Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Statut des Caritas-Fonds
Vom 23. Juni 2015
ABl. EBK 2015, Nr. 160, S. 160
#I. Errichtung
1Zum 01. September 1993 wurde vom Erzbischof von Köln mit einem zur Förderung von Investitionsmaßnahmen caritativer Einrichtungen zur Verfügung gestellten Kapital eine Stiftung unter dem Namen Caritas-Revolving-Fonds kanonisch errichtet.
2Nach Anhörung des Diözesan-Caritasverbandes Köln benenne ich den Fonds in
Caritas-Fonds
um und erlasse das folgende, geänderte Statut des Caritas-Fonds:
#II. Statut
###§ 1
Rechtsstellung
1Der Caritas-Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Erzbistums Köln. 2Es ist ausschließlich nach kanonischem Recht gegründet und erwirbt keine zivile Rechtspersönlichkeit.
#§ 2
Zweck
1Zweck des Caritas-Fonds ist die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel für Träger von stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe, der Behinderten-/Gefährdetenhilfe, der Jugendhilfe (ausgenommen Kindertagesstätten), sowie von Hospizen
- zum Neu-, Aus und Umbau,
- zum Erwerb von Grundstücken
- zum Erwerb von Einrichtungen oder
- zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
der Einrichtungen, sofern das Gesamtvolumen der Maßnahme mindestens 200.000 Euro beträgt. 2Eine Bezuschussung erfolgt in der Regel nur für Investitionen, die auf andere Weise nicht refinanzierbar sind.
#§ 3
Verwaltung
1Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates.
2Im Interesse des langfristigen Bestandes des Fonds ist das Fondsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und wertbeständig und erträglich anzulegen. 3Der Fondszweck soll aus den Erträgnissen des Kapitals erfüllt werden.
#§ 4
Gewährung von Zuschüssen
1Die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen.
2Die Entscheidungen ergehen auf Grundlage der vom Generalvikar erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Caritas-Fonds.
3Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
#§ 5
Satzungsänderung, Auflösung des Fonds
1Über eine Änderung des Statuts oder die Auflösung des Caritas-Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln nach Anhörung des Diözesan-Caritasverbandes.
2Bei Auflösung des Caritas-Fonds fällt das verbleibende Vermögen zu 4/5 an das Erzbistum und zu 1/5 an den Diözesan-Caritasverband und soll dann für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben des Caritas-Fonds entsprechen beziehungsweise möglichst nahe kommen.
#§ 6
Inkrafttreten
1Dieses Statut tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Statut des „Caritas-Revolving-Fonds“ vom 21. Dezember 2007 außer Kraft.