Erzbistum Köln
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Ordnung zur Vergütung der Umzugskosten für die Priester, Diakone und Pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (GR/GA und PR/PA) für das Erzbistum Köln (Umzugskostenordnung Pastorale Dienste)

Vom 19. März 2009

ABl. EBK 2009, Nr. 101, S. 87;
zuletzt geändert am 12. April 2012 (ABl. EBK 2012, Nr. 80, S. 92)

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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für nachstehende Pastorale Dienste:
  1. Priester, die in Diensten des Erzbistums Köln stehen und von diesem nach der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO – besoldet werden,
  2. Hauptberuflich Ständige Diakone und ihre Hinterbliebenen, die zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben und gemäß § 27 bzw. § 39 der jeweiligen Dienstordnung für Ständige Diakone,
  3. Laien im Pastoralen Dienst in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden und der kategorialen Seelsorge sowie für deren Hinterbliebene, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
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§ 2
Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) 1Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie vor dem Umzug durch das Erzbischöfliche Generalvikariat schriftlich zugesagt worden ist. 2Die Umzugskostenvergütung gilt als schriftlich zugesagt, wenn der Umzug aus den unter Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Anlässen erfolgt.
(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
  1. aus Anlass der mit einer Ernennung durch den Erzbischof verbundenen erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung oder Wohnungsnahme bei der Dienststelle,
  2. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine andere Stelle, auch innerhalb desselben Wohnortes, wenn Residenzpflicht besteht oder angeordnet wird,
  3. aus Anlass dienstlich angeordneter Räumung der Wohnung,
  4. aus Anlass der Emeritierung oder Pensionierung und damit angeordneter Räumung der Dienstwohnung.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge aus zwingenden persönlichen Gründen.
(4) Umzügen aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2) stehen Umzüge gleich aus Anlass der Verlegung der Dienststelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort oder innerhalb desselben Wohnortes, wenn Residenzpflicht an der Dienststelle besteht.
(5) 1Die Berechnung der Umzugskosten für Militärgeistliche, die aus dem Bundesdienst ausscheiden und in den Dienst des Erzbistums zurückkehren, erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). 2Die ausgezahlte Umzugskostenvergütung ist vom Erzbistum beim Katholischen Militärbischof zur Erstattung anzufordern.
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§ 3
Umfang der Umzugskostenvergütung

(1) 1Der Umzug ist mit dem durch das vom Erzbischöflichen Generalvikariat zentral beauftragten Umzugsunternehmen durchzuführen. 2Vor dem Umzug ist Kontakt mit der Firma aufzunehmen und die Durchführung des Umzugs abzustimmen. 3Näheres ergibt sich aus dem „Merkblatt Umzüge Pastorale Dienste“.
4Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen (Pauschalpreis), die das Umzugsunternehmen entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag dem Erzbischöflichen Generalvikariat unter Beifügung eines Qualitätsberichts und eines Arbeitsscheins in Rechnung stellt und die direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen werden.
  2. Pauschvergütung für sonstige, durch den Umzug bedingte Auslagen an den Umziehenden.
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören
  1. die notwendigen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Dazu gehören auch das Bereitstellen von Packbehältnissen, Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Demontage- und Montagearbeiten, Beladung, Entladung, Versicherung.
  2. die pauschale Erstattung der Fahrtkosten für fünf einfache Strecken von der bisherigen zur neuen Wohnung in Höhe des Preises einer Fahrkarte 2. Klasse der Bahn oder 0,30 Euro pro Kilometer für die kürzeste Fahrstrecke.
(3) 1Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen Umzugsauslagen ohne Einzelnachweis abgegolten. 2Sie beträgt
1) mit eigenem Haushalt
536,86 Euro
2) ohne eigenen Haushalt
306,78 Euro
3Der Betrag zu 1) erhöht sich um 92,03 Euro
  1. für jedes ledige im Haushalt lebende kindergeldberechtigte Kind des Diakons bzw. der pastoralen Mitarbeiterin und des Mitarbeiters.
  2. für im Haushalt lebende pflegebedürftige Eltern im Sinne des Gesetzes über die Pflegeversicherung.
  3. für die mitumziehende Haushälterin des Priesters, soweit sie vom Erzbistum im Auftragsverfahren besoldet wird.
(4) 1Die Pauschvergütung erhöht sich um 40 v. H. wenn innerhalb von 5 Jahren ein Umzug wegen Versetzung oder auf dienstliche Anordnung hin vorausgegangen ist (Häufigkeitszuschlag). 2Ein vorausgegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung bleibt unberücksichtigt.
(5) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 und des § 2 Abs. 3 Ziff. 2 werden höchstens die Beförderungsauslagen in Höhe des mit dem Umzugsunternehmer vereinbarten Pauschalpreises übernommen gemäß § 3 Abs. 1
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§ 4
Auszahlung der Umzugskostenvergütung

(1) 1Die Pauschvergütung für die sonstigen Umzugsauslagen und die pauschale Fahrtkostenerstattung nach § 3 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
(2) 1Wird der Umzug aus den Anlässen nach § 2 Absätze 2 bis 4 ausnahmsweise und nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat selbst organisiert und durchgeführt, so sind nach Durchführung des Umzugs die Kostennachweise (z. B. Rechnung der Mietwagenfirma, Quittung von Umzugshelfern) dem Erstattungsantrag beizufügen.
2Als Beförderungsauslagen gemäß § 3 werden die nachgewiesenen Kosten erstattet, die Fahrtkosten pauschal erstattet. 3Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten erfolgt höchstens in Höhe des mit dem Umzugsunternehmen vereinbarten Pauschalpreises nach § 3 Abs. 1. 4Eine Haftung seitens des Erzbistums Köln für Schäden aus Anlass des Umzuges ist ausgeschlossen. 5Die Kosten für eine Versicherung der Umzugsrisiken sind im Rahmen des Satzes 3 erstattungsfähig.
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§ 5
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1Diese Ordnung tritt ab 01. April 2012 in Kraft.
2Nachstehende Ordnungen treten für die Zeit vom 01. April 2012 außer Kraft:
  1. Ordnung zur Vergütung der Umzugskosten für die Priester des Erzbistums Köln vom 16. Januar 1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1997 Nr. 32 S. 34), zuletzt geändert am 26. November 1999 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000 Nr. 6 S. 10),
  2. Ordnung zur Vergütung von Umzugskosten für die Laien im pastoralen Dienst des Erzbistums Köln vom 16. Januar 1997 (Amtsblatt des Erzbistum Köln 1997 Nr. 33 S. 35), zuletzt geändert am 26. November 1999 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000 Nr. 8 S. 10 f.),
  3. Anlage 1 – Ordnung zur Vergütung von Umzugskosten gemäß § 27 der Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln vom 16. Januar 1997 (Amtsblatt des Erzbistum Köln 1997 Nr. 34 S. 37 f.), zuletzt geändert am 07. November 2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008 Nr. 249 S. 278),
  4. Anlage 2 – Ordnung zur Vergütung von Umzugskosten gemäß § 39 der Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln vom 06. November 2006 (Amtsblatt des Erzbistum Köln 2006 Nr. 255 S. 235 ff.), zuletzt geändert am 07. November 2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008 Nr. 250 S. 278).

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