Erzbistum Köln
.Nutzungsordnung
Nutzungsordnung
für Kirchengebäude der Erzdiözese Köln,
Teil 1 (Bau- und ausstattungstechnische Voraussetzungen für liturgische und nicht-liturgische Veranstaltungen) und
Teil 2 (Voraussetzungen für eine Nutzung katholischer Kirchengebäude außerhalb der Liturgie) –
Kirchen-Nutzungsordnung (KiNutzO)
Vom 6. Mai 2016
ABl. EBK 2016, Nr. 460, S. 274
#- I.
- Für die Nutzung der Kirchen der Erzdiözese Köln ist die nachfolgende Nutzungsordnung zu beachten:
- A.
- Nutzungsordnung für Kirchengebäude, Teil 1 (Bau- und ausstattungstechnische Voraussetzungen für liturgische und nicht-liturgische Veranstaltungen):
- Bei überregional bedeutsamen Veranstaltungen ist die Eignung des Kirchengebäudes insbesondere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie eine ausreichende Luftwechselrate sorgfältig zu prüfen.
- 1Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. 2Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. 3Zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen ist nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegbreiten nicht erfolgt.
- 1Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. 2Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
- Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
- 1Drittveranstalter sind verpflichtet, sämtliche in dieser Nutzungsordnung normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. 2Alles Weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Nutzungsvertrag.
- Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung soll grundsätzlich nur bei fachlicher Begleitung eingesetzt werden.
- 1Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. 2Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien muss die Planung, Ausführung und Abnahme fachlich qualifiziert erfolgen.
- Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden.
- Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.
- Zu Fragen des Unfallschutzes und der Evakuierung im Notfall wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat ein ergänzendes Merkblatt zur Verfügung gestellt.
- B.
- Nutzungsordnung für Kirchengebäude, Teil 2 (Voraussetzungen für eine Nutzung katholischer Kirchengebäude außerhalb der Liturgie):1Kirchengebäude sind grundsätzlich dem Gottesdienst vorbehalten. 2Der Charakter geplanter Veranstaltungen in Kirchengebäuden und die Nutzung von Kirchengebäuden müssen sich daher an dem besonderen Widmungszweck orientieren. 3Alle Besucher/-innen haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. 4Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und dem Raum der Kirche, dem Kirchenjahr und seinen Festen entsprechen.5Die Verantwortung für den adäquaten Charakter einer Veranstaltung in dem Kirchengebäude trägt der Pfarrer bzw. der Rector Ecclesiae (nachfolgend: Rector Ecclesiae). 6Er ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. 7Alle Veranstaltungen bedürfen seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung.8Das vollständige Veranstaltungsprogramm muss mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Rector Ecclesiae zur Genehmigung vorliegen. 9Er hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen. 10Unbeschadet der dem Rector Ecclesiae zukommenden Rechte ist der Kirchenvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu beteiligen.11Sollte der Rector Ecclesiae bei der Veranstaltung nicht anwesend sein, muss von ihm eine Person bestimmt werden, die während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.12Für Veranstaltungen außerhalb der Liturgie soll möglichst kein Eintritt erhoben werden. 13Sofern Kosten nicht durch Spenden oder sonstige Einnahmen gedeckt werden können, kann ein Beitrag zur Deckung dieser Kosten erhoben werden. 14Hierfür ist die Genehmigung des Rector Ecclesiae erforderlich. 15Es ist zu gewährleisten, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird.
- Musikaufführungen
- 1.1
- Kirchengemeinden als Veranstalter
- 1.1.1
- 1Kirchengebäude sind Räume der Gottesbegegnung. 2Deshalb sind musikalische Veranstaltungen, die keinen geistlichen Charakter oder gottesdienstlichen Bezug haben, aus ihnen grundsätzlich fernzuhalten. 3Musikalische Aufführungen können nur dann in einem Kirchengebäude stattfinden, wenn der Charakter der Werke die Aufführung in einer Kirche ratsam erscheinen lässt. 4Bei Unklarheiten kann das Erzbischöfliche Generalvikariat beratend unterstützen. 5Im Übrigen wird auf die Arbeitshilfe 194 der Deutschen Bischofskonferenz zur „Musik im Kirchenraum außerhalb der Liturgie“ und ggf. diözesane Richtlinien verwiesen.
- 1.1.2
- 1Die Aufstellung von Chor, Orchester und/oder Solisten steht unter dem Gebot der Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo. 2Daher sollen Chor, Orchester und Solisten grundsätzlich an dem für den Chor üblichen Platz im Kirchengebäude Aufstellung nehmen. 3Der Altar selbst darf nicht überbaut oder zweckentfremdet werden.
- 1.2
- Sonstige Veranstalter1Die vorstehenden Bestimmungen gelten uneingeschränkt auch für musikalische Veranstaltungen sonstiger Veranstalter. 2Daneben gilt folgendes:
- 1.2.1
- 1Die Pflege der Kirchenmusik obliegt grundsätzlich dem örtlich zuständigen Kirchenmusiker. 2Andere Chöre, Instrumentalgruppen oder Solisten dürfen nur nach seiner vorherigen Anhörung auftreten.
- 1.2.2
- 1Der für die Durchführung verantwortliche Veranstalter muss schriftlich die Deckung der Kosten einschließlich der GEMA-Gebühren und der Gebühren für die VG-Musikedition, das Aufräumen des Gebäudes und das Aufkommen für eventueller Schäden jedweder Art zusichern sowie eine ausreichende und geeignete Versicherung nachweisen. 2Der Veranstalter hat die Kirchengemeinde und den Eigentümer von allen möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu halten und eine entsprechende schriftliche Garantie abzugeben. 3Der Veranstalter muss schriftlich die Verkehrssicherungspflicht sowie die Verpflichtung zur Erfüllung möglicher öffentlich-rechtlicher Auflagen übernehmen.
3Zur Sicherung dieser Verpflichtungen hat die Kirchengemeinde mit dem externen Veranstalter einen Nutzungsvertrag abzuschließen (vgl. auch Teil 1 der Nutzungsordnung).
- Lesungen / sonstige Aufführungen in Kirchenräumen
- 2.1
- Die Ziff. 1.1 und 1.2. gelten entsprechend auch für Lesungen / sonstige Aufführungen in Kirchengebäuden.
- 2.2
- 1Die Nutzung des Ambos richtet sich nach den liturgischen Bestimmungen. 2Im Bedarfsfall ist ein zusätzliches Lesepult aufzustellen.
- Ausstellungen
- 3.1
- Die Ziff. 1.1 und 1.2. gelten analog auch für Ausstellungen in Kirchengebäuden.
- 3.2
- 1Bei der Präsentation von Kunstwerken in Kirchengebäuden ist deren Ausstrahlung auf die vorhandene Ausstattung zu berücksichtigen. 2Das Gebot der Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo ist zu beachten. 3Der Altar selbst darf nicht überbaut oder zweckentfremdet werden.
- 3.3
- Bei der temporären Einbringung von Ausstellungsgut ist zu berücksichtigen, dass keine Rettungswege verstellt werden und inwieweit zusätzliche Brandlasten in das Kirchengebäude eingebracht werden.
- 3.4
- Ausstellungen sind grundsätzlich temporär begrenzt zu konzipieren, damit der primäre Charakter des Kirchengebäudes als Liturgie- und Feierraum der Gemeinde nicht umgedeutet wird.
- II.
- Die vorstehende Nutzungsordnung gemäß Abschnitten A. und B. tritt zum 1. Juni 2016 in Kraft.