Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln zur Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie
Vom 23. Juli 1999
ABl. EBK 1999, Nr. 205, S. 221
Die oben bezeichnete Rahmenordnung setze ich mit sofortiger Wirkung für das Erzbistum Köln in Kraft und erlasse dazu die folgenden Ausführungsbestimmungen:
####1. Feiern, zu deren Leitung der Ortspfarrer beauftragen kann
- 1Wortgottesdienste im öffentlichen Leben der Pfarrgemeinde (insbesondere die verschiedensten Andachten wie z. B. Kreuzweg- und Rosenkranzandachten) können Laien, soweit nicht eine besondere bischöfliche Beauftragung notwendig ist (s. u. 3.), aufgrund ihrer Berufung und Sendung als getaufte und gefirmte Christen miteinander feiern. 2Sie tun dies im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Ortspfarrer. 3Ihm ist es aufgetragen, Laien für die Leitung solcher Feiern vorzubereiten und sie zu begleiten. 4Er führt sie auch in der Gemeinde in ihre Aufgabe ein. 5Die Letztverantwortung für solche Gottesdienste trägt – auch zur Entlastung der Laien – immer der zuständige Ortspfarrer, der die Beauftragung ausspricht. 6Diese ist an keine besondere Form gebunden.
- 1Wenn Gläubige sich privat zusammenfinden, um miteinander das Stundengebet der Kirche zu beten, bedarf es dazu keiner Beauftragung. 2Anders ist dies, wenn die Tagzeitenliturgie als Gemeindegottesdienst gefeiert wird. 3Hier liegt die Verantwortung immer beim zuständigen Pfarrer, der die Beauftragung ausspricht, die Begleitung sicherstellt und die Letztverantwortung trägt.
1Wird in einem von einem Laien geleiteten gemeindlichen Gottesdienst eine Ansprache gehalten, so kann der zuständige Pfarrer dem die Leitung wahrnehmenden Laien dazu einen entsprechenden Text zur Verfügung stellen oder aber auch dem Laien die Möglichkeit einräumen, eine eigene Ansprache vorzutragen. 2In jedem Fall gilt, dass der Ortspfarrer für den Inhalt einer solchen Ansprache die Verantwortung trägt.
#2. Leitungsaufgaben, die einer besonderen bischöflichen Beauftragung bedürfen
1Andere Feiern dagegen bedürfen einer besonderen Beauftragung durch den Bischof. 2Dazu gehören Feiern, die zwar mit dem Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen. 3Sie sind gemäß der kirchlichen Ordnung nur in Ausnahmesituationen an Laien zu übertragen. 4Dabei handelt es sich vor allem um Gottesdienste, die mit den herausragenden Feiern des Kirchenjahres und mit der Verehrung der Heiligen Eucharistie verbunden sind.
5Für das Erzbistum Köln gilt mit sofortiger Wirkung folgende Regelung:
- 1Den Ortspfarrern übertrage ich es, falls eine ernste Notwendigkeit dafür besteht, Laien zu beauftragen, die am Aschermittwoch bei der Austeilung des Aschenkreuzes mithelfen. 2Die Segnung der Asche wird Laien jedoch nicht übertragen.
- Die Erlaubnis durch den Erzbischof ist im Einzelfall namentlich einzuholen, wenn in einer nachweislichen Notsituation Laien folgende Gottesdienste bzw. Segensfeiern leiten sollen:
- die Feier der Karfreitagsliturgie
- die Erteilung des Blasiussegens
- eine gemeindliche Kindersegnung
- 1Die Weihe der Palmzweige an Palmsonntag sowie die Kerzenweihe an Lichtmess stehen in einem besonderen Bezug zur Feier der Heiligen Messe. 2Sie werden deshalb im Bereich des Erzbistums Köln weiterhin nur innerhalb der Messfeier vom Zelebranten vorgenommen.
- 1Die Aussetzungdes Allerheiligsten und die Leitung einer damit verbundenen eucharistischen Andacht setzt die Beauftragung zum Kommunionhelfer bzw. zur Kommunionhelferin voraus. 2Zusätzlich dazu ist eine weitergehende bischöfliche Beauftragung notwendig, die eine entsprechende vom Erzbistum durchgeführte Schulung voraussetzt.
- 1Die Verbindung eines Wortgottesdienstes mit der Kommunionspendung darf nicht der Regelfall sein, da durch diese Praxis nach und nach eine Veränderung im Bewusstsein der Gläubigen hinsichtlich der Bedeutung und Unersetzbarkeit des heiligen Messopfers eintritt. 2Es ist darauf zu achten, dass die Kommunionspendung in Wortgottesdiensten nur in begründeten Ausnahmefällen stattfindet.3Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise die Feier eines Wortgottesdienstes in einem Alten- oder Pflegeheim sein, der die Feier der Krankenkommunion einschließt.4Wird ein Wortgottesdienst in Verbindung mit der Kommunionspendung von einem Laien geleitet, bedarf es dazu der Beauftragung durch den Bischof.
- 1Für die Feier von Wortgottesdiensten am Sonntag anstelle einer Messfeier besteht im Erzbistum Köln in absehbarer Zeit keine Notwendigkeit. 2Sie sind deshalb nicht zulässig.
- 1Die Leitung der Begräbnisfeier bedarf der bischöflichen Beauftragung gemäß der im Amtsblatt der Erzdiözese Köln (Stück 5, Nr. 58 vom 15. 2. 1997) erlassenen Bestimmungen. 2Sie setzt ebenfalls eine durch das Erzbistum durchgeführte spezifische Schulung voraus.
- 1Die Leitung von Schulgottesdiensten übernehmen neben den zuständigen Geistlichen auch Pastoral- und Gemeindereferenten und -referentinnen sowie Religionslehrer und -lehrerinnen, die ein missio canonica haben. 2Die Pastoral- und Gemeindereferenten und -referentinnen werden für diese Aufgabe vom zuständigen Pfarrer beauftragt, die Religionslehrer und -lehrerinnen an den erzbischöflichen Schulen und den katholischen Schulen in freier Trägerschaft vom jeweiligen Schulgeistlichen, die Religionslehrer und -lehrerinnen an den staatlichen Schulen durch die Hauptabteilung Schule/Hochschule. 3Voraussetzung für die Beauftragung von Religionslehrern und -lehrerinnen ist die Teilnahme an einer vom Erzbistum durchgeführten Schulung.
- Die Beauftragung von Laien zur Tauffeier und zur Assistenz bei der Feier der Trauung schließen die Deutschen Bischöfe aus, da dafür derzeit keine Notwendigkeit besteht.
- Die Einführung der beauftragten Laien in ihre Aufgabe geschieht durch den zuständigen Pfarrer.
6In allen Fällen, in denen eine Beauftragung durch den Bischof notwendig ist, sind die entsprechenden Anträge zu richten an: Hauptabteilung Seelsorge, Marzellenstr. 32, 50606 Köln.
#3. Option für die Ehrenamtlichen
1Die Leitung gottesdienstlicher Feiern soll vorzugsweise ehrenamtlichen Laien übertragen werden. 2Das gilt sowohl für die Leitung von Feiern, für die der Ortspfarrer in eigener Verantwortung Sorge trägt, wie für die Gottesdienste, für deren Leitung eine besondere bischöfliche Beauftragung notwendig ist. 3Dem Ortspfarrer obliegt die Vorbereitung und Begleitung der Ehrenamtlichen. 4Dazu kann er auch die hauptberuflichen Laien heranziehen.
#4. Umfang der Beauftragung
1Die Beauftragung von Laien mit liturgischen Leitungsaufgaben erfolgt in keinem Fall als eine generelle Beauftragung. 2Sie ist jeweils bezogen auf eine spezifische liturgische Aufgabe und auf eine konkrete Pfarrgemeinde, einen Seelsorgebereich bzw. eine Einrichtung. 3Sie wird nicht unbefristet ausgesprochen, sondern ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.
4Diese Regelung gilt auch für die hauptberuflichen Laien. 5Sie erhalten grundsätzlich keine generelle „Sammelerlaubnis“ für die Übernahme aller in Frage kommenden liturgischen Leitungsaufgaben an allen Orten des Bistums. 6Eine Beauftragung muss im Einzelfall und für den jeweiligen Aufgabenbereich vom zuständigen Ortspfarrer ausgesprochen bzw. in den einer bischöflichen Beauftragung unterliegenden Bereichen beim Erzbischof beantragt werden.
#5. Gestaltungsprinzipien
- Wahrung der Ordnung der Kirche1Für alle, die liturgische Leitungsaufgaben übernehmen, gilt, dass sie in allem an die liturgische Ordnung gebunden sind. 2Jeder von einem beauftragten Laien geleitete Gottesdienst ist Gottesdienst der Kirche. 3Deshalb gilt, dass die in den liturgischen Büchern festgelegte Grundordnung zu wahren ist.
- Gestalt der liturgischen FeierGebärden und Segenshandlungen:1Die Gläubigen müssen unterscheiden können, ob es sich um einen von einem Priester oder Diakon oder von einem Laien geleiteten Gottesdienst handelt. 2Laien dürfen diejenigen Gebärden und Handlungen nicht ausführen, die mit der Weihe verbunden sind (Handsegen, Orantenhaltung, Handauflegung, Erteilung des eucharistischen Segens). 3Ebenso haben sie die den geweihten Amtsträgern vorbehaltenen liturgischen Grußformeln („Der Herr sei mit euch!“, „Gehet hin in Frieden“) zu unterlassen.Ort für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben:1Laien benützen nicht den Vorstehersitz im Altarraum. 2Als „Gleiche unter Gleichen“ bietet es sich an, dass sie zu ihrem Dienst jeweils aus der Bank hervortreten. 3Gegebenenfalls können sie auch dort Platz nehmen, wo üblicherweise die unmittelbar beim Gottesdienst mitwirkenden Laien, z. B. die Ministranten und Ministrantinnen ihren Platz haben.Liturgische Gewänder:1Laien benützen keine liturgischen Gewänder oder Zeichen, die den geweihten Amtsträgern vorbehalten sind. 2Vorzugsweise tragen Laien der Würde ihres Dienstes angemessene Zivilkleidung. 3Soll ein liturgisches Gewand getragen werden, empfiehlt sich eine Albe, wobei alles zu unterlassen ist, was in irgendeiner Weise den Eindruck einer Stola erweckt.