Erzbistum Köln
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Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern

Vom 5. Dezember 1994

ABl. EBK 1995, Nr. 8, S. 10;
zuletzt geändert am 18. Februar 2026 (ABl. EBK 2026, Nr. 74, S. 148)

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§ 1
Abschluß des Gestellungsvertrages

( 1 ) Werden Ordensmitglieder in nichtordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum Köln eingesetzt, so ist zwischen den Gestellungsvertragsparteien ein Gestellungsvertrag nach Maßgabe dieser Ordnung und der Anlage zu dieser Ordnung abzuschließen.
( 2 ) Die Vertragsparteien können in begründeten Einzelfällen anstelle des Gestellungsvertrages einen anderen Vertrag abschließen oder zulassen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Erzbischofs oder seines Beauftragten.
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten.
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§ 2
Gestellungsgeld

Für die Gestellung von Ordensmitgliedern (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld.
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§ 3
Staffelung des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld bemisst sich nach folgenden Gestellungsgruppen:
Gestellungsgruppe
Zuordnungskriterien
Anwendungsbeispiele
G I
Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftlichter Hochschulbildung (Master) bei entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pfarrer, Kaplan
  • Kategorialseelsorge (Krankenhaus-, Jugend-, Schul-, Priester-, Obdachlosen-, Gefängnis-, Militärseelsorge)
  • Pastoralreferent/innen (mit Master)
  • Gehobene Tätigkeit in Generalvikariaten oder kirchlichen Einrichtungen
  • Geistliche Begleitung / Psychologen
  • Lehrtätigkeiten / Professuren an Hochschulen
  • Lehrtätigkeit an Schulen
  • Geschäftsführung / Vorstand
  • Arzt/Ärztin
  • Bildungshausleiter/in
  • Heimleitung (große Einrichtung)
  • Pflegedienstdirektoren/in (große Einrichtung)
G II
Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Pflegedienstdirektor/in (mittelgroße und kleine Einrichtung)
  • Stationsleitung
  • Leiter/in Sozialstation
  • Verwaltungsleitung (mittelgroß)
  • Gemeindereferent/in
  • Fachkrankenschwester
  • Sozialarbeiter/in, Krankenhaussozialdienst
  • Heilpädagog/e/in
G III
Ordensangehörige mit mindestens dreijähriger abgeschlossener Fachausbildung bei entsprechender gehobener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entsprechender Verwendung
  • Gesundheits-, Kranken- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege (Pflegefachfrau, -mann)
  • Sonstige/r Seelsorgehelfer/in
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Erzieher/in
  • Jugend- und Heimerzieher
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Physio-/Ergotherapeut
  • Sachbearbeitung / Verwaltung
    (kein Sekretariat)
G IV
Sonstige Ordensangehörige
  • Hauswirtschaftskräfte
  • Küster/in / Mesner/in
  • Empfang / Pforte
Für alle Gestellungsgruppen
Sprachkompetenzregelung:
Für ausländische Ordensangehörige gilt ein Abschlag von 30 v. H. des Gestellungsgeldes, solange nicht Sprachkenntnisse in der
Gestellungsgruppe I und II von C1,
Gestellungsgruppe III von B2,
Gestellungsgruppe IV von B1
eines Einstufungstests nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden kann.
( 2 ) Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen erfolgt durch den Gestellungsvertrag zwischen dem Träger der Einrichtung, der die Gestellungsleistung in Empfang nimmt, sowie der Ordensgemeinschaft.
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§ 4
Höhe des Gestellungsgeldes

( 1 ) Das Gestellungsgeld für 2026 beträgt jährlich wie folgt:
Gruppe
EUR/Jahr
I
84.960
II
70.680
III
52.560
IV
45.000
( 2 ) Das Gestellungsgeld ist monatlich in Raten in Höhe eines Zwölftels im voraus an die Ordensgemeinschaft zu zahlen. Dauert das Gestellungsverhältnis kein volles Kalenderjaht, ist nur der entsprechende Jahresanteil für die Dauer der Gestellung zu zahlen.
( 3 ) Bei Teilgestellung ist ein entsprechend verringertes Gestellungsgeld zu vereinbaren.
( 4 ) Neben dem Gestellungsgeld nach Absatz 1 sind Sonderzahlungen ausgeschlossen.
( 5 ) Die Gestellungsvertragsparteien können in begründeten Einzelfällen die Höhe des Gestellungsgeldes abweichend von Absatz 1 vereinbaren.
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§ 5
Anpassung des Gestellungsgeldes

Die Höhe des Gestellungsgeldes wird jährlich überprüft und fortgeschrieben und im Amtsblatt veröffentlicht, sofern Empfehlungen zur Änderung durch Beschluß der Gremien des Verbandes der Diözesen Deutschlands ergangen sind.
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§ 6
Abgeltung von Sachleistungen

( 1 ) Werden im Zusammenhang mit der Gestellung Sachleistungen gewährt, sind diese zu bewerten und in dieser Höhe vom Gestellungsgeld einzubehalten oder der Ordensgemeinschaft in Rechnung zu stellen.
( 2 ) Für unentgeltlich gewährte Verpflegung und unentgeltlich überlassene Wohnung sowie Nebenkosten können Pauschbeträge festgesetzt und im Gestellungsvertrag vereinbart werden.
  1. Bei Zuweisung einer Wohnung sind der steuerliche Mierwert dieser Wohnung und die Nebenkosten zu ermitteln und von der Ordensgemeinschaft zu tragen, wobei die Beträge entweder der Ordensgemeinschaft in Rechnung gestellt oder vom Gestellungsgeld einbehalten werden.
  2. Abweichend von Nr. 1 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich gewährten Verpflegung und unentgeltlich überlassenen Wohnung sowie Nebenkosten nach der gemäß § 17 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – SGB IV erlassenen Sachbezugsverondnung vereinbart werden.
  3. Abweichend von Nr. 2 kann die Ermittlung des Wertes der einem Ordensmitglied unentgeltlich überlasse nen Wohnung sowie Nebenkosten nach der Anlage 12 zu den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ – AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter) vereinbart werden.
( 3 ) Weitere Nebenleistungen (z. B. Garage, Telefonbenutzung, private Nutzung des Dienstwagens u. a.) sind nach den ortsüblichen Preisen zu bewerten.
Absatz 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
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§ 7
Zuschuß für eine Haushälterin

Beschäftigt die Ordensgemeinschaft für den Ordenspriester eine Haushälterin, so erhält die Ordensgemeinschaft unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Diözesanpriester gelten, einen Zuschuß und ggf. eine Zulage zu den Personalkosten für die Haushälterin. Sofern vom Erzbistum Beiträge für das Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk erhoben werden, sind diese vom Gestellungsgeld einzubehalten.
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§ 8
Schulen

Für in Schulen eingesetzte Ordensmitglieder gelten die im Schulbereich anzuwendenden Vorschriften. Dabei ist der Abschluß von Gestellungsverträgen nicht ausgeschlossen.
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§ 9
Haftung

Wegen ihrer Gestellung sind die Ordensmitglieder in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu versichern.
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§ 10
Fürsorge und Versorgung

Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt der Ordensmitglieder in gesunden, kranken und alten Tagen. Bei Erkrankung des Ordensmitgliedes wird das Gestellungsgeld für die Dauer von bis zu zwei Monaten an die Ordensgemeinschaft weitergezahlt.
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§ 11
Freizeit

Die Ordensmitglieder erhalten geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und zu Exerzitien sowie zur geistlichen und beruflichen Weiterbildung. Die hierzu norwendige Freistellung ist rechtzeitig zu vereinbaren.
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§ 12
Überleitungsvorschriften

Bestehende Gestellungsverträge sind auf diese Ordnung umzustellen.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1992, Nr. 134, S. 193 ff.) außer Kraft.
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Anlage zur „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“

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ORDENSGESTELLUNGSVERTRAG
ZWISCHEN

– nachfolgend „Gestellungsnehmer“ –

und

– nachfolgend „Gestellungsgeber“ (Ordensgemeinschaft) –
wird folgende Vereinbarung auf der Grundlage der ordensrechtlichen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici (CIC) und der „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“ des Erzbistums Köln in ihrer jeweiligen Fassung sowie der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung) getroffen:
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§ 1

( 1 ) Der Gestellungsgeber stellt 1# Ordensmitglieder zur Verfügung. Die Ordensmitglieder haben die zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderliche Qualifikation. Einsatzort, Aufgabengebiet, Tätigkeitsumfang etc. ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Vertrages und wird bei Veränderung fortgeschrieben. Über die näheren Umstände der Tätigkeit stimmen sich Gestellungsnehmer und Gestellungsgeber erforderlichenfalls ab. Dem Gestellungsgeber obliegt die Sorge für den Unterhalt der Ordensmitglieder in gesunden, kranken und alten Tagen.
( 2 ) In persönlicher und ordensmäßiger Hinsicht bleiben die Ordensmitglieder ihren Ordensoberen unterstellt. Sie können daher von ihren Ordensoberen abberufen und durch andere Ordensmitglieder ersetzt werden. Die Abberufung oder Versetzung seitens des Ordens wird rechtzeitig abgestimmt. Dabei sollten die Belange des ausgeübten Apostolates gebührend berücksichtigt werden. Es ist eine angemessene Frist einzuhalten; sie soll in der Regel mindestens drei Monate betragen.
( 3 ) Im Falle der Abberufung oder Versetzung eines Ordensmitgliedes wird sich der Gestellungsgeber um Ersatz bemühen.
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§ 2

( 1 ) Die kirchenrechtlichen Bestimmungen jedweder Art bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind von Gestellungsnehmer und Gestellungsgeber zu beachten.
( 2 ) Der Gestellungsgeber verpflichtet die Ordensmitglieder, ihren Dienst unter Beachtung der in Betracht kommenden kirchlichen Vorschriften und Weisungen des Gestellungsnehmers nach kanonischem Recht zu verrichten. Dabei sind die sich für das Ordensmitglied aus der Zugehörigkeit zum Gestellungsgeber ergebenden Belange zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die Ordensmitglieder in der Ausübung des Apostolates ihren Ordensoberen unterstellt.
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§ 3

( 1 ) Für die Gestellung des Ordensmitgliedes (Gestellungsleistung) erhält der Gestellungsgeber ein Gestellungsgeld, das in zwölf Monatsraten jeweils am dritten Bankarbeitstag des Monats im Voraus auf das Konto IBAN: / BIC der Ordensgemeinschaft zu entrichten ist. Änderungen der Kontoverbindung sind rechtzeitig mitzuteilen. Die Höhe des Gestellungsgeldes richtet sich nach den vom Ortsordinarius festgelegten und im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlichten Sätzen und ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.
( 2 ) Im Rahmen der Gestellung sind die Ordensmitglieder in einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durch den Gestellungsnehmer zu versichern.
( 3 ) Sonderleistungen, insb. für Wohnung, Verpflegung und Heizung, werden – sofern dies in der Anlage zu diesem Vertrag vereinbart ist – dem Gestellungsgeber in Rechnung gestellt.
( 4 ) Beschäftigt der Gestellungsgeber im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Arbeitsvertrages mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, erhält der Gestellungsgeber einen Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Arbeitgeberkosten. Beschäftigt der Gestellungsgeber im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Gestellungsvertrages mit einem Tätigkeitsumfang von wenigstens 50 v. H., gewährt der Gestellungsnehmer dem Gestellungsgeber einen Zuschuss von 50 v. H. des Gestellungsgeldes der Gestellungsgruppe III.
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§ 4

Der Gestellungsgeber stellt nach Möglichkeit bei Erkrankung eines gestellten Ordensmitglieds eine Vertretung. Dauert die Vertretung länger als vier Wochen, bedarf dies der Zustimmung des Gestellungsnehmers. Falls die Krankheit eines Ordensmitglieds länger als zwei Monate andauert und keine Vertretung gestellt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Gestellungsgeldes nach Ablauf dieses Zeitraums.
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§ 5

Die Ordensmitglieder erhalten geregelte Zeiten zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und Exerzitien sowie geistliche und berufliche Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zwischen Gestellungsgeber und Gestellungsnehmer zu vereinbaren.
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§ 6

( 1 ) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann jeweils vom Gestellungsnehmer und Gestellungsgeber mit einer Frist von sechs Monaten zur Jahresmitte oder zum Jahresende gekündigt werden. Hierbei sind die dienstlichen, besonders die seelsorgerischen sowie die ordensinternen Belange zu berücksichtigen.
( 2 ) Diese Vereinbarung tritt mit ihrem Abschluss an die Stelle des bisherigen Ordensgestellungsvertrages.
( 3 ) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, insbesondere der Anlage, bedürfen der Schriftform.
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§ 7

Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Gestellungsnehmer und Gestellungsgeber erhalten je ein Exemplar. Gleiches gilt bei Fortschreibung der Anlage.
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§ 8

Diese Vereinbarung erlangt Wirksamkeit am
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XXX,
XXX,
Siegel
Für den Gestellungsnehmer
(gesetzlicher Vertreter)
Für den Gestellungsgeber
(Höherer Oberer / Höhere Oberin)
Anlage zum Gestellungsvertrag
für den Einsatz von Mitgliedern der (XY)-Ordensgemeinschaft in Einrichtungen des
Lfd. Nr.
Einsatzort
Aufgabengebiet
Tätigkeits-umfang
Gestellungs-beginn
Persönliche Angaben
Höhe des Gestellungsgeldes2#
Überweisung auf folgende Bankverbindung
Versicherungen
Sonderregelungen
Der Träger der Einrichtung schließt für die tätig werdenden Ordensmitglieder eine Diensthaftpflichtversicherung ab
Die Kosten für in Anspruch genommene Unterkunft und Verpflegung werden gesondert in Rechnung gestellt.

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1 ↑ Hier ist der Name des Vertragspartners, dem die Ordensleute gestellt werden, einzutragen.
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2 ↑ In Euro/zusätzliche Angabe der Gestellungsgruppe
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