Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für Messstipendien, Stolgebühren und Messstiftungen

Vom 28. November 2024

ABl. EBK 2023, Nr. 15, S. 27

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1Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen sind Wendepunkte im Leben der Gläubigen. 2Da hier den Menschen in einer Lebenssituation begegnet wird, in der sie für die Frohe Botschaft besonders offen sind, beinhalten sie auch immer eine pastorale Chance.
3Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass häufig nicht mehr die Pfarrkirche der bevorzugte Ort zur Spendung der Sakramente ist, sondern für die Wahl der Kirche Merkmale wie Lage, Ausstattung und Atmosphäre ausschlaggebend sind. 4Dies stellt aber die betroffenen Kirchengemeinden finanziell vor besondere Herausforderungen.
5Unter Berücksichtigung des wohlwollenden Entgegenkommens gegenüber den Gläubigen erlasse ich daher folgende Ausführungsbestimmungen:
  1. 1Nach c. 848 CIC 1983 dürfen für die Spendung von Sakramenten keine Gebühren erhoben werden. 2Stolgebühren sind nach der Ordnung für Messstipendien, Stolgebühren und Messstiftungen daher ausgesetzt.
  2. 1Allerdings können nach Buchstabe B. Ziff. 2 der vorgenannten Ordnung für „außergewöhnliche Aufwendungen“ im Rahmen der Spendung von Sakramenten „angemessene Beträge“ erhoben werden. 2Hierbei ist Folgendes zu beachten:
    • 1In dem jedem Seelsorgebereich zur Verfügung stehenden (Wochenstunden-) Budget für das Personal Kirchengemeinden sind auch Sondergottesdienste mitumfasst. 2Daher ist der Personaleinsatz (z. B. Küsterdienst, Kirchenmusik) im Rahmen der Sondergottesdienste keine außergewöhnliche Aufwendung, die den Gläubigen von der Kirchengemeinde in Rechnung gestellt werden kann.
    • 1Sofern für Sonderwünsche oder für besondere Aufwendungen, z.B. erhöhter Reinigungsaufwand, Kosten gegenüber den Gläubigen geltend gemacht werden, ist darauf zu achten, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten grundsätzlich der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten entspricht. 2Die notwendige Kostenerstattung ist gegenüber den Gläubigen frühzeitig transparent zu machen.
    • 1Der Ersatz der Aufwendungen ist auf das Konto der Kirchengemeinde zu überweisen. 2Es darf kein Bargeld angenommen werden. 3Es ist jeweils zu prüfen, ob für die Kostenerstattung Umsatzsteuer auszuweisen ist.
6Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

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