Erzbistum Köln
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Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Köln
– KVVG – vom 1. November 2024
(EG KVVG Köln)

Vom 10. Oktober 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 186, S. 315

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Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinland-pfälzischen Anteils des Erzbistums Köln1#

Am 31.12.2025 außer Kraft getreten.
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Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG, zur Wahlordnung und zur Geschäftsanweisung der Generalvikar. Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
  • § 4 Abs. 2 KVVG (Vermögensverwaltung)
  • § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
  • § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
  • § 23 S. 2 KVVG (Schlichtungsverfahren),
  • § 3 Geschäftsanweisung (Vorausgenehmigungen).
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Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-) Gemeindeverbände

Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. Nach § 32 Abs. 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. §§ 25, 26 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 gelten bis zu einer diözesanen Neuregelung als kirchliches Recht fort.
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Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände

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§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl

Gemäß § 32 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. Dies gilt auch für bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“). § 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
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§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung

Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung wird die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung finden insoweit keine Anwendung.
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§ 3
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924

Bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“) gehören den betreffenden Kirchenvorständen weiterhin als stimmberechtigte Mitglieder an. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Wegfall der zugrundeliegenden Rechtstitel. Auf eine Ablösung der Rechtstitel soll hingewirkt werden.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den nordrhein-westfälischen und den rheinland-pfälzischen Landesteil der Erzdiözese Köln in Kraft.

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1 ↑ gem. § 5 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinlandpfälzischen Anteils des Erzbistums vom 8. Dezember 2025 (ABl. EBK 2026, Nr. 3, S. 15) tritt Artikel 1 „Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des rheinlandpfälzischen Anteils des Erzbistums Köln“ des EG KKVG Köln (ABl. EBK 2024, Nr. 186, S. 315 ff.) außer Kraft.
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