Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Gemeinden
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.11.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln
Vom 14. Oktober 2019
ABl. EBK 2019, Nr. 128, S. 162,
geändert am 12. August 2021 (ABl. EBK 2021, Nr. 110, S. 149)
Aufgrund Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe (im Folgenden „Ordnung“) vom 12. Januar 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 120, S. 75 ff.) wird die folgende Wahlordnung erlassen:
#I. Wahlvorbereitung
###§ 1
Vorbereitung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
1Die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt dem Erzbischöflichen Generalvikariat. 2Dieses erlässt rechtzeitig vor den Wahlen die notwendigen Richtlinien.
#II. Wahl der Geistlichen
###§ 2
Sitzung des Priesterrates
1Die Wahl zweier kanonischer Pfarrer der Erzdiözese Köln als Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der Ordnung und der beiden Ersatzmitglieder erfolgt auf einer ordentlichen oder eigens für diesen Zweck einberufenen Sitzung des Priesterrates. 2Für die Wahl gelten die Vorschriften der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 59, 62 ff.) soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist. 3Die zum Zwecke der Wahl stattfindende Sitzung des Priesterrates soll mindestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode stattfinden.
#§ 3
Ablauf der Wahl
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben.
#§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder
1Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. 2Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 5
Wahlprotokoll
(1) 1Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. 2Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
(2) 1Das Protokoll ist von dem Sekretär des Priesterrates und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 2Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Zentralen Wahlausschuss (§ 10) unverzüglich zuzuleiten.
#§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder
1Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. 3Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. 4Sofern beide Ersatzmitglieder ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Erzbischof von Köln die Mitglieder des Priesterrates über dessen Sekretär um einen Vorschlag bittet.
#III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Gemeinden
der Erzdiözese Köln
###§ 7
Indirektes Wahlverfahren, Wahlbezirke
(1) 1Die Wahl der Mitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Ordnung und der Ersatzmitglieder erfolgt durch ein indirektes Wahlverfahren mittels Wahlpersonen. 2Zur Kandidatur und zur Wahl berechtigt sind Personen, die nicht vor der zuständigen Behörde den Kirchenaustritt für den weltlichen Rechtsbereich erklärt haben (Kirchenmitglieder) und die die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 erfüllen.
(2) 1In der Erzdiözese Köln werden fünf Wahlbezirke gebildet, aus denen 21 Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. 2Die Wahlbezirke werden in einer Richtlinie festgelegt. 3Der Zuschnitt und die Anzahl der Mitglieder pro Wahlbezirk werden unter Anwendung der Kriterien aus Abs. 3 bestimmt.
(3) 1Die einzelnen Wahlbezirke sollen jeweils eine vergleichbare Anzahl von Kirchenmitgliedern beinhalten. 2Eine Abweichung der Kirchenmitgliederzahl eines Wahlbezirkes vom Durchschnitt der Kirchenmitgliederzahl aller Wahlbezirke von mehr als 15% ist unzulässig. 3Bei der Bestimmung der Wahlbezirke sollen bestehende geographische, politische und kirchengemeindliche Grenzen und Strukturen berücksichtigt werden. 4Zudem soll der Zuschnitt der Wahlbezirke darauf hinwirken, dass möglichst alle Regionen der Erzdiözese Köln angemessen im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vertreten werden. 5Das Erzbischöfliche Generalvikariat prüft spätestens zwölf Monate vor jeder Amtsperiode, ob der Zuschnitt der Wahlbezirke diesen Anforderungen noch genügt. 6Ist dies nicht der Fall, so sind die Wahlbezirke neu zu bestimmen.
#§ 8
Benennung der Wahlpersonen
(1) 1Die Wahlpersonen werden durch die Kirchenvorstände eines jeden Seelsorgebereichs benannt. 2Der kanonische Pfarrer des jeweiligen Seelsorgebereichs ist für die Benennung und Anzeige der Wahlpersonen gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat verantwortlich.
(2) 1Seelsorgebereiche mit bis zu 7.500 Kirchenmitgliedern benennen eine Wahlperson. 2Seelsorgebereiche mit 7.501 bis 15.000 Kirchenmitgliedern benennen zwei Wahlpersonen. 3Seelsorgebereiche mit mehr als 15.000 Kirchenmitgliedern benennen drei Wahlpersonen. 4In Seelsorgebereichen mit mehr als 7.500 Kirchenmitgliedern sind mindestens eine Frau und ein Mann als Wahlperson zu benennen. 5Zur Bestimmung der Anzahl der Kirchenmitglieder sind die Daten der Jahreserhebung für das der Wahl vorangehende Kalenderjahr zugrunde zu legen.
(3) 1Wahlperson eines Seelsorgebereiches können nur Kirchenmitglieder sein, welche den Hauptwohnsitz innerhalb des Seelsorgebereiches haben und mindestens 16 Jahre alt sind. 2Eine Zugehörigkeit zum Kirchenvorstand oder sonstigen Gremien ist nicht erforderlich. 3Kandidierende können nicht Wahlpersonen sein. 4Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat Wahlpersonen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, abzulehnen.
(4) 1Der kanonische Pfarrer des jeweiligen Seelsorgebereichs zeigt die benannten Wahlpersonen mindestens drei Monate vor der Wahl dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform unter Angabe des vollen Namens und einer ladungsfähigen Adresse an. 2Spätere Adressänderungen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
(5) 1Ist drei Monate vor dem Wahltag die Mindestanzahl an Wahlpersonen im Sinne von Abs. 2 nicht erreicht, benennt der dienstälteste oder der einvernehmlich bestimmte Stadt-/Kreisdechant die noch fehlenden Wahlpersonen. 2Diese zeigt er unverzüglich, spätestens aber zwei Monate vor dem Wahltag dem Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend Abs. 4 an.
#§ 9
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidierenden
(1) 1Die Aufstellung der Kandidierenden erfolgt separat für jeden Wahlbezirk. 2Kandidierende können nur im Wahlbezirk ihres Hauptwohnsitzes aufgestellt werden.
(2) 1Die Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte und mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, S. 24 ff.) gebildeten andere Gremien haben das Recht, bis zu drei Monate vor der Wahl Kandidierende vorzuschlagen (Vorschlagsrecht). 2Die Ausübung des Vorschlagsrechtes erfolgt durch Mitteilung in Textform gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat. 3Der Vorschlag muss den Namen der Person, die Angabe von Alter und Beruf und eine ladungsfähige Anschrift sowie die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidierenden enthalten. 4Spätere Änderungen der Adresse sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
(3) Pro Wahlbezirk sind mindestens jeweils vier bzw. in einem Wahlbezirk jeweils fünf Frauen und Männer als Kandidierende aufzustellen, also insgesamt mindestens acht bzw. in einem Wahlbezirk mindestens zehn Kandidierende.
(4) 1Ist drei Monate vor dem Wahltag die Mindestanzahl an Kandidierenden im Sinne von Abs. 3 nicht erreicht, schlägt der dienstälteste oder der einvernehmlich bestimmte Stadt-/Kreisdechant die noch fehlenden Kandidierenden vor. 2Diese teilt er unverzüglich, spätestens aber zwei Monate vor dem Wahltag dem Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend Abs. 2 mit.
(5) 1Die vorgeschlagenen Kandidierenden müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Ordnung erfüllen. 2Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidierende, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ablehnen. 3Abgelehnte Kandidierende können nicht erneut vorgeschlagen werden.
#§ 10
Zentraler Wahlausschuss
(1) 1Der Erzbischof von Köln beruft mindestens sechs Monate vor dem Wahltag insgesamt sieben Mitglieder für den Zentralen Wahlausschuss. 2Dieser besteht aus je einem Mitglied pro Wahlbezirk sowie zwei Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariates, die nicht Priester sind. 3Mitglieder des Wahlausschusses können nicht Kandidierende oder Wahlpersonen sein. 4Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied sowie eine Stellvertretung.
(2) 1Dem Wahlausschuss obliegt die Durchführung und Überwachung der Wahl. 2Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt er Schriftführende im Sinne der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1. 3Zudem obliegt ihm die Entscheidung über Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Wahl nach § 15.
(3) 1Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder aus den Wahlbezirken und ein Mitglied aus dem Erzbischöflichen Generalvikariat teilnehmen. 2Unter den Teilnehmenden muss auch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung sein.
#§ 11
Zentraler Wahlakt
(1) 1Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates erfolgt in einem zentralen Termin unter Teilnahme der Wahlpersonen. 2Bei Nicht-Teilnahme einer Wahlperson entfällt deren Stimmrecht. 3Eine Vertretung ist nicht zulässig.
(2) Der zentrale Wahlakt soll mindestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtsperiode stattfinden.
(3) 1Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt mindestens zwölf Monate vor der Wahl die Modalitäten für den gemäß § 12 durchzuführenden Wahlvorgang. 2Diese der Wahl sind unverzüglich im Amtsblatt des Erzbistums Köln bekannt zu geben und ein Jahr vor der Wahl den Kirchenvorständen, den Pfarrgemeinderäten und den mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, S. 24 ff.) gebildeten anderen Gremien schriftlich mitzuteilen. 3Diese werden zudem aufgefordert, geeignete Personen zur Kandidatur vorzuschlagen. 4In dem Schreiben an die Kirchenvorstände sollen diese zudem aufgefordert werden, Wahlpersonen zu benennen.
(3a) Abweichend von Abs. 3 S. 1 ist eine Änderung des Teilnahmeformats im Sinne einer Durchführung der Wahl als Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung bis zu zwei Monate vor der Wahl möglich.
(4) 1Wahlpersonen sind schriftlich mindestens drei Wochen vor der Wahl zu laden. 2In der Ladung ist auf die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 und die Möglichkeit der Nachbenennung nach Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Verstirbt eine Wahlperson oder fällt eine Wahlperson aufgrund von ärztlich attestierter Krankheit am Wahltag aus, findet das in § 8 Abs. 1 bis 4 vorgesehene Verfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass eine neue Wahlperson bis zu zwei Tage vor dem Wahltag benannt werden kann.
#§ 12
Ablauf des zentralen Wahlakts
(1) 1Die Kandidierenden müssen beim zentralen Wahlakt teilnehmen. 2Jeder Kandidierende hat das Recht, sich den Wahlpersonen des eigenen Wahlbezirkes vor dem Wahlakt vorzustellen.
(2) 1Die Wahl in den fünf Wahlbezirken erfolgt in bis zu zwei Wahlgängen durch Abstimmungskarten. 2Die Abstimmungskarten enthalten die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge sowie die Angabe von Alter und Beruf nebst Ankreuzungsmöglichkeiten. 3Als Abstimmungskarte im Sinne dieser Ordnung gilt auch ein elektronisches Stimmformular, das eine geheime Wahl zulässt.
(3) 1Im ersten Wahlgang muss jede Wahlperson so viele Stimmen abgeben, wie es zu wählende Mitglieder im jeweiligen Wahlbezirk gibt. 2Eine Abgabe von mehr als einer Stimme pro Kandidierendem ist nicht möglich.
(4) 1Im ersten Wahlgang sind Kandidierende gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten. 2Erhalten vier bzw. in einem Wahlbezirk fünf Kandidierende im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, wird kein zweiter Wahlgang durchgeführt. 3Haben mehrere Kandidierende die viert- bzw. in einem Wahlbezirk fünftmeisten Stimmen auf sich vereinigt, gelten sie als nicht gewählt.
(5) 1Im zweiten Wahlgang richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der Anzahl der vom Wahlbezirk noch zu wählenden Mitglieder. 2Eine Abgabe von mehr als einer Stimme pro Kandidierendem ist nicht möglich.
(6) 1Das Ergebnis des ersten Wahlganges ist den Wahlpersonen vor der Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang bekannt zu geben. 2Kandidierende, die im ersten Wahlgang nicht unter den acht bzw. in einem Wahlbezirk zehn meistgewählten Kandidierenden waren, sind im zweiten Wahlgang nicht wählbar. 3Im zweiten Wahlgang sind Kandidierende gewählt, die die relative Mehrheit der Stimmen entsprechend der noch zu wählenden Kandidierenden erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Dies gilt nicht für Abs. 6 S. 2, sämtliche betroffene Kandidierende bleiben wählbar.
(7) 1Als Ersatzmitglieder sind die Kandidierenden gewählt, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ohne dass sie dadurch zum Mitglied gewählt wurden. 2Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen im letzten Wahlgang. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 13
Protokollierung, Annahme der Wahl
(1) 1Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der zentrale Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind, die Namen der teilnehmenden Wahlpersonen sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaigen Losentscheidungen. 2Die Niederschrift ist von den Schriftführenden sowie von dem vorsitzenden bzw. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen. 3Eine Ausfertigung ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten.
(2) 1Die gewählten Mitglieder sowie Ersatzmitglieder müssen die Annahme der Wahl nach Abschluss des Wahlvorgangs mündlich erklären. 2Diese Erklärung ist zu protokollieren. 3Gibt ein gewähltes Mitglied keine Annahme zu Protokoll, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied im Sinne von § 12 Abs. 7.
#IV. Abschluss des Wahlverfahrens, Wahlergebnisse
###§ 14
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) 1Der zentrale Wahlausschuss stellt auf Grundlage der Wahlniederschriften (§§ 5, 13) das Gesamtergebnis der Wahl fest. 2Dieses ist im Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
(2) Der zentrale Wahlausschuss leitet die Namen der gewählten Mitglieder dem Erzbischof von Köln zur Bestätigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Ordnung zu.
#§ 15
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl
(1) 1Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 kann die Gültigkeit der Wahl nach §§ 11 ff. schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Der Antrag ist an den zentralen Wahlausschuss zu richten und beim Erzbischöflichen Generalvikariat einzureichen.
(2) 1Der zentrale Wahlausschuss entscheidet selbstständig und abschließend über eingegangene Anträge. 2Unzulässige oder unbegründete Anträge weist er zurück. 3Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 4In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. 5Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellenden zuzustellen.
(3) Eine fehlerhafte Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt hat der zentrale Wahlausschuss von Amts wegen zu korrigieren.
(4) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 S. 2 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
#V. Inkrafttreten
###§ 16
Inkrafttreten
1Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. November 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Köln vom 21. April 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 130, S. 132 ff.) außer Kraft.