2 Nach § 32 Abs. 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 3 §§ 25, 26 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 gelten bis zu einer diözesanen Neuregelung als kirchliches Recht fort.
#Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände
##§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl
1 Gemäß § 32 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 2 Dies gilt auch für bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“). 3 § 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
#§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung
1 Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung wird die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. 2 § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung finden insoweit keine Anwendung.
#§ 3
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924
1 Bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“) gehören den betreffenden Kirchenvorständen weiterhin als stimmberechtigte Mitglieder an. 2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Wegfall der zugrundeliegenden Rechtstitel. 3 Auf eine Ablösung der Rechtstitel soll hingewirkt werden.
#Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den nordrhein-westfälischen und den rheinland-pfälzischen Landesteil der Erzdiözese Köln in Kraft.
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1 ↑ gem. § 5 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinlandpfälzischen Anteils des Erzbistums vom 8. Dezember 2025 (ABl. EBK 2026, Nr. 3, S. 15) tritt Artikel 1 „Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinlandpfälzischen Anteils des Erzbistums Köln“ des EG KKVG Köln (ABl. EBK 2024, Nr. 186, S. 315 ff.) außer Kraft.
1 ↑ gem. § 5 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinlandpfälzischen Anteils des Erzbistums vom 8. Dezember 2025 (ABl. EBK 2026, Nr. 3, S. 15) tritt Artikel 1 „Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinlandpfälzischen Anteils des Erzbistums Köln“ des EG KKVG Köln (ABl. EBK 2024, Nr. 186, S. 315 ff.) außer Kraft.