Erzbistum Köln
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Anordnung über die Einführung von Kirchensteuerhöchstbeträgen
Vom 11. Dezember 2023
#1. 1Übersteigt die festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. 2Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 51 a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die gemäß den §§ 32 d und 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer sowie die drauf entfallende römisch-katholische Kirchensteuer bleiben außer Ansatz.
3. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (nordrhein-westfälischer Gebietsteil), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015 Nr. 23, bzw. § 9 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (rheinland-pfälzischer Gebietsteil), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 24, jeweils i.V.m. §§ 169 ff. Abgabenordnung) an das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln zu richten.
4. 1Diese Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2023 die bisherige Anordnung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2012, Nr. 110). 2Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat hat ihr am 2. Dezember 2023 zugestimmt.