Erzbistum Köln
.

Diözesangesetz zur Ordnung der Erzbischöflichen Kurie im Erzbistum Köln

Vom 30. Mai 2023

ABl. EBK 2023, Nr. 89, S. 119

####

Präambel

1Der Diözesanbischof hat dafür zu sorgen, dass alle Angelegenheiten, die zur Verwaltung der ganzen Diözese gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, dass sie dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind (c. 473 § 1 CIC). 2Die diözesanen Strukturen müssen demnach so gestaltet werden, dass die Verwaltung beweglich und effizient ist, ohne jede unnötige Kompliziertheit und ohne Bürokratismus, und dass sie ihre Aufmerksamkeit stets dem Seelenheil und der Sorge um den Menschen, letztlich dem übernatürlichen Ziel all ihrer Arbeit zuwendet (Direktorium Apostolorum successores, Nr. 177).
3Die pastoralen, administrativen und wirtschaftlichen Belange des Erzbistums Köln erfordern eine leistungsfähige Diözesanverwaltung. 4Dem soll die Konzentration des Amtsbereichs des Generalvikars und der Bischofsvikare auf theologisch-pastorale und strategische Aufgaben sowie die Errichtung des Amts einer Amtsleitung dienen, die den Generalvikar in Fragen administrativer Natur unterstützt.
Die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Erzbistums werden dem Ökonom unterstellt.
5Die Deutsche Bischofskonferenz hat sich mit den Anforderungen an eine Kirchliche Corporate Governance beschäftigt und Standards für die Umsetzung in den (Erz-)Diözesen definiert. 6Dieses Diözesangesetz leistet einen wesentlichen Beitrag, diese Standards in das konkrete Verwaltungshandeln und die Finanz- und Vermögensverwaltung des Erzbistums Köln zu implementieren.
7Die Zuständigkeit des Erzbischöflichen Offizialats wird durch diese Neuregelung nur insoweit berührt, als die festgelegten administrativen Standards für die gesamte Erzbischöfliche Kurie gelten und damit auch für das Erzbischöfliche Offizialat.
#

Art. 1
Erzbischöfliche Kurie im Erzbistum Köln

§ 1
Die Erzbischöfliche Kurie im Erzbistum Köln umfasst das Erzbischöfliche Generalvikariat, die Erzbischöfliche Finanz- und Vermögensverwaltung, das Erzbischöfliche Offizialat und die Bischofsvikariate.
§ 2
Der Generalvikar wird durch eine Amtsleitung als eigenständiges Amt unterstützt.
§ 3
1Der Erzbischof ist über alle wichtigen Fragen in der Erzbischöflichen Kurie regelmäßig zu informieren. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
#

Art. 2
Generalvikar

§ 1
1Der Erzbischof übt nach Maßgabe des Rechts die ausführende Gewalt durch den Generalvikar aus, der damit kraft Amtes Verwaltungsakte erlassen kann. 2Dies betrifft allerdings nicht Verwaltungsakte, die sich der Erzbischof selbst vorbehalten hat, oder Verwaltungsakte für die ein Spezialmandat des Erzbischofs erforderlich ist. 3Der Generalvikar ist Moderator der Kurie.
§ 2
1Der Generalvikar trägt unter Beachtung des gesamtkirchlichen und partikularen Rechts an der Seite des Erzbischofs die Verantwortung für die strategisch-pastorale Ausrichtung des kirchlichen Verwaltungshandelns unter Berücksichtigung der durch den Erzbischof bestimmten pastoralen Schwerpunkte. 2Das strategisch-pastorale Ressort umfasst insbesondere die Konzeptionierung und Umsetzung der pastoralen Schwerpunkte und die Festlegung und Priorisierung der Vorgehensweise im Einzelnen, soweit nicht der Erzbischof etwas Anderes vorgibt.
§ 3
1Dem Generalvikar obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Umsetzung der pastoralen Schwerpunkte des Erzbischofs,
  2. Erledigung der Aufgaben, deren Ausübung den Besitz der Weihegewalt oder kirchlicher Leitungsgewalt voraussetzen, insbesondere die Erteilung von Privilegien und die Gewährung von Dispensen, sofern der Erzbischof dies an den Generalvikar delegiert oder diese Gewalt dem Generalvikar von Rechts wegen zusteht,
  3. der Erlass von Dekreten und Reskripten innerhalb seiner Zuständigkeit,
  4. die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter der pastoralen Mitarbeiter des Erzbistums Köln, insbesondere die Erledigung statusbegründender und -ändernder Personalangelegenheiten,
  5. die Repräsentanz des Erzbistums Köln gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien im Rahmen seiner Zuständigkeit in Abstimmung mit dem Erzbischof. 2Art. 6 § 1 bleibt davon unberührt.
§ 4
1Der Generalvikar bedient sich in Abstimmung mit der Amtsleitung der ihr zugeordneten Organisationseinheiten, soweit dies für den Vollzug seiner Aufgaben notwendig ist. 2Der Generalvikar hat die administrativen und wirtschaftlichen Rahmenvorgaben aus den Ressorts der Amtsleitung und des Ökonom zu wahren. 3Der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung stimmen sich mit dem Erzbischof regelmäßig über die Durchführung der zu erledigenden Aufgaben ab.
#

Art. 3
Ökonom

§ 1
1Die Vermögensverwaltung und die wirtschaftlichen sowie finanziellen Angelegenheiten des Erzbistums werden dem Ökonom unterstellt. 2Der Ökonom verwaltet auch das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls. 3Die Ernennung, Wiederernennung und Absetzung des Ökonom richten sich nach c. 494 §§ 1 und 2 CIC.
§ 2
Der Ökonom ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter seines Ressorts.
§ 3
1Der Ökonom untersteht nicht der Weisung des Generalvikars. 2Er vollzieht sein Amt unter der Autorität und Weisung des Erzbischofs sowie des diözesanen Vermögensverwaltungsrats (Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat) nach Maßgabe des universalen und partikularen Rechts. 3Die Zuständigkeit des Vermögensrats und des Konsultorenkollegiums als beispruchsberechtigte Gremien bleibt unberührt.
§ 4
Der Ökonom bedient sich in Abstimmung mit der Amtsleitung der ihr zugeordneten Organisationseinheiten, soweit dies für den Vollzug seiner Aufgaben notwendig ist.
§ 5
1Entscheidungen und Maßnahmen aus den Ressorts des Generalvikars und der Amtsleitung, die wirtschaftlich von Bedeutung sind, können vom Generalvikar und der Amtsleitung nur im Einvernehmen mit dem Ökonom entschieden werden. 2Gleiches gilt für den Offizial und die Bischofsvikare. 3Welche Entscheidungen und Maßnahmen wirtschaftlich von Bedeutung sind, entscheidet sich nach der jeweils geltenden Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe sowie den darauf beruhenden Regelungen.
#

Art. 4
Amtsleitung

§ 1
In der Erzbischöflichen Kurie im Erzbistum Köln ist nach c. 145 § 2 CIC das Amt einer „Amtsleitung“ errichtet.
§ 2
1Die Amtsleitung wird vom Erzbischof nach Anhörung des Generalvikars und des Ökonom für fünf Jahre ernannt, wobei Wiederernennung möglich ist. 2Sie muss in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und in Fragen der Verwaltungsorganisation erfahren sein. 3Das Amt der Amtsleitung ist unter Berücksichtigung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung zu besetzen. 4Während der Amtszeit kann die Amtsleitung nur aus schwerwiegendem Grund, den der Erzbischof zu würdigen hat, und nach Anhörung des Generalvikars und des Ökonom abgesetzt werden.
§ 3
1Die Ernennung einer oder mehrerer stellvertretender Amtsleitungen erfolgt entsprechend der Ernennung der Amtsleitung. 2Die Amtsleitung ist vorab anzuhören. 3Die Absetzung einer stellvertretenden Amtsleitung erfolgt nach Anhörung der Amtsleitung entsprechend der Regelungen zur Absetzung der Amtsleitung. 4Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes ist nicht erforderlich.
§ 4
1Die Sedisvakanz oder Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls lässt die Stellung und Kompetenzen der Amtsleitung unberührt. 2Scheidet die Amtsleitung während der Zeit der Sedisvakanz aus dem Amt oder ist das Amt der Amtsleitung zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, so bleibt die Stelle unbesetzt, bis der neue Erzbischof eine Entscheidung getroffen hat. 3Jedoch ist der Diözesanadministrator befugt, unaufschiebbare Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder für die Dauer der Vakanz eine ersatzweise Amtsleitung zu bestellen und dieser die für erforderlich erachteten Kompetenzen zu delegieren. 4Die Anhörungsrechte nach § 2 bleiben unberührt. 5Bei Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls gilt das analog, bis die Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls beendet ist.
#

Art. 5
Aufgaben und Stellung der Amtsleitung

§ 1
Die Amtsleitung leitet das ihr zugewiesene Ressort entsprechend der Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
§ 2
1Aufgabe der Amtsleitung ist die Sicherstellung einer professionellen, effizienten und im gebotenen Umfang transparenten Verwaltung sowie die Koordination und Vernetzung aller Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie. 2In diesem Rahmen ist sie nach Abstimmung mit dem Generalvikar, dem Ökonom, dem Offizial und den Bischofsvikaren sowie unter Berücksichtigung der im Sinne von Art. 5 § 5 dieses Gesetzes erlassenen Instruktionen befugt, verbindliche administrative Standards für die gesamte Erzbischöfliche Kurie festzulegen.
§ 3
Die Amtsleitung ist an die vom Generalvikar im Einvernehmen mit dem Erzbischof festgelegten strategisch-pastoralen Richtlinien sowie an die wirtschaftlichen Rahmenvorgaben des Ökonom gebunden.
§ 4
Maßnahmen, die den Zuständigkeitsbereich der Bischofsvikare oder des Offizials berühren, können von der Amtsleitung nur aufgrund einer generellen Anordnung des Erzbischofs oder mit dessen Zustimmung getroffen werden.
§ 5
Der Erlass von Instruktionen, die für die gesamte Erzbischöfliche Kurie verbindlich sind, ist dem Erzbischof vorbehalten.
§ 6
Die Amtsleitung hat den Erzbischof über alle wichtigen Maßnahmen und Entscheidungen vorab zu informieren und kann nicht gegen den Willen des Erzbischofs handeln.
§ 7
1Die Amtsleitung ist Dienstvorgesetzte aller, die in einem Dienstverhältnis zum Erzbistum Köln stehen mit Ausnahme der pastoralen Mitarbeiter des Erzbistums Köln (Art. 2 § 3 d dieses Gesetzes). 2Sie ist die Vorgesetzte der Mitarbeiter ihres Ressorts. 3Der Amtsleitung wird die Dienstgeberfunktion als bestellte Leitung im Sinne des § 2 Abs. 2 MAVO übertragen.
#

Art. 6
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

§ 1
1Der Generalvikar ist gesetzlicher Vertreter des Erzbistums Köln sowie des Erzbischöflichen Stuhls zu Köln und zur umfassenden gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt. 2Daneben vertritt auch die Amtsleitung die genannten juristischen Personen gesetzlich gerichtlich und außergerichtlich. 3Der Ökonom ist ebenfalls gesetzlich zur außergerichtlichen Vertretung der genannten juristischen Personen befugt. 4Mit Wirkung im Innenverhältnis dürfen der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen ihres jeweiligen Ressorts Gebrauch machen. 5Die nach universalem oder partikularem Kirchenrecht vorgesehenen Zustimmungs-, Genehmigungs- oder Anhörungsvorbehalte bleiben unberührt.
§ 2
1Der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung vertreten das Erzbistum Köln in den diözesanen und überdiözesanen Gremien im Rahmen ihres jeweiligen Ressorts vorbehaltlich anderer Entscheidungen des Erzbischofs. 2Dazu stimmen sie sich im Einzelnen ab.
#

Art. 7
Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information

1Der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung arbeiten mit dem Erzbischof vertrauensvoll zusammen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
#

Art. 8
Vertretung

§ 1
Der Generalvikar wird durch einen oder mehrere stellvertretende Generalvikare vertreten.
§ 2
Die Amtsleitung wird durch eine oder mehrere stellvertretende Amtsleitungen vertreten.
§ 3
Der Ökonom wird durch einen oder mehrere stellvertretende Ökonome vertreten.
#

Art. 9
Beratungen und Gremien der Erzbischöflichen Kurie

§ 1
Der Erzbischof berät sich mit den Weihbischöfen, dem Generalvikar, den Bischofsvikaren, dem Offizial, dem Ökonom und der Amtsleitung regelmäßig über alle bedeutenden Vorgänge, Entwicklungen, geplanten Entscheidungen und Maßnahmen im Erzbistum Köln.
§ 2
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
#

Art. 10
Inkrafttreten

Die Änderungen des Gesetzes treten am 1. Juni 2023 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER